Viele Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in Kosmetikstudios können bei ihrer Arbeit mit infektiösen Körperflüssigkeiten in Berührung kommen: durch Stich-, Schnitt- oder Kratzverletzungen der Haut (NSV) oder wenn Fremdblut ins Auge, auf Schleimhäute oder in offene Wunden gelangt. Selbst beim Einsatz so genannter sicherer Instrumente bleibt immer ein Restrisiko, sich zu verletzen.
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) untersucht deshalb in einem Forschungsprojekt die Umstände entsprechender Arbeitsunfälle, um die Präventionsmöglichkeiten weiter zu verbessern. In ihrem Online-Analysebogen zum Thema können Betroffene ihren eigenen Vorfall anonym beschreiben: Tätigkeit und Arbeitsdauer vor der Verletzung, genutztes Instrument, Schutzausrüstung, Ursache und Umgang mit der Verletzung. Sie können die Daten ausdrucken und archivieren. Entsprechend angepasst lässt sich der ausgefüllte Fragebogen zusätzlich im Betrieb für die interne Dokumentation von Stich- und Schnittverletzungen nach der TRBA 250 nutzen. Die BGW wiederum verwendet die anony-men, digital übermittelten Daten für ihre Forschungsarbeit.
Zu finden ist der Bogen unter www.bgw-online.de/goto/blutkontakt.
Nach jeder NSV und nach jedem Kontakt mit Blutspritzern muss eine betriebs- oder durchgangsärztliche Risikoabschätzung und Beratung erfolgen. Je nach Ausgangslage sollte das sehr zeitnah geschehen – bei HIV-Infektionsgefahr etwa innerhalb von zwei Stunden. Um das zu gewährleisten, sollte der Betrieb präventiv klären, wer im Falle eines Falles zuständig ist. Wenn nach Kontakt mit Fremdblut eine zu große Verzögerung zu befürchten ist, kann im Notfall auch ein Arzt oder eine Ärztin anderer Fachrichtung aufgesucht werden.
Der anonym an die BGW übermittelte Analysebogen ersetzt nicht eine etwaige Unfall-anzeige bei der Berufsgenossenschaft. Diese hat der Betrieb einzureichen, wenn ein Arbeits-unfall mehr als drei Tage Arbeitsunfähigkeit verursacht. Das Formular findet sich unter www.bgw-online.de/unfallanzeige. Der Kontakt mit Fremdblut löst meist keine Meldepflicht aus. Allerdings sendet die betriebsärztliche oder durchgangsärztliche Praxis gegebenenfalls eine Unfallanzeige an die Unfallversicherung, um die Kosten für die Risikoabschätzung und Beratung mit ihr abrechnen zu können.