Das Bundesratsplenum stimmte der Änderungsverordnung der Bundesregierung mit der Bedingung zu, dass durch den Bundesrat vorgeschlagene Änderungen mit aufgenommen werden. Die Zustimmung des Bundesrats ist notwendige Voraussetzung für eine Änderung der ArbMedVV (Art. 80 Abs. 2 GG). Rechtlich ergibt sich hieraus gewissermaßen eine Zurücküberweisung an die Bundesregierung, die zum Inkrafttreten der Verordnung die vom Bundesrat geforderten Änderungen in einer Kabinettssitzung erneut beschließen muss.
Die Novellierungsverordnung zur ArbMedVV ist die erste nennenswerte Änderung dieser Rechtsvorschrift. In der Zeit zwischen ihrem Inkrafttreten am 24. 12.2008 (BGBl. S. 2768) und der jetzigen Novellierung wurden lediglich im Jahr 2010 die künstliche optische Strahlung in den Anhang der ArbMedVV übernommen (BGBl. I S. 1643) und im Bereich der Gefahrstoffe einige redaktionelle Änderungen vollzogen (BGBl. I S. 930).
In der Zwischenzeit aufgetretene Rechtsunsicherheiten veranlassten die Bundesregierung, eine entsprechende Novellierung der ArbMedVV in Angriff zu nehmen. Nach entsprechenden Vorbereitungshandlungen beschloss das Bundeskabinett am 24. 02. 2013 eine entsprechende Änderungsverordnung. Dem Geschäftsgang des Bundesrats entsprechend, wurde die Thematik in den betroffenen Ausschüssen vorbereitend behandelt (Ausschuss für Gesundheit: 04. 09. 2013, Ausschuss für Wirtschaft: 05. 09. 2013, federführender Ausschuss für Arbeit und Soziales: 05. 09. 2013). Die Ausschüsse haben dem Bundesratsplenum die Zustimmung zu der Änderungsverordnung nach Maßgabe von Änderungen empfohlen. Diesen Vorschlägen folgte das Plenum.
Gemäß § 65 GGO hat das Bundeskabinett die geänderte Fassung erneut zu beschließen, wenn sie die Rechtsverordnung nach Maßgabe des Bundesrates entsprechend erlassen will. Nach dem Beschluss des Kabinetts ist die Novellierung im Bundesgesetzblatt zu verkünden (§ 2 Abs. 1 Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnung und Bekanntmachungen, § 76 GGO). In der Regel tritt die Rechtsverordnung dann einen Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.