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Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an Schulen in Rheinland-Pfalz

Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an Schulen in Rheinland-Pfalz

Ziel: Seit 2014 wird ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) auf Basis einer Dienstvereinbarung systematisch für Lehrkräfte und Bedienstete an staatlichen Schulen in Rheinland-Pfalz (RLP) angeboten. Dabei wurden die Besonderheiten des Landesbeamtenrechtes berücksichtigt und zusätzlich die Möglichkeit vereinbart, ein BEM-Verfahren auf Wunsch des Betroffenen nicht nur durch den Arbeitgeber direkt, sondern auch durch das Institut für Lehrergesundheit (IfL), das die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz gem. ASIG sicherstellt, federführend durchgeführt werden kann.

Methode: Allen staatlichen Lehrkräften in RLP muss schriftlich ein BEM-Verfahren durch den Schulleiter angeboten werden, wenn in den zurückliegenden zwölf Monaten insgesamt mehr als sechs Wochen Ausfallzeiten aus gesundheitlichen Gründen entstanden sind. Alle Fälle werden im IfL systematisch erfasst und bei den vom IfL betreuten Fällen auch Diagnosen und Ergebnisses des BEM-Verfahrens ausgewertet.

Ergebnisse: Von 674 BEM-Angeboten wurden 50,6 % angenommen und davon 33,7 % durch das IfL und 16,9 % durch die jeweilige Schulleitung betreut. In 49,4 % wurde das Angebot abgelehnt oder es liegt noch keine Entscheidung vor. Von den 227 BEM-Fällen des IfL wurden 40,5 % wegen psychischer, 50,2 % wegen physischer Erkrankungen und 7,3 % wegen Unfällen durchgeführt. Bei 93,4 % der abgeschlossenen Fälle konnte die Lehrkraft wieder im Schuldienst eingesetzt werden; nur 6,6 % wurden als dauerhaft dienstunfähig beendet.

Schlussfolgerungen: Bisher zeigt die gute Erfolgsquote bei abgeschlossenen BEM-Verfahren, dass sowohl die Betroffenen durch eine bessere Betreuung bei dem Wiedereintritt in die berufliche Tätigkeit als auch das Land durch eine Zunahme der Beschäftigtenquote nach Erkrankung im Vergleich zu früheren Jahren profitieren.

Schlüsselwörter: BEM – Wiedereingliederung – Lehrergesundheit

Implementation of a rehabiltation management (BEM) at schools of Rhineland Palatinate

Aim: Since 2014 rehabilitation management (BEM) is offered to the teaching staff of Rhineland Palatinate (RLP). The specifics of the State civil service law had to be incorporate. Also it had been stipulated, that, at request of the teacher, BEM could be put into effect either in the lead management of the director of the school or of the Institute of Teachers Health (IfL), that provides the occupational and safety management for the State teaching staff according to German law (ASiG).

Method: BEM has to be offered all teachers with a sick leave of more than 6 weeks in the previous 12 months by the school management. All cases are monitored by the IfL and if also overseen by the Ifl, diagnoses and outcomes of BEM are evaluated.

Results: From the 674 initiated BEM procedures 33.7 % had been managed by the IfL, 16.9 % by the school board and in 49.4 % BEM had been refused or the offer had not been answered, yet. The leading diagnosis of the 227 BEM cases, managed by the IfL, had been in 40.5 % psychiatric, in 50.2 % physical diseases and in 7.3 % accidents. In 93.4 % of the terminated BEM cases the affected teacher could return on work at school; only 6.6 % remained unfit for service permanently.

Conclusions: The good pass rate shows that the concerned employees have a significant profit by supporting the re-entry on the job as well as the state of RLP by an increasing quote of return to the work place after sickness.

Keywords: rehabilitation management – reintegration – teachers health

D.-M. Rose

M. Claus

A.-K. Jakobs

S. Letzel

(eingegangen am 13.08.2016, angenommen am 31.08.2016)

Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2016; 51: 737–742

Einführung

Um langfristig nach einer Erkrankung die Integration am alten Arbeitsplatz sicherzustellen, hat der Gesetzgeber seit 2004 im Sozialgesetzbuch IX (SGB IX, § 84 Abs. 2) alle Arbeitgeber dazu verpflichtet, für alle Arbeitnehmer, die länger als sechs Wochen innerhalb eines Jahres arbeitsunfähig erkrankt sind, ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) zu etablieren. Bis heute ist das BEM besonders in kleinen Unternehmen (KKU und KMU) noch nicht vollständig umgesetzt (Ramm et al. 2012; Zelfel et al. 2011). BEM gilt ebenfalls für Beamte und ist auch im öffentlichen Dienst den Mitarbeitern verpflichtend anzubieten. Dies gilt auch für Lehrkräfte an Schulen.

