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Alle Artikel zum Thema Versicherten

Der Nachweis beruflich verursachter Allergien ist ein komplexes Unterfangen: ein Fallbeispiel1

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Nach den Empfehlungen zur Diagnose von Berufsasthma sind bei entsprechenden Verdachtsfällen eine gesicherte Asthmadiagnose, arbeitsbezogene Beschwerden, der Nachweis einer Sensibilisierung gegen ein Berufsallergen und der Arbeitsbezug der Krankheitszeichen zu dokumentieren. Dies erfordert neben einer detaillierten Anamnese verschiedene Untersuchungen und Tests sowie deren differenzierte Betrachtung, um zu einer abschließenden gutachterlichen Bewertung zu kommen.

© Stockfotos-MG – stock.adobe.com

Nur knapp ein Drittel der BKK-Beschäftigten war 2022 überhaupt nicht krankgeschrieben

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Erstmals stehen die Atemwegserkrankungen auf Platz 1 der Ursachen krankheitsbedingter Arbeitsausfälle. Dafür verantwortlich war die stark ausgeprägte Grippe- und Erkältungswelle im I. und IV. Quartal 2022. Die Atemwegserkrankungen im Jahr 2022 waren für mehr als jeden dritten AU-Fall (35,9 Prozent) und für mehr als jeden fünften AU-Tag (21,8 Prozent) der Grund. Das ergibt die Auswertung des allgemeinen Krankenstands der 4,5 Millionen berufstätigen BKK Versicherten des letzten Jahres.

Recht

Aufklärungs- und Beratungspflicht im Entlassmanagement

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Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement des Krankenhauses zur Vermeidung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. „Drehtüreffekte“ sollen verhindert und eine lückenlose Versorgung gewährleistet werden. Das Entlassmanagement umfasst den gesamten Anschlussversorgungsbedarf der Versicherten. Sofern Pflegebedürftigkeit festgestellt ist oder sich abzeichnet, gehört dazu gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI auch die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Pflegekasse. Reinhard Holtstraeter

© Foto:  ©  Jonas Glaubitz-stock-adobe.com

Arbeitsfähigkeit und sozialmedizinische Begutachtung bei Fatigue-Syndromen

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Begutachtung  Die sozialmedizinische Begutachtung orientiert sich eng an der 2001 neu eingeführten „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit stützt sich gemäß der ICF-Kriterien vorrangig auf den Abgleich der dem Individuum möglichen Aktivitäten und Fähigkeiten mit dem jeweiligen beruflichen Anforderungsprofil. Im Zusammenhang damit implizieren die Begriffe „Arbeits(un)fähigkeit“, „Erwerbs(un)fähigkeit bzw. „Erwerbsminderung“ deutlich mehr als bisher sozialrechtlich relevante Aspekte. Markus Bassler

© Foto: Robert Kneschke / AdobeStock
rehapro Modellvorhaben „BEM-intensiv“ und „Reha-Integrativ“

Proaktive und intensivierte Interventionen

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Modellprojekte  Die Modellvorhaben „BEM-intensiv“ und „Reha-Integrativ“ erproben innovative Leistungen für Versicherte mit eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder akuten psychischen Auffälligkeiten. In BEM-intensiv werden Versicherte möglichst noch im Beschäftigungsumfeld aufgesucht und erhalten bedarfs- und bedürfnisorientierte Beratungen. In Reha-Integrativ erhalten Versicherte mit einer akuten psychischen Erkrankung eine intensivierte teilhabeorientierte Psychotherapie. Ziel ist jeweils die dauerhafte Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit. Felix Behling et al.

