Am 22. Januar 1949 gründeten in Leverkusen 39 hauptberuflich tätige Werksärzte die „Werksärztliche Arbeitsgemeinschaft“ im Gebiet der damaligen drei westlichen Besatzungszonen – zu Beginn desselben Jahres, in dem auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verkündet wurde. Die Geschichte des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW), der sich hieraus entwickelte, ist eng mit der des Faches Arbeitsmedizin in Deutschland verknüpft: von einer nach dem Krieg weithin unbekannten hin zu einer respektierten und unverzichtbaren medizinischen Disziplin heute.
Der Bundesverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB), die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) zählen zusammen über 6000 Mitglieder. Die drei arbeitsmedizinischen Fachverbände engagieren sich sowohl für eine Verbesserung der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung als auch für eine Stärkung der Rolle von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten in der medizinischen Versorgung der Bevölkerung. Für diese Ziele treten BsAfB, DGAUM und VDBW bei allen verantwortlichen Akteuren in Politik, Wirtschaft und ärztlicher Selbstverwaltung ein. Unter dem Titel „Die Arbeitsmedizin“ wollen die Verbände künftig verstärkt gemeinsam auftreten, um ihrem Anliegen mehr Gewicht zu verleihen.
Stefan Bastians ist Betriebsarzt und wohnt in Klettgau. Doch sein Einzugsgebiet streckt sich von Jestetten über Donaueschingen bis nach Wehr. Im Gespräch erklärt er seine Aufgaben.
Vom 13. bis zum 16. März öffnete die 64. Wissenschaftliche Jahrestagung der DGAUM ihre Pforten. Im Rahmen der Eröffnungspressekonferenz betonte DGAUM-Präsident Prof. Thomas Kraus die gesamtgesellschaftliche Bedeutung der Arbeitsmedizin. Die Arbeitswelt stelle mit fast 46 Millionen Erwerbstätigen das größte Präventionspotenzial in Deutschland dar. Betriebsärztinnen und Betriebsärzte erreichten Menschen, die sonst keine Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen. Umso wichtiger sei die Vernetzung der Arbeitsmedizin mit anderen Sektoren beziehungsweise medizinischen Disziplinen außerhalb der Arbeitswelt.
Laut § 14 der aktuell gültigen Satzung kann der Verband die Foren „Selbstständige Ärzte“, „angestellte Ärzte in werksärztlichen Diensten“ und „angestellte Ärzte in überbetrieblichen Diensten“ bilden. Die Sprecherinnen und Sprecher der Foren oder ihre Stellvertretungen sind Mitglieder des Beirats.
Wir alle nehmen es wahr: Nicht nur die Arbeitswelt befindet sich in einem umgreifenden Wandel. Die zunehmende Globalisierung und Digitalisierung verändern sowohl unsere Arbeitsplätze und Arbeitserfahrungen als auch viele unserer übrigen sozialen Lebenskontexte in Politik, Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur. Diese, unsere Lebenszusammenhänge verändernden Prozesse, beeinflussen auch das Fachgebiet der Arbeitsmedizin und stellen neue Herausforderungen an alle Akteurinnen und Akteure in der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung.
Der Betriebsarzt unterstützt Arbeitgeber dabei, Arbeitsplätze sicher zu gestalten und er untersucht die Mitarbeiter.
Mit Schreiben vom 13.07.2023 hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) vorgelegt. Die DGAUM hat dazu am 24.07.2023 folgende Stellungnahme abgegeben:
Der Verband der Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW) hat mit den Betriebskrankenkassen Audi BKK, SBK Siemens-Betriebskrankenkasse, BKK VerbundPlus sowie spektrumK, ein Dienstleistungspartner der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen, einen gemeinsamen Vertrag geschlossen. Dieser vereinfacht die Abwicklung von Schutzimpfungen in Betrieben. Er trat zum 1. Januar 2023 in Kraft und soll vor allem das Impfen in Betrieben fördern.
S. Aupers
F. Liebers
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), Berlin
(eingegangen am 17.11.2022, angenommen am 27.02.2023)
Results of an expert survey on the implementation of holistic occupational preventive healthcare in company practice
Objectives: The aim of the Ordinance on...
Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist seit 2008 durch die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) gesetzlich verankert. Die inhaltliche Weiterentwicklung hat aus praktischer wie aus wissenschaftlicher Sicht einen hohen Stellenwert für das Fachgebiet. Die aktuellste Entwicklung liegt nun mit der Arbeitsmedizinischen Regel Nr. 3.3 (AMR 3.3) vor. Stephan Schlosser
Die arbeitsmedizinische Vorsorge gibt Betriebsärztinnen und Betriebsärzten ein Instrument in die Hand, mit dem sie arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig erkennen und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorschlagen können. So kann arbeitsmedizinische Vorsorge individuelles Leid verhindern, zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit beitragen und den betrieblichen Gesundheitsschutz voranbringen. Mit der neuen Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ eröffnet sich den Betriebsärztinnen und -ärzten ein ganzheitlicher Ansatz, um die arbeitsmedizinische Vorsorge besonders effektiv zu gestalten. Hella von Oppen, Brigitte Hoffmann
Der Fachkräftemangel in Deutschland macht sich in allen Branchen zunehmend bemerkbar. Mit dem Eintritt der sogenannten Baby-Boomer in den Ruhestand wird dieses Problem sich noch drastisch verstärken. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels gewinnt der Erhalt der Gesundheit und damit der Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zunehmend an Bedeutung. Das ist der Tenor in der Pressekonferenz zur diesjährigen 63. Wissenschaftlichen Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) in Jena.
