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IM BRENNPUNKT

Änderungen beim Unfallversicherungsschutz nebenberuflicher Notärztinnen und Notärzte

Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hin. Betroffen sind notärztliche Tätigkeiten im Rettungsdienst, die entweder

  • neben einer Beschäftigung von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  •  neben einer zugelassenen vertragsärztlichen beziehungsweise einer ärztlichen Tätigkeit in privater Niederlassung

ausgeübt werden.

Solche nebenberuflichen notärztlichen Tätigkeiten im Rettungsdienst gehören nun nicht mehr in den Bereich der freiwilligen Versicherung, sondern unterliegen automatisch dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Diese Regelung wurde über das HHVG ins Sozialgesetzbuch (SGB) VII eingefügt und findet sich dort in § 2 Abs. 1 Nr. 13d. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Unternehmens, für das die Notärztin oder der Notarzt tätig wird.

Die BGW muss deshalb bisherige freiwillige Versicherungen von Ärztinnen und Ärzten für betreffende nebenberufliche Tätigkeiten im Rettungsdienst widerrufen. Sie schreibt mögliche Betroffene an, um sie zu informieren und den jeweiligen Versicherungsstatus zu klären.

Dabei sind vier Konstellationen möglich:

  • Notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Rettungsdienstes, das einen Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich hat: In diesem Fall ist die betreffende Person für ihre Tätigkeit als Notarzt oder Notärztin nun kraft Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen versichert. Die etwaige freiwillige Versicherung bei der BGW wird beendet.
     
  • Notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst neben einer selbstständigen Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder zugelassene Vertragsärztin beziehungsweise als Arzt oder Ärztin in privater Niederlassung: In diesem Fall ist die betreffende Person für ihre notärztliche Tätigkeit als Notarzt oder Notärztin zukünftig kraft Gesetzes über das Rettungsdienstunternehmen versichert. Die etwaige freiwillige Versicherung bei der BGW bleibt für die ausgeübte selbstständige ärztliche Tätigkeit bestehen.
     
  •  Jemand ist ausschließlich notärztlich im Rettungsdienst tätig oder das Beschäftigungsverhältnis außerhalb des Rettungsdienstes umfasst regelmäßig weniger als 15 Stunden wöchentlich: In diesem Fall gilt der neue gesetzliche Versicherungsschutz nicht. Die etwaige bisherige freiwillige Versicherung bleibt daher bestehen.
     
  • Die freiwillig bei der BGW versicherte Person übt gar keine notärztliche Tätigkeit im Rettungsdienst aus. In diesem Fall bleibt die bisherige freiwillige Versicherung bestehen.

(Pressemitteilung der BGW vom 11.04.2017)