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Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R –

Unterlassen der ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

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Recht  Jede Ärztin bzw. jeder Arzt (Zahnärztin/Zahnarzt, Hausärztin/Hausarzt etc.) ist nach § 202 SGB VII gesetzlich verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf eine Berufserkrankung die ­ BK-Anzeige zu erstatten. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Versicherte ausdrücklich widersprechen. Unterbleibt diese Meldung, können erhebliche Leistungsansprüche der Erkrankten erlöschen. Obgleich nicht Gegenstand dieser Entscheidung, scheint solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, (zivilrechtliche) Schadensersatzansprüche auszulösen. Reinhard Holtstraeter

Dokumentierte Risiken beim Einsatz von Desinfektionsmitteln

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L. Anhäuser

U. Eickmann

Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege,
Abt. Arbeitsmedizin, Gefahrstoffe und Gesundheitswissenschaften (AGG),
Bereich Gefahrstoffe & Toxikologie, Köln

(eingegangen am 04.12.2020, angenommen am 16.04.2021)

Documented risks when using disinfectants

Obj...

© Foto: andresr / Getty Images

Sozialmedizinische Entwicklungen bei der Erwerbsminderungsrente

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Sozialmedizin  In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nicht nur rechtliche Entwicklungen wie zum Beispiel die vieldiskutierte Grundrente. Auch aus medizinischer Sicht gibt es bei der Erwerbsminderungsrente und dem Zugang in diese Rente neue Erkenntnisse beziehungsweise Veränderungen, mit denen sich sozialmedizinisch tätige Ärztinnen und Ärzte mit dem vordringlichen Ziel des Erhalts der Erwerbsfähigkeit befassen.  Harald Berger

© Foto: Getty Images/SerrNovik
Kongressbericht

Heidelberger Gespräch 2020

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Kongressbericht  Die 33. Wissenschaftliche Fortbildungstagung für gutachterlich Tätige aus der Medizin, der Psychologie, der Pflege sowie der Rechtswissenschaften in den Bereichen Sozialmedizin und Sozialrecht (kurz: Heidelberger Gespräch) fand am 23. und 24. September 2020 statt. Aufgrund der derzeitig grassierenden Pandemie wurde ein neues Format gewählt und vier Vorträge als LIVE-Webinar angeboten. Anschließend konnten Fragen über den Chat direkt an die Vortragenden gestellt sowie CME-Punkte erworben werden. Jutta Kindel

© Foto: Thinkstock / Tuned_In
Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.07.2019 – L 1 U 1249/18 –

Kein Vorrang des Beamtenrechts bei beruflicher Asbestexposition als Bystander

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Recht  Fernmeldehandwerker1, Entstörer und andere Mitarbeiter in den Fernmeldestellen der Deutschen Bundespost waren in den Jahren bis ca. 1985 vielfach als Bystander asbestexponiert. Von der zuständigen Berufsgenossenschaft wird bei verbeamteten Versicherten grundsätzlich die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Ziffern 4103, 4104 oder 4105 mit Hinweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verweigert. Danach soll bei Beamten die Asbestgefährdung durch den Aufenthalt in belasteten Räumen (Bystanderexposition) nicht der dienstlichen Verrichtung zugeordnet sein und daher kein beruflich bedingtes Risiko bestehen. Für Gefährdungszeiten als Angestellte im Öffentlichen Dienst sind demgegenüber – auch bei späterer Verbeamtung – Bystanderexpositionen nach dem SGB VII als berufsbedingte Gefährdung anzuerkennen. Reinhard Holtstraeter

Zahlen zur Berufskrankheit

Hautkrebs durch UV-Strahlung

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Berufskrankheit Nr. 5103  Seit dem 01.01.2015 können Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung als Berufskrankheit (BK) Nr. 5103 der Berufskrankheitenliste anerkannt werden. Im Jahr 2018 wurden fast 10.000 Anzeigen auf Verdacht dieser Berufskrankheit gestellt. Betroffen sind Versicherte, die viel im Freien arbeiten („Outdoor-Worker“), wie Maurer, Straßenbauer und Dachdecker.   Steffen Krohn, Stephanie Schneider

Radiologische Untersuchungen der Lunge in der Arbeitsmedizin – Chance oder Risiko?*

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  • Radiologische Untersuchungen der Lunge in der Arbeitsmedizin – Chance oder Risiko?


    Erst radiologische Untersuchungen haben die Möglichkeit eröffnet, auf nichtinvasivem Wege zu Lebzeiten eines Versicherten die Diagnose einer...