Die Begutachtung von berufsbedingten Hauterkrankungen ist eine wichtige dermatologische Aufgabe, die in den letzten Jahren nicht nur die BK 51011 umfasst, sondern auch die BK 51022 sowie die BK 51033. In dem hier präsentierten Übersichtartikel werden die wichtigsten Grundzüge der Begutachtung auch anhand von Fallbeispielen präsentiert. Elke Weisshaar
Prävention Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung (BK-Nr. 5103) führen die Rangliste der Berufskrankheiten innerhalb der Grünen Branche mit über 2000 Verdachtsanzeigen pro Jahr an. Präventionsfachleute gehen davon aus, dass die Zahl in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird. Die SVLFG unternimmt seit Jahren große Anstrengungen, um dieser Entwicklung entgegenzuwirken. Markus Breuer
Auch abseits der Sommermonate stellt die Belastung durch immer stärkere UV-Strahlen ein hohes Hautkrebs-Risiko dar: Laut der Deutschen Krebsgesellschaft zählt Hautkrebs mit über 220.000 Neuerkrankungen pro Jahr zu den häufigsten Krebsarten bundesweit.
In Deutschland arbeiten 2 bis 3 Millionen Erwerbstätige überwiegend im Freien und haben somit ein erhöhtes Risiko, an Hautkrebs zu erkranken.
In Deutschland arbeiten 2 bis 3 Millionen Erwerbstätige überwiegend im Freien und haben somit ein erhöhtes Risiko an Hautkrebs zu erkranken. Das Plattenepithelkarzinom der Haut, auch weißer Hautkrebs genannt, ist der häufigste Berufskrebs und ist die dritthäufigste anerkannte Berufskrankheit in Deutschland. Mit einfachen Schutzmaßnahmen lässt sich das Risiko jedoch deutlich reduzieren. Trotzdem schützen sich viele Menschen nicht ausreichend vor UV-Strahlung am Arbeitsplatz. DGAUM-Vorstand Prof. Hans Drexler erklärt in einem Gespräch mit der ASU, welche Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz wichtig sind.
Im vergangenen Jahr gab es rund 2.600 neue Verdachtsanzeigen zum weißen Hautkrebs als Berufskrankheit. Damit entfielen rund 16 Prozent aller Meldungen auf dieses Krankheitsbild.
Bereits zum 10. Mal fand das Satelliten-Symposium der Deutschen Krebshilfe und des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte statt. Der Corona-Pandemie geschuldet zum 1. Mal als Live-Web-Seminar.
Die Erkrankungen an weißem Hautkrebs sind bei Menschen, die im Freien arbeiten, stark gestiegen. Gefährdet sind nicht nur Bauarbeiter, sondern auch andere Berufsgruppen, warnen Arbeitsmediziner in einem Deutschlandfunk-Beitrag.
Berufskrankheit Nr. 5103 Seit dem 01.01.2015 können Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit (BK) Nr. 5103 der Berufskrankheitenliste anerkannt werden. Im Jahr 2018 wurden fast 10.000 Anzeigen auf Verdacht dieser Berufskrankheit gestellt. Betroffen sind Versicherte, die viel im Freien arbeiten („Outdoor-Worker“), wie Maurer, Straßenbauer und Dachdecker. Steffen Krohn, Stephanie Schneider
Hauterkrankungen machen den weitaus größten Teil der gemeldeten Berufserkrankungen aus. Von hellem Hautkrebs und Handekzemen sind Millionen von Bundesbürgern betroffen.
Hautkrebs Mit 250 000 Neuerkrankungen pro Jahr in Deutschland ist die Zahl der Menschen, die an hellem Hautkrebs erkrankten, stark angestiegen. Zwar ist heller Hautkrebs sehr viel besser heilbar als der schwarze Hautkrebs (malignes Melanom), dennoch handelt es sich um eine ernst zu nehmende Tumorerkrankung. Dr. med. Carolyn Krieg
DGAUM und ABD laden zur Fortbildungsveranstaltung am 3. Dezember 2014 in Mainz ein
Gegenstand des Beitrages sind die Voraussetzungen, unter denen Hautkrebserkrankungen als Berufskrankheit nach der Berufskrankheiten-Liste der Berufskrankheitenverordnung oder “wie eine Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII anerkannt werden können. Einen Schwerpunkt der Erörterungen bilden dabei die durch UV-Licht induzierten Hautkrebserkrankungen. Statistisch stellen Verfahren wegen der Anerkennung von durch UV-Licht induzierten Hautkrebserkrankungen und dahingehende positive Entscheidungen bisher eher eine Seltenheit dar. Die steht im Gegensatz zu der zunehmenden Bedeutung von lichtinduzierten Hautkrebserkrankungen in der allgemeinen Bevölkerung. Eine der Ursachen für die geringere Relevanz von lichtinduzierten Hautkrebserkrankungen in der Praxis der Unfallversicherungsträger ist darin zu sehen, dass die Berufskrankheitenliste einen solchen Tatbestand bisher nicht vorsieht. Einen weiteren Grund stellen die beweisrechtlichen Probleme bei der Prüfung des Ursachenzusammenhangs im Einzelfall dar. Auf beide Gesichtspunkte wird in diesem Beitrag eingegangen. Darüber hinaus wird die Problematik der sogenannten Sperrwirkung bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 SGB VII behandelt.