Verständnis und Versorgungsauftrag aus der arbeitsmedizinischen Perspektive
Basierend auf der von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vorgelegten wissenschaftlichen Standortbestimmung zu den zwischen verschiedenen Arbeitsbedingungsfaktoren und der psychischen Gesundheit jeweils bestehenden Beziehungen ist es sinnvoll, im Weiteren – aus der Perspektive der Arbeitsmedizin – die notwendigen Kompetenzen der den betrieblichen Gesundheitsschutz begleitenden Verantwortlichen zu beschreiben. Dabei wird als Grundlage von den im Arbeitsschutzgesetz genannten Schutzzielen, dem Selbstverständnis der Arbeitsmedizin, der Gefährdungsbeurteilung als zentraler Basis aller auf den Gesundheitsschutz zielenden Maßnahmen sowie der durch die Digitalisierung entstehenden Veränderungen in der Arbeitswelt ausgegangen.
Schlüsselwörter: psychische Gesundheit – Arbeitsmedizin – Gefährdungsbeurteilung – Digitalisierung
Understanding and duty of care from the occupational medicine perspective
Based on the compilation of the current state of scientific evidence concerning the associations between various work condition factors and mental health provided by the Federal Institute for Occupational Safety and Health, it seems reasonable to consider the professional competencies of the persons responsible for health protection at operational level. This is done from the point of view of occupational medicine. The reflections take into consideration the protection goals as described in the working conditions legislation, the self-understanding of occupational medicine, risk assessment as the foundation of all health related measures and the changes in the workplace caused by digitalization.
Keywords: mental health – occupational medicine – risk assessment – digitalization
Einleitung
Bedingt durch Veränderungen in der Arbeitswelt fokussiert sich der betriebliche Gesundheitsschutz zunehmend auf psychische Belastungsfaktoren und der sich daraus ergebenden Beanspruchung. In diesem Zusammenhang wird u.a. auch diskutiert, ob die bestehenden Arbeitsschutzregularien diese Thematik ausreichend berücksichtigen oder ob es weiterer Regelungen bedarf. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat erkannt, dass es zunächst einer wissenschaftlichen Standortbestimmung bedarf, bevor evidenzbasierte Empfehlungen für den betrieblichen Gesundheitsschutz gemacht werden können. Der Forschungsbericht „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ (Rothe et al. 2017) der BAuA trägt auf hohem wissenschaftlichen Niveau zur Versachlichung der Diskussion bei. In der darauf aufsetzenden weiterführenden Diskussion erscheint nun eine weitere Einbindung der einzelnen Professionen, die die Verantwortlichen für den betrieblichen Gesundheitsschutz fachlich begleiten, unabdingbar. Aus Sicht der Arbeitsmedizin ist es hierfür wichtig, insbesondere die prinzipiellen Ziele des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz, das Grundverständnis der (Arbeits-)Medizin, die Gefährdungsbeurteilung als grundlegendes Instrument des Arbeitsschutzes sowie die Chancen und Risiken einer zunehmenden Digitalisierung der (Arbeits-)Welt zu berücksichtigen.
Ziel des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz
Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist kein Selbstzweck, sondern primäres Ziel ist die Vermeidung sowohl von Arbeitsunfällen als auch von berufsbedingten, physischen und psychischen Gesundheitsgefahren einschließlich Berufskrankheiten. Der deutsche Rechtskontext kennt mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verpflichtung des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung all jener Faktoren und Umstände zu treffen, die deren Sicherheit und Gesundheit beim Arbeitsprozess bedingen und beeinflussen (§ 3 ArbSchG). Die Verhältnisse am Arbeitsplatz sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben möglichst vermieden wird sowie die physische und psychische Gesundheit erhalten bleibt (§ 4 ArbSchG). Bereits aus dieser Perspektive ergibt sich damit ein ganzheitlicher Auftrag physische und psychische Gesundheit als eine untrennbare Einheit zu verstehen, da eine regelhafte Wechselbeziehung zwischen Physis und Psyche gegeben ist. Damit ist der ganzheitliche Ansatz im Arbeitsschutz ein wesentlicher Grundsatz.