Für den Bereich von staatlichen Schulen hat das Bildungsministerium in Rheinland-Pfalz 2014 eine Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement im Schuldienst mit den Hauptpersonalräten aller Schularten geschlossen. Im Wesentlichen gelten dabei dieselben Grundsätze wie für alle Arbeitnehmer, jedoch sind die Besonderheiten, die sich durch das Beamtendienstverhältnis ergeben, in einer solchen Dienstvereinbarung zu berücksichtigen. Zusätzliche Herausforderungen ergeben sich bei der Umsetzung von BEM für Lehrkräfte, da hierbei neben der individuellen Eingliederung in das Arbeitsleben auch die besonderen Belange der Schule und der Schüler zu berücksichtigen sind. Letztere haben einen Anspruch auf geregelten Unterricht und somit ist ein ständiges Wechseln der Lehrkraft beispielsweise durch eine stufenweise Wiedereingliederung nicht so einfach möglich. Auch durch das Besoldungsrecht ergeben sich deutliche Unterschiede zur Wiedereingliederung von Tarifbeschäftigten, die während der Wiedereingliederung noch als „krank“ gelten und auch die Wiedereingliederung jederzeit unter- oder abbrechen können. Verbeamtete Lehrkräfte erhalten während ihrer Krankheit weiterhin Dienstbezüge, weswegen ihre Unterrichtsleistung vollständig als Arbeitsleistung gewertet wird und daher eine Vertretungslehrkraft im gleichen Ausmaß um die Vertretungsunterrichtsstunden reduziert werden muss, die durch die in der Wiedereingliederung befindliche Lehrkraft geleistet werden. Dies kann dazu führen, dass diese Vertretungslehrkraft dann vollständig abgezogen werden muss, da die vollständige Auslastung dieser Lehrkraft nicht mehr gesichert ist. In letzter Konsequenz kann dies somit an der Schule zu einer Reduzierung der verfügbaren Unterrichtsstunden führen, was vor allem in kleinen Grundschulen durch das übrige Kollegium kaum oder nur mit deutlichem Mehraufwand ausgeglichen werden kann.

Um die Schulleitungen, die vor Ort für die Durchführung des BEM verantwortlich sind, bei der Erfüllung dieser neuen Aufgabe weitgehend zu entlasten, wurde gleichzeitig mit der Dienstvereinbarung eine Handreichung zur Umsetzung der Dienstvereinbarung veröffentlicht. Unmittelbar nach Veröffentlichung der Dienstvereinbarung wurden allen Schulleitungen in Rheinland-Pfalz Einführungsveranstaltungen angeboten. Diese wurden vom Bildungsministerium gemeinsam mit dem für die arbeitssicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung der staatlichen Lehrkräfte zuständigen Institut für Lehrergesundheit (IfL) am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz organisiert.

Bei der praktischen Umsetzung des BEM für Lehrkräfte in Rheinland-Pfalz wurde in diesem Bundesland eine Besonderheit eingeführt. Üblicherweise ist der Arbeitgeber bzw. Dienstherr, also in diesem Fall die Schulleitung, für das Angebot und die Umsetzung eines BEM verantwortlich. In Rheinland-Pfalz hat die Lehrkraft aber die freie Wahl, wenn sie das Angebot eines BEM angenommen hat, ob die Durchführung dieses Verfahrens unter Federführung der Schulleitung oder des IfL geschehen soll. Hintergrund ist die Überlegung, dass bei medizinischen Fragestellungen möglicherweise die Lehrkraft sich ungern gegenüber ihrer Schulleitung öffnen möchte und mögliche flankierende Maßnahmen außerhalb der Schule leichter durch das IfL umgesetzt werden können. Auch in Situationen, in denen für das krankheitsbedingte Fernbleiben Konflikte zwischen Schulleitung und der betroffenen Lehrkraft ursächlich waren, schien allen Beteiligten die direkte Einbindung des IfL auf Wunsch der Bediensteten zielführender. Diese Vereinbarung ist nun im dritten Schuljahr gültig und wird zunehmend mehr genutzt. Es soll untersucht werden, wie das BEM von den Betroffenen akzeptiert wird und ob die Wiedereingliederung in den Schuldienst gelingt.

