Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch
Neuerscheinung

Neuauflage der DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen

Ihre Chefredaktion

Dr. med. Matthias Kluckert

stellv. Leiter des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung

Dr. med. Jörg Hedtmann

Leiter des Ausschusses Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung

Vorbemerkung. Zuerst als Loseblattwerk und ab 1994 in gebundener Form haben die Berufsgenossenschaftlichen (jetzt: DGUV) Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen eine flächendeckende Verbreitung in der Arbeitsmedizin erfahren.

Man darf behaupten, dass jeder Betriebs-arzt die „Grundsätze“ kennt und als „G-Unter-suchung“ anwendet. Die vorliegende Neuauflage erscheint vor dem Hintergrund veränderter rechtlicher Rahmenbedingungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge einerseits sowie einer teilweise kontrovers geführten Diskussion zum wissenschaftlichen Anspruch andererseits.

Der nachfolgende Text zur Neuauflage ist von der DGUV mit der Bitte um Veröffentlichung in ASU eingereicht worden. Diesem Wunsch kommen wir gerne nach, allerdings ohne redaktionelle Beteiligung.

In einem der nächsten Hefte wird zur Neu-erscheinung ein Kommentar von Seiten des Vorstandes der DGAUM publiziert werden, um die verschiedenen Standpunkte zu beleuchten.

Darüber hinaus ist die Meinung unserer Leser wichtig. Wir möchten Sie deshalb ausdrücklich ermutigen, von der Möglichkeit eines Leserbriefes Gebrauch zu machen und diesen an die ASU-Redaktion zu übersenden.

Die weithin bekannten DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind jetzt in einer neuen Auflage erschienen. Inhaltlich aktualisiert und durch neue Grundsätze ergänzt, macht der neue Titel des in seiner 6. Auflage im Gentner Verlag erschienenen Buches die veränderte Intention und Ausrichtung deutlich. „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ ist der neue Titel des in der Praxis geschätzten Standardwerkes für Betriebsärzte und Arbeitsmediziner.

Grundsätzlich bleiben die DGUV Grundsätze das, was sie schon seit über 40 Jahren sind. Sie dienen als Empfehlungen für die Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen. Die breite Anwendung der DGUV Grundsätze stellte stets sicher, dass arbeitsmedizinische Untersuchungen einheitlich durchgeführt und medizinische Befunde nach einheitlichen qualitätsgesicherten Kriterien erfasst, beurteilt und ausgewertet wurden. Sie stellten damit für die Betriebsärzte einen Handlungsrahmen dar, in dem sie sich bei der Durchführung der arbeitsmedizinischen Untersuchungen sicher bewegen konnten. Diesen Anspruch erheben die Grundsätze mit der Neuauflage weiterhin.

Dabei ist herauszustellen, dass die DGUV Grundsätze selbst keinen normativen Charakter haben, sondern den Stand der arbeits-medizinischen Erkenntnisse darstellen. Sie sind auch keine wissenschaftlichen Leitlinien im Sinne der AWMF. Sie wurden von anerkannten arbeitsmedizinischen Experten in den Gremien der DGUV erarbeitet. Durch die Empfehlungen wird die ärztliche Handlungsfreiheit nicht eingeschränkt. Die Inhalte der Grundsätze geben Hinweise im Sinne von Best Practices und lassen der Ärztin und dem Arzt den im Einzelfall erforderlichen Spielraum, die Untersuchungen so zu gestalten, wie es aufgrund der jeweiligen Situation optimal erscheint.

Alle Grundsätze wurden inhaltlich aktualisiert, die Anhänge überarbeitet und neue Grundsätze entwickelt. Erstmals in diesem Buch zu finden sind die aus der Praxis geforderten Grundsätze 13 „Chloroplatinate“, 17 „Künstliche optische Strahlung“ und 28 „Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmo-sphäre“. Neu sind jedoch nicht nur die drei aufgeführten Grundsätze, sondern auch die Ausrichtung des ersten Kapitels mit Erläuterungen zur Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen.

Die DGUV hat im Konsens aller beteiligten Experten beschlossen, den Titel des Buches in „DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen“ umzubenennen. Um das Missverständnis zu vermeiden, die Grundsätze seien eine verbindliche Unterlegung der ArbMedVV oder des Arbeitsschutzgesetzes wurde auf Bezüge zu diesen Rechtsgrundlagen verzichtet. Die Grund-sätze orientieren sich mit ihren Inhalten vielmehr am Arbeitssicherheitsgesetz und dem Siebtem Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), der gesetzlichen Grundlage des Tätigwerdens der Unfallversicherungsträger. Anwendbar sind sie ausdrücklich auf alle denkbaren Untersuchungsanlässe in der betriebsärztlichen Praxis und nicht nur für Untersuchungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

Zu nennen sind an dieser Stelle insbe-sondere die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen von Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen. Aus juristischer Sicht mag die Trennung dieser beiden Unter-suchungsanlässe wünschenswert sein, aus medizinischer Sicht lassen sich Eignungs- und Vorsorgeaspekte nicht immer klar von einander trennen. Die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen sind so aufgebaut, dass sie sich sowohl für Vorsorge- als auch für Eignungsuntersuchun-gen eignen. Die klare Befreiung der Grundsätze von Rechtsbezügen trägt dazu bei, rechtliche Unsicherheiten in der Praxis bezüglich der Anwendbarkeit der Grundsätze zu vermeiden.

