Es gibt viele Möglichkeiten, die Beschaffung von Arbeitssicherheitsschuhen zu regeln: Sind die Betriebe hierzu grundsätzlich verpflichtet, wird die konkrete Modellwahl mitunter den Beschäftigten überlassen und ein zuvor festgelegter Maximalbetrag vom Arbeitgeber erstattet. Einkaufspolitische Vorteile bietet dagegen die Konzentration auf ausgewählte Anbieter. Die Bandbreite an Ausführungen und Designs ist auch bei einzelnen Herstellern oft groß genug, um individuellen Wünschen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.
Besonders wichtig ist das Spektrum der eingesetzten Sicherheits-schuhe vor allem dann, wenn eine orthopädische Einlagenversorgung erforderlich wird: Hohl-, Spreiz- und Senkfüße sind in der Bevölkerung weit verbreitet. Ohne angemessene Behandlung führen Fußfehlstellungen langfristig zu Rückenbeschwerden, der Hauptursache für Fehlzeiten am Arbeitsplatz. Frühzeitige Sensibilisierung und Präventions-maßnahmen können hier bereits eine spürbare Senkung des Kranken-stands bewirken.
In der betriebsinternen Vorsorge werden jedoch Fußscreenings (z. B. mit Trittschaum oder digitaler Fußdruckmessung) noch viel zu sel-ten durchgeführt; die Indikationsrate bleibt somit unbestimmt. Hinzu kommt, dass betroffene Mitarbeiter sich mitunter selbst helfen und privat bezogene Einlagen ungefragt auch für ihre Arbeitssicherheitsschuhe nutzen. Dies ist aber ein klarer Verstoß gegen Richtlinien des Arbeitsschutzes:
Werden überwiegend Sicherheitsschuhe bekannter Marken ein-gesetzt, ist eine richtlinienkonforme Einlagenversorgung i. A. kein Problem. Der beauftragte Orthopädie-Schuhtechniker sollte allerdings die Vorschriften kennen, fachgerecht umsetzen und die Sicherheitsfachkraft auch offen über Problemfälle in Kenntnis setzen: Kreativität ist fehl am Platz, wo es um die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz geht – und Unternehmen in der Verantwortung für Mitarbeiter stehen. Orientierung und nützliche Hinweise bieten hier die Homepage der DRV wie auch der „Leitfaden zur Einlagenversorgung“, der auf Anfrage kostenlos bei der Bauerfeind AG zu beziehen ist.