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Gesundheits­ministerium gibt Antworten zur praktischen Umsetzung des Masernschutzgesetzes

Die Informationen hat das Ministerium zusammen mit der Bundeszentrale für gesund­heit­liche Aufklärung (BZgA), dem Paul-Ehrlich-Institut (PEI) und dem Robert-Koch-Institut (RKI) aufbereitet. Sie sollen kontinuierlich aktualisiert und ergänzt werden. Über ein Kon­takt­formular gibt es die Möglichkeit, Fragen oder Anregungen zum Inhalt zu übermitteln.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masern­schutz­gesetz) gilt seit dem 1. März. Es sieht vor, dass alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in die Schule oder eine Kindertageseinrichtung einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen.

Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind wie Erzieher, Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Flüchtlinge müssen den Impfschutz vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft aufweisen.

zum Thema

Merkblatt: Masernschutz nachweisen durch Impfausweis oder ärztliches Zeugnis

Merkblatt für med. Fachpersonal: Masern-Impfung und -Immunität

Merkblatt-Masernschutzgesetz-Leiter-Einrichtungen

Leitungen von Einrichtungen, Ärzteschaft einschließlich Öffentlicher Gesundheitsdienst

aerzteblatt.de

Masern: Was das neue Gesetz für Ärzte bedeutet

Masern: Verfassungsbeschwerden und Eilanträge gegen Impfpflicht eingereicht

Alle Personen, die am 1. März 2020 bereits in den betroffenen Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen entsprechenden Nachweis vorlegen.

Ob das Masernschutzgesetz Bestand haben wird, ist derzeit offen. Erst gestern sind beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Eilanträge und Verfassungsbeschwerden eingereicht worden. © may/EB/aerzteblatt.de