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IM BRENNPUNKT

Arbeitsschutz in der Flüchtlingshilfe

Das Robert-Koch-Institut (RKI) sieht derzeit keine erhöhte Infektionsgefährdung der Allgemeinbevölkerung durch die Asylsuchenden (1, 2). Eher seien die Asylsuchenden eine durch Fluchtumstände und Unterkunftsbedingungen gefährdete als selber gefährdende Personengruppe (3).


Bei der Erstuntersuchung der Flüchtlinge sollen neben dem Ausschluss einer Tuberkulose auf andere für Deutschland ungewöhnliche Infektionskrankheiten geachtet und der Impfschutz komplettiert werden (4). In gleicher Weise sollen die ehrenamtlichen Betreuer auf ihren aktuellen Impfschutz achten und ihn gegebenenfalls komplettieren lassen. Neben Masern, Influenza, Diphtherie und Pertussis ist ein ausreichender Impfschutz vor Polio wieder wichtig, nachdem diese scheinbar besiegte Infektionskrankheit durch die Kriegswirren in Syrien dort erneut ausbrechen konnte.

Neben der Sorge um einen guten Impfschutz stehen nach wie vor die Regeln der allgemeinen Hygiene im Vordergrund. Auch ohne die Anwesenheit von Flüchtlingen ist in Deutschland im Winter mit Noroviren-Ausbrüchen zu rechnen. Unter den beengten Bedingungen der Flüchtlingsunterkünfte ist eine gute Händehygiene jedoch besonders wichtig. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt zu dem Thema „Präventionsmaßnahmen beim Umgang mit asylsuchenden Personen“ ein aktuelles Infoblatt heraus.

In einer weiteren Veröffentlichung informiert die DGUV zum Versicherungsschutz in der Flüchtlingshilfe (5, 6). Arbeitsschutzvorschriften gelten für alle, die als Angestellte oder ehrenamtlich tätige Helfer für Kommunen und Hilfsorganisationen in der Flüchtlingshilfe arbeiten. Grundlage der Bewertung dieser Tätigkeiten ist wie überall eine Gefährdungsbeurteilung. Zur Vermeidung von Unfällen und Gesundheitsrisiken können sich Arbeitgeber und Mitarbeiter durch die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder den Betriebsarzt beraten lassen.

Wer sich als Ärztin oder Arzt ehrenamtlich in der Behandlung von Flüchtlingen engagieren möchte, sollte sich zunächst bei seiner regional zuständigen Ärztekammer erkundigen, ob mit dem jeweiligen Bundesland eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen wurde, die im Falle eines evtl. Behandlungsfehlers dem Grunde und dem Umfang nach im Rahmen der Staatshaftung absichert (7; mit zahlreichen weiteren Informationen zum Thema).  

  1. (1) RKI Asylsuchende und Gesundheit
     
  2. (2) RKI FAQ
     
  3. (3) Dt. Ärzteblatt 16.10.15
     
  4. (4) Epidemiologisches Bulletin Nr. 38
     
  5. (5) DGUV Infoblatt Nr. 09 vom 16.09.2015
     
  6. (6) DGUV Versicherungsschutz bei der Flüchtlingshilfe
     
  7. (7) Landesärztekammer Baden-Württemberg