So wird deutlich, dass der Auftrag eines Arbeitgebers an seinen Betriebsarzt „Führen Sie bitte eine G 26 Pflichtuntersuchung durch“ schon immer falsch war, falsch ist und auch in Zukunft falsch sein wird. Vielmehr ist es Aufgabe des Arbeitgebers, dem Arzt einen konkreten Untersuchungsauftrag im Hinblick auf die Art der Untersuchung und die rechtlichen Grundlagen zu machen. So können Ärzte anhand der DGUV Grundsätze den Auftrag „Bitte führen Sie eine Pflichtvorsorge gemäß ArbMedVV aufgrund des Tragens schweren Atemschutzes“ genauso problemlos durchführen wie den Auf-trag für eine Eignungsuntersuchung bei einem Atemschutzgeräteträger. Damit wird der Rechtsrahmen der Untersuchung eindeutig durch den Unternehmer festgelegt, während der Arzt die dazu gehörenden Unter-suchungsinstrumente aus den Grundsätzen gezielt auswählen kann. Im Rahmen der arbeitsmedizinische Vorsorge bei Tätigkeiten mit Atemschutz gemäß ArbMedVV wird der Probanden zumindest beraten und ggf. nach ärztlicher Prüfung eine indizierte klinische Untersuchungen vorschlagen, in die Betroffene einwilligen können oder auch nicht. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist in jedem Fall auch eine Beurteilung, die in ein Ergebnis mündet, das den Beschäftig-ten mitgeteilt, ggf. sogar ausgehändigt wird. Was medizinisch inhaltlich bei einem solchen Untersuchungsauftrag sinnvollerweise getan werden sollte, kann der Arzt aufgrund seiner eigenen Expertise als Facharzt selbst entscheiden und dabei zum Beispiel den Empfehlungen des DGUV Grundsatzes G 26 folgen. Im Falle der avisierten Eignungsuntersuchung weiß der Arzt an Hand des ge-nannten Untersuchungsauftrages ebenso, in welches Rechtsgebiet die Untersuchung einzuordnen ist und nutzt hier ebenfalls seine fachliche Expertise, gestützt durch die Inhalte des G 26, um zu einem Ergebnis nach fachärztlicher Beurteilung zu kommen.

Bei der Beurteilung der Untersuchungsergebnisse stehen den Betriebsärzten weiterhin die bewährten Beurteilungskriterien zur Verfügung. Sie dienen als Hilfe bei der Entscheidung, welche Vorerkrankungen in welcher Ausprägung bei bestimmten Ex-positionen unter Umständen als problematisch eingestuft werden müssen. Die graduelle Einstufung entsprechend der vorgegebenen Kriterien ist eine eigene fachärztliche Leistung.

Dass die Ergebnisse einer arbeitsmedizinischen Vorsorge nach ArbMedVV nicht auf der Bescheinigung für den Arbeitgeber vermerkt werden, ist in den neuen Formularen berücksichtigt. Ebenso aber auch, dass der Arzt im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu einer Bewertung und zu einem Ergebnis kommt und den Beschäftigten entsprechend zu beraten hat. Selbstverständlich muss die Bescheinigung einer Eignungs-untersuchung anders aussehen und orientiert sich weiterhin an den bekannten Kriterien. Zur Neuauflage stehen Muster für beide Untersuchungsarten zur Verfügung.

Nicht alle Untersuchungsanlässe aus der ArbMedVV finden eine Entsprechung in den DGUV Grundsätzen für arbeitsmedizinische Untersuchungen. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass, wie schon erwähnt, die Grundsätze nicht als Unterbau oder Unterfütterung der ArbMedVV dienen. Selbstverständlich können die DGUV Grundsätze aber im Laufe der Zeit sukzessive ergänzt werden, wie die drei schon erwähnten neu aufgenommenen Grundsätze zeigen.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen den Betriebsärzten und Arbeitsmedizinern wie gewohnt aktuelle, dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Empfehlungen sein wollen, die ihnen eine praxisgerechte Unterstützung bei verschiedensten Untersuchungsanlässen bieten.

Was ist Ihre Meinung zur Neuauflage der DGUV Grundsätze?

Teilen Sie uns diese online auf https://www.asu-arbeitsmedizin.com/ mit!

Wir freuen uns über eine anregende Diskussion.

Ihre ASU-Redaktion

Jetzt weiterlesen und profitieren.

+ ASU E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Online-Archiv
+ Exklusive Webinare zum Vorzugspreis

Premium Mitgliedschaft

2 Monate kostenlos testen

Tags