Methoden

Gemäß der Dienstvereinbarung haben die Schulleitungen fortlaufend zu prüfen, ob Lehrkräfte einen Anspruch auf ein Angebot haben, da sie entweder durchgehend länger als sechs Wochen oder kumulativ länger als sechs Wochen in den letzten zwölf Monaten krankheitsbedingt der Arbeit, also dem Unterricht, ferngeblieben sind. Ist dies der Fall, wird der Lehrkraft schriftlich ein Angebot zur Durchführung eines BEM unterbreitet, eine Kopie dieses Schreibens geht jeweils an die als Vertrauensperson des örtlichen Personalrats benannte Vertretung und an das IfL, um dieses Verfahren auch wissenschaftlich zu begleiten. Die eingeladene Lehrkraft soll binnen vier Wochen schriftlich auf einem dafür vorgesehenen mit übersendeten Formblatt mitteilen, ob sie dieses Angebot annehmen möchte und bei positivem Entscheid für das BEM, unter welcher Federführung (IfL oder Schulleitung) dieses durchgeführt werden soll. Die Lehrkraft wird unterrichtet, dass die Teilnahme freiwillig ist, dass das BEM-Verfahren jederzeit unterbrochen oder wieder aufgenommen werden kann, und sie hat auf freiwilliger Basis auch die Möglichkeit mitzuteilen, warum sie gegebenenfalls ein Angebot nicht annehmen möchte. Wenn das BEM-Verfahren in Gang kommt, wird zu einem initialen BEM-Gespräch eingeladen, bei dem auf Wunsch der Betroffenen auch weitere Personen (z.B. Vertreter des Personalrates, Schwerbehindertenvertretung) hinzugenommen werden können. Über die Wiedereingliederungsgespräche wird ein schriftliches Protokoll (die entsprechende Vorlage findet sich in den Handreichungen zur Dienstvereinbarung) angefertigt, in dem die weiteren Schritte, die zur vollständigen Wiedereingliederung der Lehrkraft führen sollen (persönliche Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, ggf. bauliche Maßnahmen oder Beschaffung von Ausrüstungen, die geeignet sind, eine möglicherweise vorhandene Restbehinderung zu überwinden) festgehalten werden. Je nach Bedarf folgen weitere Wiedereingliederungsgespräche. Auch über die Beendigung eines BEM wird eine formalisierte Niederschrift angefertigt, die dann in Kopie sowohl an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als vorgesetzte Schulbehörde und personalführende Stelle geht sowie an das IfL zur statistischen Erfassung und Auswertung. In diesem Protokoll wird nur das Ende, nicht aber der Ausgang des Verfahrens festgehalten. Auch im Falle der Ablehnung eines BEM wird ein solches Abschlussprotokoll erstellt, womit sowohl das Angebot als auch die Beendigung des Verfahrens dokumentiert sind. Die Einladung und das Abschlussprotokoll werden in der Personalakte verwahrt, alle anderen Unterlagen, die ggf. im Rahmen des BEM-Verfahrens erstellt wurden, sind in einer getrennten BEM-Akte aufzubewahren und nach 3 Jahren zu vernichten oder der betroffenen Person auf Wunsch zu überlassen.

Alle gemeldeten Fälle werden im IfL systematisch erfasst und ausgewertet. Bei den Fällen, in denen das IfL die Federführung hat, werden auch die zugrunde liegenden Erkrankungen, die durchgeführten Maßnahmen und das Ergebnis des BEM erfasst und ausgewertet. In den Fällen, in denen die Schulleitung die Federführung hat, ist in aller Regel das IfL nicht über die dem Angebot zugrunde liegenden Erkrankungen und über das Ergebnis des Verfahrens informiert.

Im Folgenden werden die Ergebnisse der BEM-Verfahren aus den Schuljahren 2013/2014, 2014/2015 und 2015/2016 deskriptiv dargestellt.

Ergebnisse

Von Mai 2014 bis Juli 2016 wurde insgesamt 674 Bediensteten ein Angebot für die Teilnahme am BEM unterbreitet. Dieses Angebot wurde von 341 Personen (50,6 %) angenommen, wobei 33,7 % eine Federführung durch das IfL und 16,9 % eine Federführung durch die Dienststellenleitung wünschten. Von den übrigen 333 Personen haben 34,1 % das Angebot abgelehnt, 2,5 % die Frist zur Rückmeldung verstreichen lassen oder sich bislang noch nicht geäußert (12,8 %;  Abb. 1).

