Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Arbeitsrecht

© Foto: Chalabala-stock-adobe.dom
Recht

Die PTBS eines Rettungssanitäters als Wie-BK anerkennungsfähig

-

Unter teilweiser Aufgabe bisheriger Rechtsprechung und Paradigmenwechsel in den Begründungsansätzen, der auch für andere berufsbedingten Erkrankungen ohne Bezeichnung in der Berufskrankheitenliste richtungsweisend sein könnte, hat das Bundessozialgericht eine erste (und neue) Berufskrankheit aus dem Formenkreis der psychischen Erkrankungen definiert, die zunächst nur für den Personenkreis der Rettungssanitäter den Anwendungsbereich der ­ ­Wie-Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII eröffnet. Reinhard Holtstraeter

© Foto:  ©  nito-stock.adobe.com
Recht

Arbeitsschutz und das Cannabisgesetz

-

Das Cannabisgesetz ist am 01.04.2024 in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Betriebsärztinnen und -ärzte sehen sich bereits jetzt mit Fragestellungen konfrontiert, die das Arbeitsrecht und auch das Arbeitsschutzrecht berühren. Hier lohnt sich eine Darstellung, welche Auswirkungen das Gesetz auf den Arbeitsschutz hat, wie betriebliche Regelungen aussehen können und inwieweit Drogentests in Bezug auf Cannabis zulässig sind. Patrick Aligbe

Recht

Aufklärungs- und Beratungspflicht im Entlassmanagement

-

Versicherte haben Anspruch auf ein Entlassmanagement des Krankenhauses zur Vermeidung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche. „Drehtüreffekte“ sollen verhindert und eine lückenlose Versorgung gewährleistet werden. Das Entlassmanagement umfasst den gesamten Anschlussversorgungsbedarf der Versicherten. Sofern Pflegebedürftigkeit festgestellt ist oder sich abzeichnet, gehört dazu gemäß § 7 Abs. 2 S. 2 SGB XI auch die unverzügliche Benachrichtigung der zuständigen Pflegekasse. Reinhard Holtstraeter

Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R

Arbeitsunfall ohne körperliche Einwirkung

-

Recht  Vorschnell wird oft das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ohne nähere Prüfung verneint, sofern der Gesundheitsschaden bei alltäglichen Routinetätigkeiten und/oder ohne körperliche Berührung eintritt. Mit der vorliegenden Entscheidung tritt das Bundesozialgericht dieser Handhabung deutlich entgegen. Es zeigt auf, welche Mindestfeststellungen zu treffen sind und betont die versicherungsrechtliche Gleichwertigkeit von unfallbedingter Einwirkung auf Körper oder Psyche versicherter Personen. Reinhard Holtstraeter

Beschluss des Bundesverfassungsrechts vom 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20

Keine Benachteiligung von Menschen mit Behinderung in der Triage

-

Recht  Im Rahmen der Coronavirus-Pandemie hat das Thema der begrenzten intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten in den Krankenhäusern besondere Aufmerksamkeit erlangt. Das Risiko einer Triage in der Intensivmedizin war mehrfach Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Mit der Verfassungsbeschwerde rügen Menschen mit Behinderungen, der Gesetzgeber schütze sie nicht wirksam vor Diskriminierung aufgrund ihrer Behinderung, sofern es im Verlauf der Coronavirus-Pandemie zu einer Triage kommen sollte. Die Beschwerde war mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden. Der Eilantrag wurde mit Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Juli 2020 zurückgewiesen. Es war zu diesem Zeitpunkt nicht konkret absehbar, dass die Plätze für eine intensivmedizinische Behandlung in den Krankenhäusern nicht ausreichen würden, um notwendige Maßnahmen für alle Behandlungsbedürftigen zu ergreifen. Reinhard Holtstraeter

© Foto:  ©  Henrik Dolle – stock.adobe.com
Urteil des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.09.2021 – L 2 U 159/20

