Impfschutz Das Präventionsgesetz als Artikelgesetz („Omnibus“) hat in das Infektionsschutzgesetz ein neuer Paragraf: „§ 23a“ IfSG eingefügt. Dieser Paragraf besagt, dass der Arbeitgeber in Bezug auf nosokomiale Infektionen, die durch Schutzimpfungen verhütet werden können, personenbezogene Daten über den Impfstatus und den Serostatus erheben, verarbeiten oder nutzen können. Diese Ergänzung dieses Gesetzes hat zu einer großen Verunsicherung bei Betriebsärzten/Betriebsärztinnen geführt. Der folgende Beitrag stellt klar, dass hier eine Eignungsuntersuchung eingeführt wurde und es sich hier keinesfalls um eine arbeitsmedizinische Vorsorge handelt. Hubertus von Schwarzkopf, Johanna Stranzinger und Annegret Schoeller