Spätestens mit Beginn der Heizperiode fragen sich viele Unternehmen und Beschäftigte, wie man am Arbeitsplatz Energie sparen kann. Für öffentliche Gebäude wurde die Temperaturobergrenze auf 19 °C heruntergesetzt. Viele Arbeitgebende und Arbeitnehmende befürchten jedoch negative gesundheitliche Auswirkungen, wenn es im Büro zu kalt wird. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hält eine Absenkung der Raumtemperatur für Menschen ohne Vorerkrankung grundsätzlich für unbedenklich. Bei bestimmten Tätigkeiten, wo z. B. besondere Fingerfertigkeiten gefragt sind, könnten niedrigere Raumtemperaturen jedoch zu geringen Leistungseinbußen führen. Bei Vorerkrankungen oder spezifischen Arbeitsanforderungen empfiehlt sich die Konsultation der Betriebsärztin oder des Betriebsarztes.
Pro und Contra Welche Arbeitsmedizin wollen wir für die Zukunft? Diese Frage bewegt den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) seit ihrer Gründung im Jahre 1962. Sie bestimmt seitdem die vielfältigen Tätigkeiten des Vorstands: sowohl inhaltlich in der Weiterentwicklung des Fachgebiets in Lehre, Forschung und Praxis als auch in der damit verbundenen politischen Arbeit in Richtung der dafür relevanten politischen und gesellschaftlichen Akteure. In der Satzung der DGAUM heißt es: „Zweck der Gesellschaft sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere die Förderung der wissenschaftlichen und fachlichen Belange der Arbeitsmedizin und einer klinisch orientierten Umweltmedizin, die Förderung der Berufsbildung sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Mitwirkung an der bestmöglichen arbeitsmedizinischen und umweltmedizinischen Betreuung der Bevölkerung.“
Eine Höchsttemperatur von 19 Grad am Arbeitsplatz ist aus Sicht von Betriebsärzten nicht für jede körperlich leichte Arbeit geeignet.
1. Einleitung
Auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) hat der Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) die derzeitige Situation, Stärken, Schwächen und den Entwicklungsbedarf der Arbeitsmedizin in Deutschland bewertet. Daraus werden Perspektiven für die Arbeitsmedizin...
Man merkt sofort, dass eine gründlich „überarbeitete und aktualisierte Auflage“ vorliegt: 2 Mitherausgeber sowie 7 weitere Koautorinnen und -autoren mit einem gegenüber der Fassung aus dem Jahr 2000 um 45 % größerem Seitenumfang. Neu ist auch der Titel, es geht um Prävention, umfassender aber auch...
BK-Recht Mit der Novellierung des Berufskrankheitenrechts zum 01.01.2021 traten neben dem Wegfall des sogenannten „Unterlassungszwangs“ als Anerkennungsvoraussetzung bestimmter Berufskrankheiten (BK) weitere Änderungen in Kraft. Steffen Krohn, Uwe Gerecke
Betriebsärzte gelten als dritte Säule der Impfkampagne. Jedoch müssen Sie aktuell immer wieder Termine absagen, weil Impfstoff fehlt, berichtet tagesschau.de. Unklar ist, welche Rolle sie bei den aktuellen Booster-Impfungen spielen.
Aus verschiedenen Landesverbänden berichten VDBW-Mitglieder derzeit von einer deutlichen Zurücksetzung der bestellten Impfstoffliefermengen für Betriebsärzte. Dies gilt für Comirnaty (BioNTech/Pfizer), aber auch für Spikevax (Moderna).
Pünktlich zum Start der alljährlichen Grippeschutzimpfungen hat die DGAUM ihre Kooperationen mit den gesetzlichen Krankenkassen im Bereich Schutzimpfungen ausgebaut. 50 Kassen bieten die Möglichkeit der direkten Abrechnung von vielen Schutzimpfungen am Arbeitsplatz, die unabhängig vom Arbeitsschutz angeboten werden. Zu den Kooperationspartnern gehören alle AOKen, alle sechs Ersatzkassen sowie die größten Betriebs- und Innungskrankenkassen in Deutschland. Das entspricht einer Marktabdeckung von 90 %.
Impfen Aus arbeitsmedizinischer Sicht sind Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch Betriebsärztinnen und -ärzte immer unter der Verhältnismäßigkeit sowohl von Persönlichkeitsschutz und Individualprävention (SGB V) als auch aus der Perspektive eines notwendigen Arbeitsschutzes (SGB VII) sowie Dritt- und Bevölkerungsschutzes (IfSG) zu beurteilen. Wie aktuell das Thema Impfen generell aber auch am Arbeitsplatz ist, erleben wir in diesen Zeiten sehr unmittelbar, wenn es gilt, mit adäquaten Impfstrategien dem SARS-CoV-2-Virus und der damit verbundenen Covid-19-Pandemie wirkungsvoll zu begegnen. In diesem Kontext hat die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) vermehrt Anfragen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen von Schutzimpfungen durch Betriebsärztinnen und -ärzte sowie zu den damit verbundenen Haftungsaspekten erhalten. Thomas Nesseler et al.
Vorwort
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die DGUV Vorschrift 2 ist für das betriebsärztliche Handeln von zentraler Bedeutung. Die DGUV plant eine Novellierung der Vorschrift mit einigen Änderungen, die erhebliche Auswirkungen auf die praktische Tätigkeit für Betriebsärztinnen und -ärzte und...
Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bekommen die Ausstellung von Impfzertifikaten vergütet
Seit dem 7. Juni können Unternehmen ihren Beschäftigten Corona-Impfungen anbieten. Laut Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) erhalten selbstständige Betriebsärztinnen und -ärzte sowie überbetriebliche Dienste...