Grundverständnis der (Arbeits-)Medizin
Die umfangreichen medizinischen Forschungen zu Gesundheit und Krankheit sowie deren Prävention, Diagnostik und Therapie haben vielfältige Erkenntnisse befördert und dazu geführt, dass sich im Fachgebiet der Humanmedizin Spezialisierungen mit sehr differenzierten Teilgebieten entwickelt haben. Die novellierte (Muster-)Weiterbildungsordnung für Ärzte, wie diese beim Deutschen Ärztetag 2018 in Erfurt verabschiedet wurde, umfasst insgesamt 33 unterschiedliche medizinische Gebiete, die zum Teil nochmals in Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzqualifikationen untergliedert sind. Trotz dieser Spezialisierung der ärztlichen Kompetenz ist in Prävention, Diagnostik und Therapie ein ganzheitlicher Ansatz, der den Menschen in seiner Gesamtheit – also Physis und Psyche – erfasst und versteht, eine grundlegende Prämisse der Medizin.
Auch in dem präventivmedizinischen Fach der Arbeitsmedizin bildet dieser Grundsatz die Grundlage des Denkens und Handelns. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) definiert daher das Fachgebiet wie folgt: „Das Gebiet Arbeitsmedizin und Prävention umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits. Im Mittelpunkt steht dabei der Erhalt und die Förderung der physischen und psychischen Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und Unfallgefahren sowie die berufsfördernde Rehabilitation“ (Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin 2018).
Gefährdungsbeurteilung als grundlegendes Instrument des Arbeitsschutzes
Die Grundlage aller wesentlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz ist die Gefährdungsbeurteilung. Diese nimmt daher eine zentrale Rolle im Arbeitsschutzhandeln ein (Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie 2017). Der Gesetzgeber hat nicht umsonst im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) den Arbeitgeber verpflichtet, die mit der Arbeit verbundene Gefährdung der Beschäftigten zu ermitteln und ggf. entsprechende Maßnahmen durchzuführen (ArbSchG). Im Weiteren weist der Gesetzgeber darauf hin, welche Einwirkungen, etwa physikalische, chemische, biologische oder psychische, zu einer Gefährdung führen können. „Gefährdung“ meint in diesem Kontext ein Konstrukt, das zwar als Ganzes im Ergebnis zu sehen ist, wenngleich möglicherweise ganz unterschiedliche Einzelaspekte daran Anteil haben. Denn in einer komplexen Welt kann das Gefahrenpotenzial am Arbeitsplatz sich aus vielen verschiedenen Gefährdungsfaktoren zusammensetzen, die in der Regel einzeln zu erfassen, aber gemeinsam zu bewerten sind. Man könnte hier unter Rückgriff auf die sozialwissenschaftliche Forschung auch von einer „ökologischen“ Sichtweise (Walper o.J.) sprechen, wenn es gilt, die Komplexität menschlicher Arbeitsbedingungen und -prozesse adäquat zu beschreiben und zu verstehen.
Die Gefahr eines Arbeitsunfalls kann sich u.a. sowohl aus dem Zusammenspiel organisatorischer Arbeitsabläufe und der Gestaltung des Arbeitsplatzes als auch durch die Beteiligung physikalischer Einflussfaktoren (z.B. Lärm) oder den Umgang mit speziellen Gefahrstoffen ergeben, wobei ebenfalls unzureichende Qualifikationen oder die fehlende Unterweisung der Beschäftigten sowie die psychische Belastung (z.B. ein schlechtes Führungsverhalten des Vorgesetzten) eine Rolle spielen können. Selbstverständlich werden bei einem solch komplexen Geschehen die einzelnen Gefährdungsfaktoren zumeist mit verschiedenen Verfahren von den jeweiligen dafür ausgebildeten Spezialisten erfasst. Die Gesamtbeurteilung der möglicherweise bestehenden Gefahr ergibt sich dann aber aus dem zusammenfassenden Verstehen und Bewerten der Einzelaspekte. Für diese Gesamtbewertung der Gefahr am Arbeitsplatz ist zwar zuerst der Arbeitsgeber verantwortlich, allerdings kann er eine kompetente Beratung durch Arbeitsmediziner und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Anspruch nehmen, wenn er das möchte. Dies ist in der Regel sinnvoll und empfehlenswert, da beide Professionen die wesentlichen Bereiche des gesamten Arbeitsschutzes abdecken können.