Schutzimpfung auf Veranlassung des Arbeitgebers1

-

Schutzimpfungen  Gesundheitsschutz ist Privatsache. Für etwaige Impfschäden bestehen Entschädigungsansprüche gemäß § 60 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions­krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Ist die Impfmaßnahme der betrieblichen Haftungssphäre zuzuordnen, können Versicherte gemäß § 63 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) weitergehende beziehungsweise höhere Leistungen aus dem SGB VII beanspruchen. Das Urteil zeigt auf, unter welchen haftungsbegründen Bedingungen durch freiwillige Schutzimpfung verursachte Gesundheitsschäden als Arbeitsunfall entschädigt werden können. Diese Abgrenzungskriterien gelten gleichermaßen bei Corona-Schutzimpfungen.

© Foto: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf SARS-CoV-2

-

Infektionsschutz  Im Rahmen der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes wurde immer wieder diskutiert, in welchem Umfang der Arbeitgeber auch entsprechende personen­bezogene Daten in Bezug auf den Impf-, Sero- und Teststatus der betroffenen Personen erheben darf. Nachfolgender Beitrag geht dieser Fragestellung auf den Grund und legt dar, welche Daten der Arbeitgeber für welche Zwecke auch verarbeiten darf. Patrick Aligbe

Zwanzig Jahre Mutterschutz in der Schweiz: Quid?

-

B. Danuser2

A. Abderhalden-Zellweger1,2

I. Probst1

M.-P. Politis Mercier1

P. Wild2,3

P. Krief2

1HESAV School of Health Sciences, HES-SO University of Applied Sciences and Arts Western Switzerland, Lausanne, Switzerland

2Center for Primary Care and Public Health (Unisanté) Occupational Health and...

© Foto: metamorworks / Getty Images
Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.06.2020 – B 2 U 5/19 R –

Unterlassen der ärztlichen Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit

-

Recht  Jede Ärztin bzw. jeder Arzt (Zahnärztin/Zahnarzt, Hausärztin/Hausarzt etc.) ist nach § 202 SGB VII gesetzlich verpflichtet, bei begründetem Verdacht auf eine Berufserkrankung die ­ BK-Anzeige zu erstatten. Diese gesetzliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Versicherte ausdrücklich widersprechen. Unterbleibt diese Meldung, können erhebliche Leistungsansprüche der Erkrankten erlöschen. Obgleich nicht Gegenstand dieser Entscheidung, scheint solches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, (zivilrechtliche) Schadensersatzansprüche auszulösen. Reinhard Holtstraeter

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 18.12.2019 – L 3 U 1/171

Berechnung der beruflichen ­UV-Belastung im Sinne der BK 5103

-

Recht  Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut können als Berufskrankheit nach Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anerkannt werden, sofern die versicherte berufsbedingte Sonneneinstrahlung zur Erhöhung der privaten Gesamtbelastung durch natürliche UV-Strahlen um mindestens 40 Prozent geführt hat. Bei Berechnung der Belastung ist eine Expositionserhöhung durch nicht versicherte (selbständige) Berufstätigkeit nicht zu berücksichtigen, insbesondere nicht der privaten Gesamtbelastung hinzuzurechnen.  Reinhard Holtstraeter

© Foto: industryview / Getty Images
Lösungsansätze für die Individualprävention

Verbleib im Beruf mit Atemwegserkrankung

-

Individualprävention  Arbeitsbedingte Atemwegserkrankungen – vorwiegend obstruktive Atemwegserkrankung, also Asthma und COPD („chronic obstructive pulmonary disease“) – erforderten bis zu Beginn des Jahres 2021 die Unterlassung der schädigenden Tätigkeit zur Anerkennung der Berufskrankheiten (BK) 4301, 4302 und 1315. Durch die Gesetzesänderung ist im Falle des Aufgabezwangs systematisch darzustellen, welche individualpräventiven Maßnahmen den Betroffenen anzubieten sind. Alexandra M. Preisser

© Foto: Scheurlen/DGUV

Weiterentwicklung von Individualpräventionsprogrammen bei arbeits­bezogenen Muskel-Skelett-Erkrankungen

