Natürlich besteht im Arbeitsschutz das Ziel, Atemluft frei von beeinträchtigen Bestandteilen und mit einem notwendigen Sauerstoffgehalt in jeder Arbeitsstätte zur Verfügung zu haben. Das allerdings ist auf-grund von Technologien und Arbeitsverfahren nicht immer möglich. Für die Menschen an diesen Arbeitsplätzen muss durch Atemschutzgeräte ein größtmöglicher Schutz bei möglichst geringer zusätzlicher Belastung gegeben sein.
Atemschutz ist auch in vielen Bereichen zur sicheren Flucht und Rettung notwendig, im Bergbau gibt es hierzu eine lange Tradition. Besondere Bedingungen sind bei Feuerwehren sowie beim Einsatz von Tauchgerä-ten und Höhenatmer zu berücksichtigen.
Atemschutzgeräte sind nach der DGUV Regel 112-190 (vormals BGR/GUV-R 190) „Benutzung von Atemschutzgeräten“ persönliche Schutzausrüstungen (PSA), die den Träger vor dem Einatmen toxischer Stoffe aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel schützen. Sie werden nach ihrer Funktionsweise in Filter- und Isolier-geräte unterteilt (s. Abb. 1). Filtergeräte sind Geräte, die abhängig von der Umgebungs-atmosphäre wirken, Isoliergeräte wirken un-abhängig von der Umgebungsatmosphäre. Verursachen die Arbeitsstoffe in der Umgebungsatmosphäre Reizungen oder Schädigungen der Augen, ist in einer kombinierten PSA zusätzlich Augenschutz erforderlich.
Die Atemschutzgeräte werden in Geräte, die regelmäßig bei der Arbeit verwendet werden und Fluchtgeräte (Selbstretter, Flucht-filtergeräte) differenziert. Fluchtgeräte sind Geräte, die im Gefahrenfalle ausschließlich für die Selbstrettung eingesetzt werden. Sie dürfen nicht zur Arbeit benutzt werden, da sie nur eine begrenzte Zeit wirksam sind. Bei der Klassifikation der Atemschutzgeräte wird der Fachbegriff „Atemanschluss“ verwendet. Der Atemanschluss ist der Teil eines Atemschutzgeräts, der die Verbindung zum Benutzer herstellt. Vollmasken umschließen das ganze Gesicht und schützen damit gleichzeitig die Augen, Halbmasken um-schließen nur Mund und Nase. In Verbindung mit einer Gebläseunterstützung können auch Hauben oder Helme als Atemanschluss benutzt werden.
Abbildung 1 zeigt die Einteilung der Atemschutzgeräte.
Da Atemschutzgeräte wie alle PSA den Benutzer beeinträchtigen – und für Atemschutzgeräte gilt das in besonderem Maße – muss die Regel „So viel Schutz wie nötig, so wenig Belastung wie möglich!“ beachtet werden. Atemschutzgeräte müssen deshalb neben dem ausreichenden Schutz einfach zu bedienen und an den Benutzer anpassbar sein. Sie sollen das Blickfeld möglichst wenig einschränken und frei von störenden Eigengerüchen sein. Bei der Auswahl ist natürlich die Nutzungsdauer pro Tag zu berücksichtigen und es besteht wie bei jeder PSA die Notwendigkeit, den Nutzer bei der Auswahl mit einzubeziehen. Der Benutzer muss die Schutzeinrichtung zuverlässig be-nutzen, es ist wenig hilfreich, wenn PSA beschafft wird, die dann nicht benutzt wird. In einer Betriebsanweisung sollten die Anwendungsfälle und der richtige Gebrauch schriftlich festgehalten werden. Diese kann dann auch als Grundlage für die Unterweisung zum richtigen Gebrauch herangezogen werden.
Da Atemschutzgeräte die Beschäftigten in einem besonderen Maße belasten, sind in der ArbMedVV folgende Verpflichtungen formuliert: Pflichtvorsorge für Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 2 und 3 erfordern und Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern. Die Einteilung der Atemschutzgeräte in Gruppen ist in der AMR 14.2 beschrieben. Kriterien sind das Gerätegewicht und der Atemwiderstand.
Mit Atemschutzgeräten geht es nicht wie im Lied „atemlos durch die Nacht“, son-dern geschützt vor schädigenden Einwirkungen durch die Arbeitsschicht.
Autor
Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder
Professur Arbeitswissenschaft
Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme
Technische Universität Dresden
Dürerstraße 26 – 01062 Dresden