Sowohl vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelungen im deutschen Arbeitsschutzrecht als auch aus der komplexen Praxis im Arbeitsalltag und am Arbeitsplatz können einzeln und gesondert durchgeführte Gefährdungsbeurteilungen, wie z.B. eine singuläre Gefährdungsbeurteilung psychischer Gefährdungsfaktoren oder eine Gefährdungsbeurteilung physikalischer Gefährdungsfaktoren, nicht zum „Goldstandard“ im Arbeitsschutzgeschehen gehören. Solche isoliert vorgenommenen Risikoanalysen machen keinen Sinn, da sich sämtliche Gefährdungsfaktoren mehr oder weniger gegenseitig beeinflussen und diese Interdependenz verstanden und bewertet werden muss.
Neben der Beurteilung der „allgemeinen“ Gefährdung ist insbesondere bei besonderen Personengruppen (z.B. Jugendlichen, werdenden oder stillenden Mütter, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen) die „individuelle“ Gefährdung zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte des Einzelnen und der ärztlichen Schweigepflicht ist es hierbei besonders anzuraten, einen Facharzt für Arbeitsmedizin oder einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin einzubinden.
Psychische Gesundheit in einer digitalen Welt
Die Digitalisierung hat die Arbeitswelt in den letzten Jahren wesentlich verändert – häufig auch als Arbeit 4.0 oder Industrie 4.0 bezeichnet. Neue Aufgabenfelder, Berufsbilder und Beschäftigungsverhältnisse sind entstanden, diese haben Entlastungen und Arbeitserleichterungen für viele Beschäftigte ermöglicht, zugleich aber auch neue Belastungsfaktoren und Beanspruchungsfolgen mit sich gebracht. Noch nie verlief der Wandel der Arbeit so rasant wie heute, insbesondere die Entwicklung künstlicher Intelligenz verändert die Arbeit ganzer Branchen und Berufsgruppen grundlegend. In einer digitalen Arbeitswelt werden zusätzlich zu den „klassischen“ vor allem mentale, psychische und psychomentale Belastungsfaktoren sowie die daraus resultierenden Beanspruchungsfolgen wesentlich an Bedeutung gewinnen.
Der Arbeitsschutz hat sich diesen Veränderungen zu stellen. Er muss zum einen die mit der Digitalisierung verbundenen Gefährdungsfaktoren erkennen, bewerten und hierfür Präventionsstrategien entwickeln und zum anderen die aus der Digitalisierung sich ergebenden Möglichkeiten und Chancen für die Prävention am Arbeitsplatz (z.B. Telemedizin, Teleberatung) nutzen. Alle am Arbeitsschutz beteiligten Professionen – einschließlich der Arbeitsmedizin – sind hier in die Pflicht zu nehmen.
Eine durch die Digitalisierung zunehmende Spezialisierung sowie die Entwicklung neuer Arbeitsverhältnisse wird im Kontext des demografischen Wandels der Gesellschaft zukünftig besonders eine individuelle Betrachtung der physischen und psychischen Gefährdungsfaktoren sowie der daraus abzuleitenden Gefährdung am Arbeitsplatz unter Einbeziehung arbeitsmedizinischer Expertise erfordern.
Unter präventiven Gesichtspunkten wird es zunehmend schwieriger werden, berufliche und außerberufliche Gesundheitsrisiken voneinander zu trennen. Der Arbeitsmedizin wird hier zukünftig eine wichtige Aufgabe in der Koordination kurativer und präventivmedizinischer Ansätze zukommen. Zudem wird sie dabei unter ganzheitlichen Aspekten vermehrt berufliche und außerberufliche physische und psychische Risiken gleichermaßen berücksichtigen müssen.
