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Eckpunkte zur Umsetzung der Impfoption für Betriebsmediziner nach dem Präventionsgesetz im Rahmen der Kooperation DGAUM und BARMER

Das in weiten Teilen am 25. 07. 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) verpflichtet die dort genannten Akteure zur Intensivierung von präventivmedizinischen Maßnahmen im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung. In diesem Kontext wird Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten neben Haus- und Fachärzten die Möglichkeit eröffnet, die nach § 20 i SGB V für gesetzlich Krankenversicherte vorgesehenen, nicht beruflich induzierten Schutzimpfungen nunmehr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung durchzuführen.

Hintergrund dieser Regelung, die im Präventionsgesetz eine Entsprechung im § 132 e (SGB V) unter expliziter Benennung der Betriebsärzte als „Versorger“ mit Schutzimpfungen findet, ist die vielfach festzustellende Impfmüdigkeit in der Bevölkerung. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Einbeziehung von Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten eine Erhöhung der Impfrate. Gerade in den kleineren und mittleren Betrieben finden sich die Personen, die vom Haus- bzw. Facharzt nicht erreicht werden. Zwar wurden allgemeine Schutzimpfungen in der Vergangenheit bereits in zahlreichen Betrieben gewünscht, bei der Umsetzung gab es allerdings immer wieder Schwierigkeiten im Kontext der Kostenregelung mit der GKV. Diese unbefriedigende Situation bei Schutzimpfungen über die berufliche Indikation hinaus gilt es nun im Rahmen einer konstruktiven Lösung mit den gesetzlichen Krankenkassen zu überwinden.

BARMER und DGAUM haben sich im Rahmen ihrer Zusammenarbeit diesem Thema in einer Arbeitsgruppe (AG 2) gewidmet und in mehreren Arbeitstreffen nachfolgende Eckpunkte einer kassenübergreifenden vertraglichen Regelung erarbeitet:

  1. Aus Gründen der Akzeptanz und Verwaltungsökonomie ist unbedingt ein Mustervertrag auf GKV-Ebene anzustreben, der sowohl alle relevanten Themen unter Einschluss der ärztlichen Leistung als auch des Impfstoffbezugs bzw. der Impfstoffabgabe beinhaltet. Ein Flickenteppich vertraglicher Regelungen unterschiedlicher Kassen(arten) führt zu einer Inakzeptanz gerade bei großen Unternehmen und zu einem Ausweichen in die Kostenerstattung. Zudem bietet der kassenübergreifende Impfstoffbezug deutliche wirtschaftliche Vorteile.
  2. Eine besondere Eignung und Qualifikation von Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten für die Durchführung von Impfungen ist nicht erforderlich. Nach der Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer verfügen die Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie die Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ über die Impfqualifikation. Weitergehende Anforderungen sind fachlich und gesetzlich nicht geboten und würden ggf. das Ziel der Erhöhung der Impfrate konterkarieren. Unberührt davon bleibt, entsprechend der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte, die Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung.
  3. Die ärztliche Impfleistung sollte kassen(arten)übergreifend einheitlich vergütet werden. Aufgrund der Preisunterschiede beim ärztlichen Honorar in den regionalen Impfvereinbarungen sollte ein „Durchschnittspreis“ gebildet werden. Dies verhindert Verwerfungen bei überregional tätigen Unternehmen.
  4. Hinsichtlich des Bezugs von Impfstoffen ist schon aus wirtschaftlichen Gründen eine kassen(arten)übergreifende Lösung anzustreben. Hier wäre zu prüfen, ob der Bezug nicht ähnlich wie bei den impfenden Haus- und Fachärzten über den Sprechstundenbedarf (SSB) ermöglicht werden kann oder, falls dies nicht möglich sein sollte, im Wege anderer, ggf. online-gestützter Lösungen. Unterschiedliche Konditionen bei Impfstoffen sowie unterschiedliche Preistoleranzen bei den gesetzlichen Krankenkassen führen zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Unternehmen und damit zu einer Inakzeptanz.
  5. Umsetzungsregelungen etwa zur Abrechnung sollten aus Praktikabilitätsgründen kassen(arten)übergreifend einheitlich gestaltet werden.
  6. Regelungen des Datenschutzes sind einzuhalten. Da Arbeitsmediziner und Betriebsärzte nicht im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig werden, benötigen sie – ähnlich wie bei Selektivverträgen – vom Versicherten die Einwilligung, Abrechnungsdaten an die Krankenkasse weiterzugeben.
  7. Entsprechend der Schutzimpfungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist eine klare Trennung zwischen Indikationsimpfungen und beruflich induzierten Impfungen nach ArbMedVV, BiostoffV oder anderer einschlägiger Verordnungen vorzunehmen.
  8. Die Dokumentation der Impfungen erfolgt in den Impfausweisen. Arbeitsmedizinern und Betriebsärzten sind angemessene Kontingente zur Verfügung zu stellen. Parallel hierzu sollten die Möglichkeiten einer Online-Dokumentation eruiert werden.

Diese Eckpunkte gilt es nunmehr im Frühjahr 2017 im Dialog mit dem GKV SpiV und ggf. auch mit anderen Kassen einzubringen. Ziel muss die zeitnahe Erstellung eines GKV-Mustervertrages sein.

Für die AG 2 „Impfen und Qualitätssicherung“ der DGAUM und BARMER:

Ass. iur. Georg Kleff, Leiter Ambulante Versorgung BARMER

Dr. phil. Thomas Nesseler, Hauptgeschäftsführer DGAUM

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