DGAUM-Stellungnahme vom 6. Juni 2019
Durch die Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich Medizinischer Fachgesellschaften (AWMF) wurde die DGAUM aufgefordert, zum Referentenentwurf eines Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitales Versorgungs-Gesetz – DVG) Stellung zu beziehen. Die von der DGAUM am 6. Juni an das BMG abgegebene Stellungnahme basiert u.a. auf einem Rechtsgutachten, für das die Fachgesellschaft eine Fachanwältin für Medizinrecht beauftragt hatte. Nach Ansicht der DGAUM würden die geplanten Versorgungsverbesserungen ohne die Einbindung der Betriebsärzte einer großen Anzahl an Patienten nicht zugute kommen können. Gerade über die Betriebsärzte werden viele Patienten am Arbeitsplatz erreicht, die sonst kaum eine hausärztliche oder andere fachärztliche Versorgung von Vertragsärzten in Anspruch nehmen. Ergebnis des Gutachtens sind konkrete Formulierungsvorschläge der DGAUM zum Gesetzesentwurf, in denen „Betriebsärzte“ explizit erwähnt werden sollen:
- In der Neuregelung des § 291 a SGB V wird das elektronische Patientenfach (ePF) mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zusammengeführt. Im Kreis derjenigen, die auf die ePA Zugriff nehmen können und in der Differenzierung, welche Befugnisse die Berechtigten erhalten sollen, werden Betriebsärzte im Gesetzesentwurf allerdings nicht gesondert erwähnt. Die DGAUM regt hier die explizite Benennung von „Betriebsärzten“ an.
- Sowohl in der aktuellen Gesetzesversion als auch im Entwurf des DVG ist vorgesehen, dass „Ärzte“ Verordnungen ausstellen sowie Daten erheben und verarbeiten dürfen. Dass dieser Begriff nicht auch Betriebsärzte automatisch einschließt, läuft nach Ansicht der DGAUM den klar formulierten Zielsetzungen zur besseren Versorgung durch Digitalisierung und Innovation vollständig zuwider. Die DGAUM regt daher eine explizite Differenzierung und Benennung von „Betriebsärzten“ an.