Am Beispiel der Berufskrankheit Nr. 1301 bestätigt das Bundessozialgericht (BSG) wichtige Regeln der Feststellunglast bei offenen BK-Tatbeständen ohne wissenschaftlich gesicherte Mindestdosis. Es klärt die Rahmenbedingungen, unter denen bei fehlenden Alternativursachen ein Rückschluss auf das Bestehen der arbeitstechnischen Voraussetzungen zulässig ist und stellt klar, dass die Möglichkeit anlagebedingter (Mit)Verursachung nicht ausreicht, um die arbeitsmedizinischen Bedingungen einer Anerkennung zu verneinen. Reinhard Holtstraeter
Voraussetzung für die Anerkennung einer Siderofibrose als Berufskrankheit (BK) Nummer 4115 ist eine „extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen und Schweißgasen“. Mit der Auslegung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe hat sich das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 16.03.2021 (B 2 U 7/19 R) beschäftigt.
Einführung Der Arbeitsschutz hat in den vergangenen Jahrzehnten viel erreicht. Die Anzahl von beruflich bedingter Hepatitis-B-, Hepatitis-C- und HIV-Infektion konnte durch eine effektive Nachsorge nach Nadelstichverletzungen und stichsichere Instrumente stark reduziert werden. Die Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft ist in Deutschland deutlich geringer geworden. Auch außerhalb des Gesundheitsdienstes sind klassische Krankheitsbilder (beispielsweise die Fallhand bei einer Bleivergiftung) inzwischen selten geworden. Viele Grenzwerte konnten drastisch gesenkt werden. Heute dominiert das Auftreten einer Vielzahl von Stoffen in niedriger Konzentration in der Umwelt, Schädigungsmuster sind vielfältig und lassen sich oft nicht auf einen Stoff zurückführen. Es gilt, das Wissen zu stärken und Überwachungsmöglichkeiten zu entwickeln. Jutta Kindel, Johanna Stranzinger
T. Brüning1
P. Welge1
S. Plöttner1
O. Hagemeyer1
T. Weiß1
R. Van Gelder2
J. Bünger1
Vorbemerkung
Diese Leitlinie wird empfohlen, wenn ärztliches Handeln im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit Exposition gegenüber Quecksilber oder seinen Verbindungen in diagnostischer...
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VorbemerkungDiese Leitlinie wird empfohlen, wenn ärztliches Handeln im Zusammenhang mit der Einwirkung von Blei oder seinen Verbindungen in diagnostischer, therapeutischer oder präventiver Hinsicht erforderlich ist. Beachten Sie bitte auch die für das arbeitsmedizinische Leitlinienprinzip geltenden Besonderheiten sowie die sonstigen fachgebietsrelevanten Handlungsempfehlungen.