Betroffen sein können Frauen, die früher in asbestverarbeitenden Betrieben tätig waren. Dies war insbesondere in der Asbesttextilindustrie wie z.B. in Asbestspinnereien, Asbestwebereien oder anderen Betrieben der Fall, in denen asbesthaltige Garne, Schnüre, Gewebe, Tücher oder auch Hitzeschutzkleidung hergestellt wurden.
Mit der Empfehlung des Sachverständigenbeirats besteht für die Unfallversicherungsträger und Gutachter jetzt eine einheitliche und aktuelle wissenschaftliche Grundlage für die Prüfung der Fälle.
Die Empfehlung ist am 31. Januar 2017 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht worden (Ausgabe 2/2017 S. 15 ff.). Den vollständigen Text der Empfehlung finden Sie im Anhang hier:
(Pressemitteilung des BMAS vom 06.02.2017)