Anders als vermutet werden könnte, sind die Diskussionen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen nicht gänzlich zur Ruhe gekommen. Seitens des Staates wurde erneut verstärkt betont, dass in der Durchführung von bestimmten Eignungsuntersuchungen keine Aufgabe des Arbeitsschutzes gesehen wird. Auch stellen Arbeitgeber (teilweise auch mit Nachdruck über Rechtsanwaltskanzleien) an Betriebsärzte die Nachfrage, „was denn nun bei der Eignungsuntersuchung herausgekommen ist“. Die nicht endenden Diskussionen um diese Fragestellungen machen es lohnenswert, wieder einmal einen aktuellen rechtlichen Blick auf die Situation zu werfen. Nachfolgend soll dies anhand der landläufig immer noch so benannten „G25“ und „G41“ erfolgen.
Interview Seit kurzem sind die gesetzlichen Corona-Maßnahmen in Unternehmen weggefallen und in die Eigenverantwortung der Unternehmen übergegangen. Gleichzeitig gilt seit Mitte März die gesetzliche Impfflicht für bestimmte Einrichtungen, zum Beispiel im Gesundheitswesen. Auch wenn sich vieles ändert, bleiben die Fragen zur betriebsärztlichen Schweigepflicht auch künftig bestehen und betreffen nicht nur die COVID-19-Impfungen. Zumal man mit einem erneuten Anstieg der Fallzahlen im Herbst durchaus rechnen muss. Donata Gräfin von Kageneck ist Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht. Sie hat uns die wichtigsten Fragen zur Schweigepflicht in Zusammenhang mit COVID-19-Impfungen/Testungen beantwortet.
Infektionsschutz Im Rahmen der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wurde immer wieder diskutiert, in welchem Umfang der Arbeitgeber auch entsprechende personenbezogene Daten in Bezug auf den Impf-, Sero- und Teststatus der betroffenen Personen erheben darf. Nachfolgender Beitrag geht dieser Fragestellung auf den Grund und legt dar, welche Daten der Arbeitgeber für welche Zwecke auch verarbeiten darf. Patrick Aligbe
Die besonderen Umstände der derzeitigen Situation rund um das Coronavirus werfen die Frage auf, ob Betriebsärztinnen und Betriebsärzte berechtigt oder sogar verpflichtet sind, Unternehmen über positive Testergebnisse bezüglich SARS-CoV-2/COVID-19 von Beschäftigten zu infomieren. Darüber berichtet das Deutsche Ärzteblatt.
Datenschutz „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Schon Hippokrates hatte sich zur Schweigepflicht bekannt. Heute unterliegen der Schweigepflicht nicht nur Ärzte in Arztpraxen sowie Kliniken und Krankenhäusern, sondern auch Betriebsärzte in Unternehmen. Im digitalen Zeitalter sind damit auch Anforderungen an die IT-Sicherheit der Unternehmen und medizinischen Einrichtungen verbunden, die kein verantwortlicher Manager unterschätzen sollte. Daniel Hamburg und Harald Riebold
Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Professor Dr. med. Hans Drexler, Erlangen
Der von der französischen Untersuchungsbehörde BEA am letzten Wochenende veröffentlichte Abschlussbericht zu den schrecklichen Ereignissen um den Germanwings-Flugzeugabsturz im März letzten Jahres hat nach Ansicht des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Professor Dr.med. Hans Drexler, Erlangen, nochmals eine schädliche und wenig qualifizierte öffentliche Diskussion über die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Arbeitgebern ausgelöst.
Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), § 8 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 9 Berufsordnung für Ärzte (BO-Ä) der jeweils zuständigen Landesärztekammer unterliegen jeder Arzt und das medizinische Hilfspersonal unter Strafandrohung der ärztlichen Schweigepflicht. Personenbezogene Daten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen (vgl. auch Bundesdatenschutzgesetz), dürfen nur unter bestimmten strengen, rechtlich geregelten Auflagen Dritten (z. B. Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden oder sonstigen Dritten) offenbart werden. Allerdings gibt es eine Fülle von Mitteilungs-, Melde- und Auskunftspflichten des Arztes, wodurch die Schweigepflicht eingeschränkt wird.