Zu den wesentlichen Änderungen der Arbeitsstättenverordnung gehört die Integration der Bildschirmarbeitsverordnung in die Arbeitsstättenverordnung. Die novellierte Fassung enthält jetzt Regelungen zu Telearbeitsplätzen. Zudem regelt die Verordnung die Unterweisung der Beschäftigten unter anderem bezüglich des Brandschutzes, der Fluchtwege und der Ersten Hilfe. Darüber hinaus finden sich jetzt wieder arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wie Anforderungen an die Sichtverbindung nach außen im Verordnungstext.
Neben der Arbeitsstättenverordnung enthält das Fachbuch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hier wurde zuletzt ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten geändert. Die neue ASR V3 zur Gefährdungsbeurteilung wurde Anfang April vom Ausschuss für Arbeitsstätten beschlossen und wird in den kommenden Wochen nach ihrer Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft treten.
Die Anwendung der Arbeitsstättenverordnung und der Regeln für Arbeitsstätten dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Verordnung von 2004 setzt europäische Vorgaben um und nimmt Arbeitgeber in die Pflicht, für ausreichenden Schutz ihrer Beschäftigten zu sorgen. Hierfür enthält die Verordnung allgemeine Anforderungen und Schutzzielbestimmungen. Gestaltungsregeln für Arbeitsstätten sind beispielsweise Vorgaben für die Raumabmessung, die Fluchtwege oder das Tageslicht. Die Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Forderungen der Arbeitsstättenverordnung für die betriebliche Praxis und sind für den größten Teil der Arbeitsstätten geeignet. Dabei orientieren sie sich am aktuellen Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.
„Arbeitsstätten. Arbeitsstättenverordnung, Technische Regeln für Arbeitsstätten“, Stand Januar 2017; 4. Auflage; Dortmund; Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin 2017. ISBN 978-3-88261-219-6; 374 Seiten. Das Buch kann zum Preis von 19,50 Euro über die Adresse http://www.baua.de/publikationen bezogen werden.
(Pressemitteilung der BAuA vom 26.05.2017)