Die ASU ist eine wissenschaftliche Fachzeitschrift. Die Autoren der ASU müssen selbstverständlich darauf achten, dass sie die Literatur korrekt zitieren. Dazu gehört auch, dass die Primärliteratur gelesen und zitiert wird und eben nicht eine kurze Zusammenfassung des ursprünglichen Artikels. Hätte dies Frau Osebek berücksichtigt und sich nicht nur auf die Zusammenfassung der DVV/GfV-Empfehlung im Deutschen Ärzteblatt beschränkt, hätte sie eben auch gesehen, dass im Originalartikel im Bundesgesundheitsblatt selbstverständlich ein Verweis auf die ärztliche Schweigepflicht ist (Zitat B. Osebeck „…und die Schweigepflicht wird nicht einmal erwähnt“), dass es sogar einen Abschnitt „HIV-positive HCW aus der Sicht der Aufsichtsbehörden“ gibt (Zitat B. Osebeck „Hinzu kommt, dass kein Betriebsarzt ein „Beschäftigungsverbot“ aussprechen kann, sondern nur die Behörde bzw. die Gesundheitsämter nach § 31 IfSG“). Kommentare wie „die zugedachte Rolle als Gesundheitspolizei“ sind unsachlich und tragen nicht dazu bei, den Einsatz von infektiösen Mitarbeitern im Gesundheitswesen unter der Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten zu regeln.
Man sollte mit Vorsicht einen Artikel schreiben, wenn man nicht vollumfänglich über die Problematik informiert ist. Dies äußert sich in problematischer Form darin, dass scheinbar überhaupt nicht verstanden wird, welche Chance die DVV-Empfehlung für HIV-positive Mitarbeiter im Gesundheitswesen bietet. In interdisziplinärer Zusammenarbeit wurden erstmalig für Deutschland konkrete Vorgaben zum Einsatz von HIV-positivem Personal veröffentlicht. Diese ermöglichen bei einer dauerhaften Viruslast
Literatur
Osebek B: Der Betriebsarzt im Gesundheitsdienst. ASU 2013; 48: 367–371.
Rabenau HF, Gottschalk R, Gürtler L et al.: Prävention der nosokomialen Übertragung von humanem Immunschwächevirus (HIV) durch HIV-positive Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Gesundheitswesen. Bundesgesundheitsblatt 2012; 55: 937–943.
Zylka-Menhorn V: HIV-Infektion – Wie nosokomiale Übertragungen verhindert werden können. Dtsch Ärzteblatt 2012; 109: A-1760.
S. Wicker, R. Gottschalk, H.F. Rabenau, Frankfurt am Main
Replik der Autorin
Zunächst möchte ich Frau Priv.-Doz. Wicker für die wichtigen Ergänzungen danken. Es freut mich, wenn nun eine Diskussion entsteht.
Die von Frau Wicker erwähnte DVV-Empfehlung mit dem Ziel des Patientenschutzes ist zweifellos wichtig und richtig. Mein Artikel befasste sich allerdings nicht mit der Frage, wie infektiöse Beschäftigte im Gesundheitswesen ggf. einsetzbar sind. Es ging mir ausschließlich um die Rolle des Betriebsarztes und die Darstellung derselben in der Literatur anhand von Beispielen. Hier gibt es eindeutig Klärungsbedarf. Es ist gerade wichtig, wie die Aufgaben im Deutschen Ärzteblatt beschrieben werden. Das Ärzteblatt hat aufgrund seiner Verbreitung und Zielgruppe durchaus das Potenzial, das Rollenverständnis bei Arbeitsmedizinern und ihrem Umfeld zu prägen, selbst wenn die Rolle in der Primärliteratur anders dargestellt wird.
Mein Artikel war insofern auch nicht als wissenschaftliche Arbeit gedacht, sondern basiert auf einer Anfrage an den Ausschuss für Arbeitsmedizin beim BMAS mit dem Hinweis auf Regelungsbedarf und mit der Bitte, dieses zu diskutieren. Dieses ist auch unabhängig von der DVV-Empfehlung – die insbesondere Aspekte des Patientenschutzes aufgreift – notwendig. Der AfAMed hat diese Anregung bereits aufgenommen.
B. Osebek, Eningen