Ausnahmen davon bestehen nur, sofern der Umweg unerheblich oder durch Gefahren des Weges bedingt ist. Dies gilt auch für irrtümliches Abweichen vom direkten Weg.
Im jüngst vom Bundesozialgericht (BSG) entschiedenen Versicherungsfall führte der übliche Arbeitsweg von der Wohnung des Klägers über zwei Autobahnen und eine Bundesstraße zu dem Lager, wo er beschäftigt war. Am Unfalltag wollte er von seiner Wohnung aus zum Arbeitsbeginn mit dem PKW dorthin fahren. Er befuhr zunächst die beiden Autobahnen bis zur Abfahrt, bog dort aber nicht in Richtung zum Lager auf die Bundesstraße ab sondern in die Gegenrichtung. Nachdem er etwa 2,5 km in der falschen Richtung gefahren war, führte er auf der vierspurigen Bundesstraße ein Wendemanöver durch, bei dem er mit einem hinter ihm auf der Überholspur fahrenden Pkw zusammenstieß.
Rechtsanwalt Reinhard Holtstraeter analysiert das Urteil und mögliche Folgen in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift ASU.