Verschleiß
Benutzung und Verwendung produziert Verschleiß. So konnte in der Vergangenheit bei beruflichen Gängen in privaten Schuhen noch das sog. „Sohlengeld“ abgerechnet werden, was den Verschleiß finanziell kompensieren sollte. Jedes Arbeitsmittel, das benutzt wird, unterliegt einem gewissen Verschleiß und auch bei „Nichtbenutzung“ kann die Funktionsfähigkeit nachlassen. So kann an einem unter Druck stehenden Behälter oder an einer Leitung eine Dichtung undicht werden, Kunststoffe können altern und verspröden und durch Oxidation können elektrische Kontakte beeinträchtigt werden. Regelmäßige Prüfungen bzw. Kontrollen, ob Verschleißgrenzen erreicht wurden oder ob Sicherheitseinrichtungen zuverlässig funktionieren, sind notwendig.
Regelmäßige Prüfungen
In der Vergangenheit war oft genau vorgeschrieben, was von wem wie geprüft werden muss. Heute besteht hier für die Betriebe ein größerer Spielraum, was auch Unsicherheiten mit sich bringt. Folgendes muss geklärt werden:
- Was muss geprüft werden(welche Arbeitsmittel, Geräte, Anlagen usw.)?
- Nach welchen Kriterien muss geprüft werden (z. B. Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit, SOLL-IST-Vergleich durch Messen)?
- Wer kann die Prüfung durchführen (z. B. Benutzer, Experte, Sachkundiger, Sachverständiger)?
- Wie häufig muss geprüft werden, in welchen Zeitabständen (Prüfintervalle) sind regelmäßige bzw. widerkehrende Prüfungen notwendig? Ist vor jeder Benutzung eine Prüfung (z. B. Sichtprüfung) notwendig?
- Muss das Ergebnis der Prüfung dokumentiert werden, wenn ja, in welcher Form?
Nachfolgend soll eine (unvollständige) Liste mit Beispielen zeigen, was alles geprüft werden muss. Neben dem Sonderfall der überwachungsbedürftigen Anlagen wie z. B. Druckbehälteranlagen, Krane, Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen oder Hebezeugen sind dieses
- Leitern und Tritte,
- Regale,
- elektrische Anlagen und Betriebsmittel,
- persönliche Schutzausrüstungen,
- Feuerlöscher,
- Handwerkzeuge,
- Vorrichtungen, Geräte und Maschinen,
- kraftbetriebene Türen und Tore,
- Panikschlösser,
- Verbandskästen.
Ob die Prüfung durchgeführt wurde, wird in der Regel mit einer Plakette dokumentiert ( Abb. 1).
Rechtsgrundlagen
In der Vergangenheit wurden in den Unfallverhütungsvorschriften oft die Prüffristen vorgeschrieben. Inzwischen ist die Betriebssicherheitsverordnung die gültige Rechtsgrundlage. So sagt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) aus, dass der Betreiber im Rahmen der ihm obliegenden Verantwortung für seine Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung erstellen muss. Hier muss er auch festlegen, in welchen Abständen die Arbeitsmittel zu prüfen sind. Konkrete Hilfestellungen dazu gibt die Technische Regel zur Betriebssicherheit (TRBS) 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (s. „Weitere Infos“). In § 10 BetrSichV wird außerdem explizit die Instandhaltung aufgeführt:
„Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen.“
Der § 14 widmet sich der Prüfung von Arbeitsmitteln, wobei es in der BetrSichV zusätzliche Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen gibt (vgl. Abschnitt 3 BetrSichV). Hier sind § 16 „Wiederkehrende Prüfung“ und § 17 „Prüfaufzeichnungen und -bescheinigungen“ eben für überwachungsbedürftige Anlagen enthalten und es werden im Anhang der BetrSichV explizite Vorgaben aufgeführt. Was überwachungsbedürftige Anlagen sind, ist in § 2, Abs. 30, Produktsicherheitsgesetz aufgeführt. Hierzu gibt es Spezifische Regeln in der TRBS-3000er-Reihe.
Auch in der novellierten Arbeitsstättenverordnung wird in § 2 „Begriffsbestimmungen“ in den Absätzen 9 und 10 erläutert, was unter „Betreiben von Arbeitsstätten“ verstanden wird:
(9) Das Betreiben von Arbeitsstätten umfasst das Benutzen, Instandhalten und Optimieren der Arbeitsstätten sowie die Organisation und Gestaltung der Arbeit einschließlich der Arbeitsabläufe in Arbeitsstätten.
(10) Instandhalten ist die Wartung, Inspektion, Instandsetzung oder Verbesserung der Arbeitsstätten zum Erhalt des baulichen und technischen Zustandes.
Die Prüfung von elektrischen Anlagen und Einrichtungen ist explizit in der DGUV Vorschrift 3 „Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ geregelt. Umgangssprachlich wird diese Prüfung oft als BGV A3-Prüfung bezeichnet, da die Vorschrift lange Jahre die Ordnungsangabe „BGV A3“ hatte (s. „Weitere Infos“).
Neben dem Arbeitsschutz bestehen noch weitere Rechtskreise, die regelmäßige Prüfungen fordern, wie z.B. Brandschutz, Hygiene, Straßenverkehr, Medizinprodukte.
Prüfer – Befähigte Person
Wer welche Prüfungen durchführen darf und kann, ist nicht immer ganz klar. Begriffe wie Sachkundiger, Fachkundiger, Sachverständiger, Prüfingenieur, Gutachter oder inzwischen auch befähigte Person werden genannt. Der Begriff „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Die Industrie- und Handelskammern und andere Einrichtungen bilden aber Personen zu öffentlich bestellten Sachverständigen für alle möglichen Tätigkeiten aus. Öffentlich bestellte Sachverständige sind alle Personen, die von einer öffentlich-rechtlichen Institution bestellt und vereidigt wurden (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern, Bezirksregierungen, u.a.). Öffentlich bestellte Sachverständige zeichnen sich durch besondere Sachkunde, Objektivität und Vertrauenswürdigkeit aus. Sie unterliegen der Aufsicht durch die Bestellungskörperschaft.