Bedienstete, die ein BEM-Angebot erhalten haben, waren im Durchschnitt 49 Jahre alt ( Tabelle 1). Am häufigsten war die Gruppe der 51- bis 60-Jährigen, gefolgt von der Gruppe der 41- bis 50-Jährigen bei einem BEM-Angebot vertreten, wobei sich zwischen den Schularten Unterschiede zeigen. Bei den Grundschulen und Realschulen plus erhielt die Gruppe der 31- bis 40-Jährigen häufiger als in anderen Schularten eine Einladung zu einem BEM. Bei den Studienseminaren, in denen die Referendare mit erfasst sind, war der Altersdurchschnitt der Personen, die ein BEM-Angebot bekommen haben, mit im Mittel 37 Jahren deutlich jünger als an den übrigen Schulformen (s. Tabelle 1).

Insgesamt waren die Angebote an die Gruppe der 50- bis 59-Jährigen mit 32,6 % höher als der Beschäftigtenanteil aller Lehrkräfte in dieser Altersgruppe (23 %). Tendenziell war auch die Gruppe der 40- bis 49-Jährigen noch etwas überproportional bei den Angeboten vertreten ( Abb. 2).

Etwas weniger als zwei Drittel der Bediensteten mit einem Angebot zum BEM waren Frauen ( Tabelle 2), wobei sich entsprechend den Beschäftigtenzahlen zwischen den Schulformen deutliche Unterschiede zeigen.

Am häufigsten wurde Bediensteten an berufsbildenden Schulen (24,9 %;  Abb. 3) und Realschulen plus (22,7 %) ein BEM-Angebot unterbreitet. Beide Schulformen sind damit, gemessen an ihrem Anteil an Bediensteten in Rheinland-Pfalz, deutlich überrepräsentiert.

Der häufigste Grund für eine Arbeitsunfähigkeit unter den BEM-Fällen, die vom IfL betreut wurden, waren physische (50,2 %) (je zur Hälfte chirurgische und internistische Diagnosen), gefolgt von psychischen Erkrankungen (40,5 %). Unfälle am Arbeitsplatz und Unfälle im privaten Bereich waren in weniger als je 5 % aller Fälle die Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit ( Tabelle 3).

Mehr als die Hälfte der empfohlenen Maßnahmen zielte auf eine stufenweise Wiedereingliederung ab (56,4 %), gefolgt von Gesprächen mit der Schulleitung bzw. dem Personalrat (14,9 %) sowie ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung (5,9 %) und Vorstellung beim Facharzt bzw. Psychologen (5,9 %). Eine stufenweise Wiedereingliederung muss von den betreuten Personen beim Dienstherrn beantragt werden. Hierzu muss ein Stufenplan von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten vorgelegt werden. Der vorgelegte Stufenplan wird vom Amtsarzt bzw. der Amtsärztin überprüft. Nach einer Genehmigung (und bis zur Genehmigung) verrichten die Betroffenen in Absprache mit den unmittelbar Vorgesetzten ihren Dienst mit reduziertem Stundendeputat in der Regel für sechs Monate. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden (Land Rheinland-Pfalz).

Ganz überwiegend konnte bei den bisher abgeschlossenen Fällen, die durch das IfL betreut wurden, die volle Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden ( Tabelle 4). In weniger als 5 % der Fälle erfolgte eine dauerhafte Reduktion des Stundendeputats. In etwas mehr als 15 % der Fälle konnte die Dienstfähigkeit durch die Beschaffung persönlicher Hilfsmittel (z. B. Stimmverstärker) wiederhergestellt werden. In 6,6 % der Fälle endete das BEM-Verfahren mit einer dauerhaften Dienstunfähigkeit, wobei dies besonders häufig bei Lehrkräften von Grundschulen und Berufsschulen und leicht überdurchschnittlich auch bei Lehrkräften von Förderschulen der Fall war (s. Tabelle 4).

Diskussion

BEM an Schulen in Rheinland-Pfalz ist nach seiner Einführung im Mai 2014 nunmehr implementiert. Von Schuljahr zu Schuljahr steigen entsprechend die Fallzahlen angebotener BEM. Die Zahl der tatsächlichen BEM-Angebote liegt vermutlich niedriger, als sie unter Berücksichtigung der Auswahlkriterien (insgesamt mehr als sechswöchige Erkrankung in den letzten zwölf Monaten) sein sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sich Lehrkräfte in den Schulferien häufig nicht von einem Arzt krankschreiben lassen, selbst wenn sie gesundheitlich eigentlich nicht in der Lage wären zu arbeiten. Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten in der Wirtschaft ergibt sich nämlich kein Ersatzurlaubsanspruch aus einer Krankmeldung, weswegen auf diese trotz eines Arztbesuches verzichtet wird.