-

Prävention  Mit der aktuellen Berufskrankheiten-Reform ist seit Beginn des Jahres 2021 der Unterlassungszwang bei vier Berufskrankheiten des Muskel-Skelett-Systems entfallen. Mit Individualpräventionsprogrammen (IP-Programme) für das Muskel-Skelett-System sollen daher verstärkt erkrankte und gefährdend tätige Beschäftigte geschützt werden. Im folgenden Beitrag werden Beispiele zu existierenden IP-Programmen vorgestellt und ein Ausblick zur Weiterent­wicklung der Programme durch die Unfallversicherungsträger und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gegeben. Rolf Ellegast et al.

© Foto: okskukuruza / Getty Images
Konsequenzen für das Vorgehen in der betriebsärztlichen Praxis

Arbeitsbedingte Hautkrankheiten und Gesetzesänderung im Berufskrankheitenrecht zum 01.01.2021

-

Hautkrankheiten und BK-Recht  Arbeitsbedingte Dermatosen zählen zu den häufigsten Beratungsanlässen in der betriebsärztlichen Praxis. Damit Therapie und Prävention über den zuständigen Unfallversicherungsträger möglichst rasch eingeleitet werden können, ist es erforderlich, derartige Erkrankungen frühzeitig und zielgenau zu melden – dies umso mehr angesichts der zum 01.01.2021 in Kraft getretenen BK-Rechtsreform, die für eine Vielzahl von Betroffenen mit weitreichenderen Ansprüchen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung einhergehen kann als bisher. C. Skudlik und P. Elsner

© Foto: skynesher / Getty Images

COVID-19 und SARS-CoV-2 im Arbeitsschutzrecht

-

Arbeitsschutzrecht  Das Geschehen rund um COVID-19 und das dieser Erkrankung zugrunde liegende Coronavirus (SARS-CoV-2) hat auch massive Auswirkungen auf das Arbeitsleben und muss somit im Arbeitsschutzrecht besonders berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum Infektionsschutzrecht (das im Jahr 2020 mehrfach angepasst wurde) hielt der Gesetzgeber allerdings im Wesentlichen die bestehenden Regelungen des Arbeitsschutzrechts für ausreichend, um der Infektionsgefährdung durch SARS-CoV-2 Rechnung zu tragen. Patrick Aligbe

© Foto: borchee / Getty Images

Homeoffice in Zeiten von COVID-19 aus rechtlicher Sicht

-

Recht  Nach Daten des Bundesamts für Statistik (Destatis) haben im Jahr 2019 knapp 13 % aller Erwerbstätigen in Deutschland von zu Hause aus gearbeitet. Davon nutzen 5,5 % täglich oder mindestens die Hälfte der Arbeitszeit das Homeoffice. Weitere 7,3 % arbeiteten an weniger als der Hälfte der Arbeitstage von zu Hause aus. Bedingt durch COVID-19 soll im Frühjahr 2020 etwa jeder dritte Beschäftigte1 im Homeoffice gearbeitet haben. Wenngleich es bisher keine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder Legaldefinition zum Homeoffice gibt2, bewegen sich die Arbeitnehmer auch dort nicht im rechtsfreien Raum. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit werden nachfolgend wesentliche rechtliche Einflussgrößen aufgezeigt. Reinhard Holtstraeter

© Foto: mheim3011 / Getty Images
Infektionsschutzgesetz

Die Schutzmaßnahmen nach § 28a Infektionsschutzgesetz

-

Infektionsschutzgesetz  Mit einer rechtsstaatlich nicht gänzlich unbedenklichen Schnelligkeit wurde am 18.11.2020 seitens des Bundestags über das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ entschieden. Als ein wesentlicher Regelungsgegenstand galt hierbei die Konkretisierung der für erforderlich gehaltenen Schutzmaßnahmen (z. B. Abstandgebot im öffentlichen Raum, Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen). Patrick Aligbe