Die Berufskrankheiten-Systeme in Deutschland und Österreich sind prinzipiell relativ ähnlich, unterscheiden sich aber doch in einzelnen Punkten. Im Februar 2024 kam es in Österreich zu einer Novellierung der rechtlichen Rahmenbedingungen. Einen Überblick zum österreichischen Berufskrankheitenrecht gibt der Arbeitsmediziner und Präsident der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin, Herr DDr. Karl Hochgatterer, MSc., im Interview.
Aktuelle Änderungen und wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte damit umgehen können Driving License Regulation – Current Changes and How Company Physicians Can Deal with Them Vorgeschichte
Im Sommer letzten Jahres ist die 15. Änderung der FEV in Kraft getreten, die nicht nur die Gemüter der...
Beruflich verursachte Krebserkrankungen sind die arbeitsbedingte Todesursache Nr. 1. Für eine Vielzahl der Erkrankungen ist der Kontakt der Beschäftigten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen verantwortlich.
Recht Meniskusschäden können nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten als Berufskrankheit (BK) Nr. 2102 anerkannt werden. Eine mehrjährige Einwirkungsdauer kann frühestens nach Ausübung der belastenden Tätigkeit von mindestens zwei Jahren angenommen werden. Für diese Mindestexpositionsdauer wird üblicherweise der Vollarbeiterrichtwert von durchschnittlich 1600 Stunden pro Jahr zugrunde gelegt. Für die Erfüllung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK 2102 von Personen, die eine unter vollschichtige Tätigkeit ausüben, wird daher für einige Berufsgruppen der Nachweis einer Einwirkung von mindestens 3200 Stunden gefordert. Für Profifußballer1 lehnt der Senat – wie zuvor schon das Landessozialgericht Baden-Württemberg im Urteil vom 19.03.2021 – L 8 U 1828/19 für Profihandballer – eine solche Mindestbelastungszeit ab. Reinhard Holtstraeter
Arbeitsmedizin international Das Fürstentum Liechtenstein steht in enger wirtschaftlicher und legislativer Anbindung an die Schweiz. Historisch bestand ebenso eine enge Beziehung zu Österreich. Daher sind in der Historie der Gesetzgebung Einflüsse aus beiden Ländern gegeben. Des Weiteren beeinflussen aufgrund des Zollvertrags von 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein schweizerische Verordnungen auch liechtensteinisches Recht. Durch den Beitritt des Fürstentums zum europäischen Wirtschaftsraum (EWR) im Jahre 1995 wirkt die europäische Rechtsgebung im vertraglichen Rahmen ebenfalls auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen in Liechtenstein. In der Folge sollen Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin im Fürstentum dargestellt werden. Hans-Jürgen Merkel
Recht Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut können als Berufskrankheit nach Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt werden, sofern die versicherte berufsbedingte Sonneneinstrahlung zur Erhöhung der privaten Gesamtbelastung durch natürliche UV-Strahlen um mindestens 40 Prozent geführt hat. Bei Berechnung der Belastung ist eine Expositionserhöhung durch nicht versicherte (selbständige) Berufstätigkeit nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht der privaten Gesamtbelastung hinzuzurechnen. Reinhard Holtstraeter
Hautkrankheiten und BK-Recht Arbeitsbedingte Dermatosen zählen zu den häufigsten Beratungsanlässen in der betriebsärztlichen Praxis. Damit Therapie und Prävention über den zuständigen Unfallversicherungsträger möglichst rasch eingeleitet werden können, ist es erforderlich, derartige Erkrankungen frühzeitig und zielgenau zu melden – dies umso mehr angesichts der zum 01.01.2021 in Kraft getretenen BK-Rechtsreform, die für eine Vielzahl von Betroffenen mit weitreichenderen Ansprüchen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung einhergehen kann als bisher. C. Skudlik und P. Elsner
Infektionsschutzgesetz Mit einer rechtsstaatlich nicht gänzlich unbedenklichen Schnelligkeit wurde am 18.11.2020 seitens des Bundestags über das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entschieden. Als ein wesentlicher Regelungsgegenstand galt hierbei die Konkretisierung der für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen (z. B. Abstandgebot im öffentlichen Raum, Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen). Patrick Aligbe
T. Brüning1
J. Henry1
P. Welge1
J. Bünger1
G. Triebig2
Vorbemerkung
Diese Leitlinie wird empfohlen, wenn ärztliches Handeln im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit mit Exposition gegenüber Cadmium oder seinen Verbindungen in diagnostischer, therapeutischer oder präventiver Hinsicht...