Erfreulich ist, dass die bisherigen unter Federführung des IfL abgeschlossenen Fälle im ganz überwiegenden Teil (93,4 %) zu einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit am alten Arbeitsplatz führten und nur 6,6 % der Fälle als dauerhaft dienstunfähig eingestuft werden mussten. Damit erfüllt BEM in Rheinland-Pfalz auch eine wichtige Funktion der Wiedereingliederung am bisherigen Arbeitsplatz, da ansonsten eine Überprüfung der Dienstfähigkeit als Landesbeamter durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZMU) erfolgt. Im Gegensatz zum BEM muss bei dieser Begutachtung die Frage der Dienstfähigkeit des Beamten/der Beamtin mit Perspektive auf die Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate als Landesbeamter, ggf. auch in einer anderen Dienststelle und auch außerhalb des Bereichs des Bildungsministeriums in einer ggf. fachfremden Tätigkeit beurteilt werden (Land Rheinland-Pfalz). Damit wäre zwar die betroffene Person als Beamter für das Land tätig, würde aber in der Schule als Lehrkraft fehlen.

Die Wiedereingliederung im Schulbereich erfolgt oftmals verzögerter als im industriellen Bereich, da die wöchentliche Anhebung der Arbeitszeit mit dem Ziel, dass die Lehrkraft wieder mit vollem Stundendeputat unterrichtet, mit dem Stundenplan koordiniert werden muss. Da mit der Steigerung des Unterrichtsstundendeputats auch wieder mehr Unterricht in Klassen übernommen werden kann, sollten diese Steigerungen in aller Regel gekoppelt an die Schulferien erfolgen, damit eine sinnvolle Stundenplanplanung erfolgen kann und der Lernerfolg der Schüler nicht gefährdet wird.

Die Reduktion des Stundendeputats im Rahmen eines BEM erfordert ein amtsärztliches Attest zur Vorlage bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) als vorgesetzter Schulbehörde und personalführenden Dienststelle, da nur diese eine vorübergehende Reduktion der Unterrichtsverpflichtung und damit der Arbeitszeit genehmigen kann (Land Rheinland-Pfalz). Auch dieses Verfahren unterscheidet sich deutlich vom Wiedereingliederungsverfahren für tariflich Beschäftigte und ist weniger flexibel.

Fazit

Zwei Jahre nach Einführung einer Dienstvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement an Schulen in Rheinland-Pfalz ist das Verfahren nunmehr bei allen Beteiligten weitgehend bekannt und akzeptiert. Bisher zeigt die gute Erfolgsquote beim Verfahren, dass sowohl die Betroffenen durch eine bessere Betreuung bei dem Wiedereintritt in die berufliche Tätigkeit als auch das Land durch eine Zunahme der Beschäftigtenquote nach Erkrankung im Vergleich zu früheren Jahren profitieren. Es wird wichtig sein zu untersuchen, inwieweit die initialen Erfolge bei der Wiedereingliederung im Rahmen eines BEM von Dauer sind und auch langfristig im Sinne eines nachhaltigen Disability Managements die Arbeitsfähigkeit der Betroffenen als Lehrkraft in der Schule erhalten werden kann. Bereits jetzt kann aber festgestellt werden, dass die Einbindung arbeitsmedizinischer Fachkompetenz beim BEM für das gesamte Verfahren große Vorteile mit sich bringt.

Literatur

Land Rheinland-Pfalz: Landesbeamtengesetz (LBG) vom 20. Oktober 2010. LBG RLP, vom zum 30.07.2016 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe. Fundstelle: GVBl. 2010, 319.

Land Rheinland-Pfalz: Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO) in Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 1999. Letzte berücksichtigte Änderung: § 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15.06.2015 (GVBl. S. 90) 2015. Online verfügbar unter https://landesrecht.rlp.de/bsrp/document/jlr-LehrArbZVRPrahmen.

Ramm D, Mahnke C, Tauscher A, Welti F, Seider H, Shafaei R: Company integration management in small and medium-sized companies. Legal requirements and prerequisites for successful implementation. Rehabilitation 2012; 51: 10–17.

Zelfel RC, Alles T, Weber A: Health management in small and medium-sized enterprises: results of a representative survey. Gesundheitswesen (Bundesverband der Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes [Germany]) 2011; 73: 515–519.

Für die Verfasser

Univ.-Prof. Dr. med. Dirk-Matthias Rose

Institut für Lehrergesundheit am

Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Kupferbergterasse 17–19

55116 Mainz

dirk-matthias.rose@unimedizin-mainz.de

Fußnoten

Institut für Lehrergesundheit am Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin (Direktor: Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel), Universitätsmedizin der Johannes Gutenberg-Universität Mainz