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– Folge 3 –

Disability Management – Modernes Instrument zur betrieblichen Wiedereingliederung

Krankengeld

Kommt es zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit, dann hat der oder die Erkrankte Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld in einem Zeitraum von drei Jahren für dieselbe Krankheit (SGB V §§ 44 und 48 Anspruch und Dauer auf Krankengeld). Dabei werden das Entgelt und das Übergangsgeld während einer Rehabilitation mit angerechnet. Kommt eine weitere Erkrankung hinzu, wird dieser Zeitraum von 78 Wochen trotzdem nicht verlängert. Liegt aber ein Tag zwischen zwei Erkrankungen, an dem der Beschäftigte nicht erkrankt war – es kann dann auch der Feiertag am Donnerstag im Mai sein – dann besteht erneut Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Alle degenerativen Erkrankungen der Wirbelsäule gelten dabei als eine Erkrankung. Wenn der Patient aber nach 78 Wochen und einem Tag Gesundung von der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung z. B. zu einer psychischen Erkrankung wechselt, dann beginnt der Zeitraum wieder von vorne. Nach 78 Wochen erlischt der Antrag auf Krankengeld und der Betreffende wird aus der Krankenkasse ausgesteuert. Er ist dann verpflichtet, sich bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Leistungen zur Teilhabe

Eine wichtige Rolle spielen auch die Leistungen zur Teilhabe: Bei dem Begriff der Teilhabe handelt es sich um eine durch das SGB IX geschaffene Bezeichnung, die den im Schwerbehindertenrecht verwendeten Begriff der Eingliederung abgelöst hat. Nach § 1 SGB IX erhalten behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen Leistungen nach dem SGB IX und den für die Rehabilitationsträger geltenden Vorschriften. Ziel ist es, ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Arbeitsleben zu fördern und Benachteiligungen zu vermeiden. Gesetzliche Grundlagen finden sich auch im SGB III § 112 und § 113.

Leistungsgruppen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§§ 26–32 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§§ 33–43 SGB IX)
  • Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (§§ 44–54 SGB IX)
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben der Gemeinschaft (§§ 55–59 SGB IX).

Medizinische Rehabilitation

Die medizinische Rehabilitation ist eine ärztlich koordinierte multimodale, multidisziplinäre und verhaltensmedizinisch ausgerichtete Intervention in einem zeitlichen Block. Die Rentenversicherung gewährt Rehabilitationsmaßnahmen, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen einer Behinderung oder einer Krankheit erheblich gefährdet oder gemindert ist. Es geht dabei um Krankheitszustände, die nicht vorübergehend und auch nicht mit den Mitteln der Akutmedizin zu beheben sind (beispielsweise Operation oder Arzneimitteltherapie). Die Rehabilitation der Rentenversicherung hat nicht den Anspruch zu heilen, sondern eine langfristige Teilhabe am Berufsleben zu ermöglichen. Der Behandlungsansatz ist multimodal.

Informationen und Hilfestellungen stehen zur Verfügung

Die Rehabilitation wird vom Versicherten beantragt und nicht ärztlich verordnet. Im Rahmen eines Wiedereingliederungsprozesses können Betriebsärzte eine medizinische Rehabilitationsbehandlung anregen, eine Antragstellung ist beispielsweise bei besonders belastenden Arbeitsbedingungen und sich abzeichnenden Gesundheitsstörungen gerechtfertigt. Eine sozialmedizinische Qualifikation wird für die Antragstellung nicht erwartet. Es gibt besondere Kooperationsvereinbarungen für Betriebsärzte z. B. die Vereinbarung des VdBW mit der DRV Nord. Die für die Praxis erforderlichen Informationen und die erforderlichen Formulare stehen auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Nord unter „Fachinformationen für Betriebs- und Werksärzte“ zum Download zur Verfügung (s. Weitere Infos).

Genannt werden sollte auch die so genannte „Web-Reha“ als Modell-Projekt in Nordrhein-Westfalen. Neben dem üblichen Formularpaket zur medizinischen Rehabilitation als Leistung des Rentenversicherungsträgers (G 100, G 110, G 160) liegen der Vordruck K 8050 (Tätigkeitsbeschreibung), SMD 2061 (ärztlicher Befundbericht zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe) und K 8060 (Einverständnis des Versicherten zur Einbindung des Betriebsarztes in den Rehabilitationsprozess) vor. Das Übersenden der Formulare SMD 2061, K 8080 und K 8090 wird separat vergütet. Zwei Checklisten geben zudem Hilfestellung für die Indikationsstellung bei somatischen und psychosomatischen Erkrankungen.

Für die Genehmigung des Antrages durch die Rentenversicherung und die Gewährung einer Maßnahme sind neben den gesetzlich vorgeschriebenen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen folgende persönlichen oder medizinischen Voraussetzungen entsprechend SGB VI § 10/SGB IX § 26 bis 32 zu beachten:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit (erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit).
  • Positive Rehabilitationsprognose, das heißt, Abwendung einer drohenden Erwerbsminderung mit einer Erfolgsaussicht von mehr als 50 % oder einer wesentlichen Besserung beziehungsweise Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.
  • Rehabilitationsfähigkeit muss gegeben sein, das heißt, der Versicherte muss auch an der Rehabilitationsmaßnahme teilnehmen können.

Wichtig ist es, dass die Beschäftigten motiviert sind und am Rehabilitationsprozess aktiv mitwirken wollen und können, so dass eine Motivation zur Lebensstiländerung erkennbar und die bisherige Strategie zur Krankheitsbewältigung nicht ausreichend ist. Ambulante Therapien sollten bereits eingeleitet, aber bisher nicht ausreichend erfolgreich sein. Der Rentenversicherungsträger holt sich für seine Entscheidung ärztliche Informationen wie einen Befundbericht des behandelnden Arztes oder des Betriebsarztes.

Die Bewilligung einer Reha-Maßnahme durch die Rentenversicherung setzt voraus, dass die Erwerbsfähigkeit erhalten beziehungsweise wiederhergestellt werden kann. Eine Ausnahme bildet lediglich die onkologische Rehabilitation, die unabhängig von der Erwerbsfähigkeit in die Zuständigkeit der Rentenversicherung fällt.

Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI

Für Beschäftigte mit einer besonders gesundheitsgefährdenden, ihre Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigung (besonders schwere körperliche oder psychische oder äußere Belastung wie beispielsweise Lärm, Klima, Staub, Schicht, Akkord) stehen spezielle Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung. In Nordrhein-Westfalen wird derzeit ein ambulantes Modellprojekt „Betsi“ (= Beschäftigung teilhabeorientiert sichern) durchgeführt. Maßnahmen können als „Feierabend-Reha“ im Anschluss an den Arbeitstag in speziellen Kliniken wahrgenommen werden.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Hilfen werden erbracht zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes (inkl. Beratung, Arbeitsvermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen), Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung, berufliche Ausbildung, Leistungen an den Arbeitgeber, berufliche Rehabilitationseinrichtungen, Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Teilhabe am Arbeitsleben ist ein wichtiger Bestandteil der sozialen Integration. 

    Weitere Infos

    DRV Nord: Informationen und Formulare

    http://www.deutsche-rentenversicherung-nord.de

    Für die Autorinnen

    Dr. med. Jutta Kindel

    Fachärztin Innere Medizin/Arbeitsmedizin

    Berner Weg 16b

    22393 Hamburg

    jutta.kindel@gmx.de

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