Die DGUV hat die Empfehlung für die Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit“ – kurz auch Königsteiner Empfehlung – in der sechsten Auflage vorgelegt.
In den kommenden Herbst- und Wintermonaten, wenn alle sich wieder vermehrt in geschlossenen Räumen aufhalten, wird regelmäßiges und richtiges Lüften noch wichtiger für den Infektionsschutz. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung nun eine Empfehlung zum infektionsschutzgerechten Lüften beschlossen.
Die Empfehlungen der STIKO für 2020/2021 wurden am 20.08.2020 im Epidemiologischen Bulletin publiziert. Die veröffentlichten wichtigen Neuerungen im Vergleich zu den Empfehlungen des Vorjahres sind:
Ab sofort ist eine aktualisierte Version der Broschüre "Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung" erhältlich. Neu ist die Benennung von fünf Schlüsselfaktoren psychischer Belastung, die branchen- und tätigkeitsübergreifend relevant sind und in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung immer berücksichtigt werden müssen:
Arbeitsmedizinische Empfehlung Vor 20 Jahren wurde durch § 11 Arbeitsschutzgesetz unter der Überschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ der neue Begriff „Wunschvorsorge“ aufgenommen. Danach hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin zu ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Durch die Änderungsverordnung der ArbMedVV im Jahr 2013 wurde die Wunschvorsorge in die ArbMedVV aufgenommen. Die ausdrückliche Nennung der Wunschvorsorge macht deutlich, dass die dort geregelten Pflichten und Rechte auch für diese Vorsorgeart gelten. Auch ist damit klargestellt, dass AME und Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) auf die Wunschvorsorge entsprechend anzuwenden sind. Die AME „Wunschvorsorge“ bietet mit zwölf Praxisbeispielen auf anschauliche Art und Weise eine Hilfestellung für die fachgerechte Anwendung. Annegret Schoeller
Arbeitsmedizinische Empfehlung Vor 20 Jahren wurde durch §11 Arbeitsschutzgesetz unter der Überschrift „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ der neue Begriff „Wunschvorsorge“ aufgenommen. Danach hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten auf seinen Wunsch hin zu ermöglichen, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch beraten und untersuchen zu lassen. Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist. Durch die Änderungsverordnung der ArbMedVV im Jahr 2013 wurde die Wunschvorsorge in die ArbMedVV aufgenommen. Die ausdrückliche Nennung der Wunschvorsorge macht deutlich, dass die dort geregelten Pflichten und Rechte auch für diese Vorsorgeart gelten. Auch ist damit klargestellt, dass Arbeitsmedizinische Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) auf die Wunschvorsorge entsprechend anzuwenden sind. Die AME „Wunschvorsorge“ bietet mit zwölf Praxisbeispielen auf anschauliche Art und Weise eine Möglichkeit, Wunschvorsorge fachgerecht anzuwenden. Annegret Schoeller
Der Ärztliche Sachverständigenbeirat "Berufskrankheiten" beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat vier wissenschaftliche Empfehlungen für neue Berufskrankheiten und eine wissenschaftliche Stellungnahme zur Berufskrankheit Nummer 1301 "Harnblasenkrebs durch aromatische Amine" beschlossen.
Falkensteiner Empfehlung fasst medizinische und rechtliche Grundlagen zusammen