Am Beispiel der Entsorgungskosten von Inkontinenzmaterial hatte das Bundessozialgericht daher grundsätzlich zu entscheiden, ob die Entsorgung von nicht mehr gebrauchsfähigen Hilfsmitteln in der Eigenverantwortung der Versicherten verbleibe oder ob für deren Kosten nunmehr die Krankenkassen aufzukommen haben.
In einer der kommenden Ausgaben der "ASU - Zeitschrift für Medizinische Prävention" wird sich Rechtsanwalt Holtstraeter eingehend mit einem aktuellen Urteil zum Thema befassen.