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Alle Artikel zum Thema Schweigepflicht

© Foto: Jearu - stock.adobe.com

„G25“ und „G41“ – Arbeitsschutz versus Arbeitsrecht

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Anders als vermutet werden könnte, sind die Diskussionen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen nicht gänzlich zur Ruhe gekommen. Seitens des Staates wurde erneut verstärkt betont, dass in der Durchführung von bestimmten Eignungsuntersuchungen keine Aufgabe des Arbeitsschutzes gesehen wird. Auch stellen Arbeitgeber (teilweise auch mit Nachdruck über Rechtsanwaltskanzleien) an Betriebsärzte die Nachfrage, „was denn nun bei der Eignungsuntersuchung herausgekommen ist“. Die nicht endenden Diskussionen um diese Fragestellungen machen es lohnenswert, wieder einmal einen aktuellen rechtlichen Blick auf die Situation zu werfen. Nachfolgend soll dies anhand der landläufig immer noch so benannten „G25“ und „G41“ erfolgen.

© Foto: privat

Betriebsärztliche Schweigepflicht in Zusammenhang mit Impfungen und COVID-19-Testungen im Betrieb

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Interview  Seit kurzem sind die gesetzlichen Corona-Maßnahmen in Unternehmen weggefallen und in die Eigenverantwortung der Unternehmen übergegangen. Gleichzeitig gilt seit Mitte März die gesetzliche Impfflicht für bestimmte Einrichtungen, zum Beispiel im Gesundheitswesen. Auch wenn sich vieles ändert, bleiben die Fragen zur betriebsärztlichen Schweigepflicht auch künftig bestehen und betreffen nicht nur die COVID-19-Impfungen. Zumal man mit einem erneuten Anstieg der Fallzahlen im Herbst durchaus rechnen muss. Donata Gräfin von Kageneck ist Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht. Sie hat uns die wichtigsten Fragen zur Schweigepflicht in Zusammen­hang mit COVID-19-Impfungen/Testungen beantwortet.

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Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf SARS-CoV-2

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Infektionsschutz  Im Rahmen der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wurde immer wieder diskutiert, in welchem Umfang der Arbeitgeber auch entsprechende personen­bezogene Daten in Bezug auf den Impf-, Sero- und Teststatus der betroffenen Personen erheben darf. Nachfolgender Beitrag geht dieser Fragestellung auf den Grund und legt dar, welche Daten der Arbeitgeber für welche Zwecke auch verarbeiten darf. Patrick Aligbe

© Getty Images/cess609

Betriebsärztliche Schweigepflicht

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Die besonderen Umstände der derzeitigen Situation rund um das Coronavirus werfen die Frage auf, ob Betriebsärztinnen und Betriebsärzte berechtigt oder sogar verpflichtet sind, Unternehmen über positive Testergebnisse bezüglich SARS-CoV-2/COVID-19 von Beschäftigten zu infomieren. Darüber berichtet das Deutsche Ärzteblatt.

© Foto:  TÜV Rheinland
Datenschutz und Datensicherheit in Arztpraxen und Kliniken (Teil 1)

Die ärztliche Schweigepflicht im digitalen Zeitalter

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Datenschutz  „Was ich bei der Behandlung sehe oder höre oder auch außerhalb der Behandlung im Leben der Menschen, werde ich, soweit man es nicht ausplaudern darf, verschweigen und solches als ein Geheimnis betrachten.“ Schon Hippokrates hatte sich zur Schweigepflicht bekannt. Heute unterliegen der Schweigepflicht nicht nur Ärzte in Arztpraxen sowie Kliniken und Krankenhäusern, sondern auch Betriebsärzte in Unternehmen. Im digitalen Zeitalter sind damit auch Anforderungen an die IT-Sicherheit der Unternehmen und medizinischen Einrichtungen verbunden, die kein verantwortlicher Manager unterschätzen sollte. Daniel Hamburg und Harald Riebold

Die DGAUM informiert

Arbeitsmediziner: Die ärztliche Schweigepflicht ist eine unverzichtbare Basis jeder medizinischen Tätigkeit

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Stellungnahme des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Professor Dr. med. Hans Drexler, Erlangen

DGAUM AKTUELL

Arbeitsmediziner: Die ärztliche Schweigepflicht ist eine unverzichtbare Basis jeder medizinischen Tätigkeit

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Der von der französischen Untersuchungsbehörde BEA am letzten Wochenende veröffentlichte Abschlussbericht zu den schrecklichen Ereignissen um den Germanwings-Flugzeugabsturz im März letzten Jahres hat nach Ansicht des Präsidenten der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM), Professor Dr.med. Hans Drexler, Erlangen, nochmals eine schädliche und wenig qualifizierte öffentliche Diskussion über die ärztliche Schweigepflicht gegenüber Arbeitgebern ausgelöst.

Die Ärztliche Schweigepflicht in der Arbeitsmedizin

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Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), § 8 Abs. 1
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 9 Berufsordnung
für Ärzte (BO-Ä) der jeweils zuständigen
Landesärztekammer unterliegen jeder
Arzt und das medizinische Hilfspersonal unter
Strafandrohung der ärztlichen Schweigepflicht.
Personenbezogene Daten, die dem
Sozialgeheimnis unterliegen (vgl. auch Bundesdatenschutzgesetz),
dürfen nur unter
bestimmten strengen, rechtlich geregelten
Auflagen Dritten (z. B. Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden
oder sonstigen Dritten) offenbart
werden. Allerdings gibt es eine Fülle von Mitteilungs-,
Melde- und Auskunftspflichten des
Arztes, wodurch die Schweigepflicht eingeschränkt
wird.