Ausblick
Der Wandel der Arbeitswelt mit entsprechenden physischen und psychischen Belastungsfaktoren und Beanspruchungsfolgen wird auch zu einer Weiterentwicklung in der Arbeitsmedizin führen. Starre Betreuungskonzepte, die sich singulär an einzelnen Gefährdungsfaktoren ausrichten, müssen flexibler werden und verstärkt individuelle, physische und psychische Aspekte mit einbeziehen. Dies bedeutet keine Reduzierung von Betreuungsangeboten, sondern eine Anpassung an die jeweiligen Erfordernisse. Eine arbeitsmedizinische Beratung zu psychischen und physischen Gesundheitsgefahren wird dabei neben sinnvollen und erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zur Frühdiagnostik berufsbedingter Gesundheitsstörungen und individueller Risikofaktoren weiter an Bedeutung gewinnen. Auch wenn die Verantwortung der Arbeitgeber für eine menschengerechte und gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung in keiner Weise reduziert werden darf, wird die Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenz unter Berücksichtigung beruflicher und außerberuflicher Gesichtspunkten zukünftig zusätzlich für die Gesunderhaltung der Bevölkerung an Bedeutung gewinnen. Nur ein ganzheitlicher Ansatz wird hier zielführend sein.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind daher entsprechend weiterzuentwickeln. Neue Betreuungskonzepte und innovative Zugangswege, vor allem für die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten von kleinen und mittelständischen Unternehmen, müssen hierfür entwickelt und genutzt sowie deren Effizienz wissenschaftlich evaluiert werden. Die Möglichkeiten der Digitalisierung (z.B. Telearbeitsmedizin, Online-Erfassung von Gefährdungsfaktoren für die Gefährdungsbeurteilung, interaktive online-basierte Unterweisungen) sind hierbei zu nutzen.
Damit die Arbeitsmedizin auch zukünftig eine qualitätsgesicherte und effiziente, ganzheitlich, die Physis und die Psyche berücksichtigende Betreuung der Beschäftigten sicherstellen kann, muss die entsprechende Qualifizierung in der ärztlichen Weiterbildungsordnung verankert sein. Die Novellierung der ärztlichen (Muster-)Weiterbildungsordnung durch den diesjährigen Deutschen Ärztetag in Erfurt berücksichtigt sowohl für den Facharzt für Arbeitsmedizin als auch für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin bereits die hierfür erforderlichen Voraussetzungen. Zur weiteren Implementierung der jeweiligen Inhalte in den theoretischen Kurs Arbeitsmedizin wird aktuell das Kursbuch Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin von der Bundesärztekammer unter Einbeziehung der DGAUM, des VDBW und der arbeitsmedizinischen Akademien überarbeitet. Dort sind die Inhalte für den theoretischen 360-Stundenkurs festlegt: Gesichtspunkte der physischen Gesundheit werden dabei genauso Berücksichtigung finden wie solche zur psychischen Gesundheit. Die arbeitsmedizinischen Verbände werden im Rahmen der ärztlichen Selbstverwaltung weiterhin die arbeitsmedizinische Aus-, Fort- und Weiterbildung mit entsprechenden Schulungsangeboten zum Erhalt der physischen und psychischen Gesundheit begleiten und dabei selbstverständlich die Fachexpertise der Ärztinnen und Ärzten der medizinischen Fachgebieten der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie sowie der (Arbeits-) Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten einbeziehen.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Literatur
ArbSchG: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474).
DGAUM: Arbeitsmedizin/Betriebsmedizin und Prävention – Definition. https://www.dgaum.de/themen/arbeitsmedizin/ (zuletzt abgerufen am: 05.08.2018).
GDA: Leitlinie zur Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation. 2017. https://www.gda-portal.de/DE/Downloads/pdf/Leitlinie-Gefaehrdungsbeurteilung.pdf?__blob=publicationFile&v=5 (zuletzt abgerufen am: 05.08.2018)
Rothe I, Adolph L, Beermann B, Schütte M, Windel A, Grewer, Lenhardt U, Michel J, Thomson B, Formazin M: Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt – Wissenschaftliche Standortbestimmung. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2017.
Walper S: Entwicklung, ökologischer Ansatz nach Bronfenbrenner. https://m.portal.hogrefe.com/dorsch/entwicklung-oekologischer-ansatz-nach-bronfenbrenner/ (zuletzt abgerufen am: 09.08.2018).
Verfasser
Univ.-Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin Mainz
Obere Zahlbacher Straße 67 – 55131 Mainz
ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2018; 53 (Sonderheft): 51–53
Fußnoten
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin Mainz