Sachverständige
In der Betriebssicherheitsverordnung werden für bestimmte Bereiche Anforderungen (z.B. Ausbildung als Ingenieur) an Prüfsachverständige beschrieben. Es handelt sich damit um einen engen Personenkreis, der zu Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen jeweils definierte Anforderungen erfüllen muss.
Sachkundige
In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist der Sachkundige nicht definiert; sie spricht von fachkundigen Personen und befähigten Personen. Oft wird jedoch umgangssprachlich statt von der befähigten Person vom Sachkundigen gesprochen. Dieser wurde seinerzeit, also vor Gültigkeit der BetrSichV, in den Unfallverhütungsvorschriften gefordert. In der Gefahrstoffverordnung wird für gewisse Arbeiten, d.h. beim Umgang mit Gefahrstoffen, eine sachkundige Person gefordert.
Fachkundige
„Fachkundig ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Zu den Anforderungen zählen eine entsprechende Berufsausbildung, Berufserfahrung oder eine zeitnah ausgeübte entsprechende berufliche Tätigkeit. Die Fachkenntnisse sind durch Teilnahme an Schulungen auf aktuellem Stand zu halten“ (§ 2 Abs. 5 BetrSichV).
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS)
Zugelassene Überwachungsstellen (ZÜS) führen auf der Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung vorgeschriebene und ggf. angeordnete behördliche Prüfungen an bestimmten überwachungsbedürftigen Anlagen durch. Die ZÜS wurden im Rahmen der Liberalisierung des Prüfwesens in Deutschland eingeführt und führen seit dem 01.01.2006 die Prüfungen durch, die bisher von den amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Überwachungsorganisationen durchgeführt wurden.
Befähigte Personen
Im § 2 Abs.6 BetrSichV findet sich folgende Definition: „Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügt; soweit hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln in den Anhängen 2 und 3 weitergehende Anforderungen festgelegt sind, sind diese zu erfüllen.“ Für bestimmte Bereiche werden weitergehende Anforderungen an die befähigte Person gestellt, z.B. für Explosionsgefährdungen im Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3 BetrSichV oder für Druckanlagen im Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 3 BetrSichV.
Konkretisiert werden die Anforderungen an die befähigte Person in der TRBS 1203 „Befähigte Personen“(s. „Weitere Infos“).
TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“
Diese Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung hinsichtlich
- der Ermittlung und Festlegung von Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen nach den Bestimmungen des Abschnitts 2 oder 3 der BetrSichV,
- der Verfahrensweise zur Bestimmung der mit der Prüfung zu beauftragenden Person oder zugelassenen Überwachungsstelle,
- der Durchführung der Prüfungen und
- der Erstellung der gegebenenfalls erforderlichen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen.
Damit ist diese Technische Regel die Grundlage für die Organisation und Durchführung von wiederkehrenden Prüfung zur Gewährleistung der Betriebssicherheit.
TPM (Total Productive Maintenance) und QM (Qualitätsmanagement)
Die Abkürzung TPM wird in der Regel für Total Productive Maintenance verwendet, d.h. für eine umfassende vorbeugende Instandhaltung bzw. Wartung. Manchmal wird TPM auch mit Total Preventive Maintenance, Total Productive Management oder auch Total Productive Manufacturing übersetzt. Es wird immer das Ziel verfolgt, Defekte zu vermeiden und eine ungestörte Produktion sicherzustellen. In vielen Produktionsbetrieben ist TPM inzwischen ein fester Bestandteil der Organisation. Es sollen Ausfälle vermieden werden damit die Kunden termingerecht beliefert werden können.
Im Qualitätsmanagement von Betrieben wird in der Regel geregelt, was alles regelmäßig geprüft werden muss. Hier geht es um Compliance bzw. Regeltreue (auch Regelkonformität), was die Umschreibung für die Einhaltung von Gesetzen und Richtlinien ist. Damit ergibt sich eine häufig praktizierte Verknüpfung von Arbeitsschutz und Qualitätsmanagement.
In Tabelle 1 wird ein Beispiel für eine betriebliche Übersicht zu regelmäßigen Prüfungen gezeigt.
Fazit
Regelmäßige Prüfungen helfen mit, dass die Funktionsfähigkeit von Arbeitsmitteln erhalten bleibt. Ausfälle werden vermieden und die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bleibt erhalten. Prüfungen müssen organisiert und durchgeführt werden und es muss insbesondere auch der Prüfturnus ermittelt oder festgelegt werden. In der Vergangenheit wurden hier Listen bzw. Prüfbücher geführt. Mittels elektronischen Kalendern und EDV-geführten Listen kann hier der Aufwand reduziert und die Zuverlässigkeit erhöht werden. Wenn dann noch die geeigneten Personen mit den Prüfungen beauftragt werden, ist ein wichtiger Baustein zur Rechtssicherheit und zum sicheren und störungsfreien Betrieb vorhanden.
Weitere Infos
TRBS 1201: Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRBS/pdf/TRBS-1201.pdf?__blob=publicationFile
TRBS 1203: Befähigte Personen
DGUV Vorschrift 3: Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel
Autor
Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder
Professur Arbeitswissenschaft
Institut für Technische Logistik
und Arbeitssysteme
Technische Universität Dresden
Dürerstraße 26 – 01062 Dresden