Gesundheitsschäden, die durch eine vom Durchgangsarzt oder Versicherungsträger veranlasste Untersuchung wegen eines Arbeitsunfalls verursacht sind, sind nach einem Urteil des LSG Sachsen-Anhalt in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, auch wenn die Untersuchung nicht erforderlich war.
In: ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2017; 52: 913–921
Der Prävention kommt in unserer Gesellschaft eine immer größer werdenden Bedeutung zu. Schließlich soll diese an der Stelle ansetzen, an der „das Kind noch nicht den Brunnen gefallen ist“. Bis heute steht die Prävention (noch) im Schatten der Kuration. Viele kurativ tätige Ärztinnen und Ärzte...
Jugendarbeitsschutzgesetz Die nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen sollen unter anderem Entwicklungsdefizite Jugendlicher vor und in den ersten Beschäftigungsjahren aufdecken. Das Untersuchungsergebnis kann jedoch auch zu Beschäftigungsverboten für Tätigkeiten unter bestimmten Einsatzbedingungen führen. Sind solche Untersuchungen noch zeitgemäß? Frank Eberth
Grundsätzliche Anmerkung
Es sind stets Personen männlichen und weiblichen Geschlechts gleichermaßen gemeint; aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet.
Anlass
Die körperliche Untersuchung erfordert ein besonderes Vertrauensverhältnis von den...
A. Preisser1
R. Merget2
(eingegangen am 16.01.2018, angenommen am 11.06.2018)
Im Zuge der Überarbeitung der DGUV Grundsätze für die 7. Auflage wird auch der Anhang 1 „Leitfaden für die Lungenfunktionsprüfung bei arbeitsmedizinischen Untersuchungen“ aktualisiert. Neben redaktionellen...
M. Chatterjee1
G. Schmeißer2
(eingegangen am 22.09.2017, angenommen am 13.11.2017)
Im Zuge einer Überarbeitung der DGUV Grundsätze für die nächste Auflage wird der Anhang A2 „Leitfaden für die Ergometrie“ überarbeitet. Neben redaktionellen Überarbeitungen und einer Anpassung der...
Zur Diskussion gestellt Das Jugendarbeitsschutzgesetz von 1960 erfuhr in verschiedenen Bereichen gewisse Anpassungen (zuletzt im Januar 2015). Änderungen im Bereich „Gesundheitliche Betreuung“, wur-den durch die Arbeitsmedizin wiederholt gefordert, fanden aber keinen Eingang. Somit reflektiert das Gesetz in diesem Bereich im Wesentlichen den Stand von 1960 bzw. hinsichtlich des Untersuchungsumfangs den Stand von 1990, aus dem die Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung stammt. Cajus Seyfried
Vorbemerkung Die fachliche Diskussion zu den „DGUV-Grundsätzen für arbeitsmedizinische Unter-suchungen“ geht weiter. Nach dem Erscheinen der 6. Auflage der DGUV-Grundsätze im vergangenen Jahr hat in ASU eine kritische Diskussion zu den medizinischen und juristischen Inhalten stattgefunden. Nunmehr nehmen M. Kluckert und J. Hedtmann, Ausschuss Arbeitsmedizin der DGUV, in ihrer Replik hierzu Stellung.
Hinterfragt Die so genannte „Rili-BÄK“ beschreibt grundlegende Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung bei labormedizinischen Untersuchungen. Auch Arbeitsmediziner und Betriebsärzte müssen diese Vorgaben erfüllen. Monika Stichert
Ermittlung grundlegender Ursachen von Arbeitsunfällen in kleinen und mittleren Unternehmen
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Ärztliche Untersuchungen im Arbeitsverhältnis sind gemäß der Definition des Fachgebietes arbeitsmedizinische Untersuchungen, da die an den Arzt gerichtete Fragestellung immer die Wechselbeziehung zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Gesundheit der zu untersuchenden Beschäftigten betrifft. In den Diskussionen zu den Mitwirkungs-, Duldungs- und sich aus dem Arbeitsverhältnis heraus ergebenden Treuepflichten und der Rechtsnatur des Untersuchungsanlasses kommt es nicht nur bei medizinischen Laien oft zu Missverständnissen, die überwiegend auf unpräzise Begrifflichkeiten zurückzuführen sind. In der Arbeitsmedizin zum einen und im Arbeitsvertragsrecht wie auch im Arbeitsschutzrecht zum anderen sind vielfach Fragestellung und Schutzziel der Untersuchungen unterschiedlich festgelegt.
Im Sommer 2004 wird ein neuer Dokumentationsbogen für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen G 1.1, 1.2 und 1.3 den bisherigen ersetzen. Im Folgenden werden der neue Untersuchungsbogen vorgestellt und die Änderungen erläutert.