Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z. B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z. B. eine Fertigungsstraße (vgl. § 2 BetrSichV). Arbeitsmittel werden entwickelt, hergestellt, vertrieben, beschafft und verwendet. Wenn es bei der Verwendung keine Probleme im Hinblick auf Sicherheit, Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit geben soll, dann müssen entsprechende Kriterien und Anforderungen bereits bei der Entwicklung berücksichtigt werden.
Rechtliche Grundlagen der Produktsicherheit
Bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheit) muss die Betriebssicherheitsverordnung eingehalten werden. Die Produktsicherheit ist durch das Produktsicherheitsgesetz geregelt. Dieses setzt die EU-Maschinenrichtlinie in nationales Recht um. In Abb. 1 ist der Zusammenhang dargestellt.
Um beim Umgang mit Produkten bzw. bei deren Benutzung Tätigkeiten schädigungslos ausführen zu können, müssen Produkte sicher sein. Das heißt, ein Produkt darf „nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet“ (Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011, § 3). Leider sieht hier die Realität immer noch etwas anders aus, da zahlreiche Produkthersteller Unkenntnis bei der Erfüllung grundlegender formaler Anforderungen aufweisen und somit zugleich Schwächen bei der Entwicklung sicherheits- und gesundheitsgerechter Produkte an den Tag legen. Die Marktüberwachung muss deshalb immer wieder gefährliche Produkte aus dem Verkehr ziehen (Datenbank „Gefährliche Produkte in Deutschland“, s. „Weitere Infos“).
Die Bereitstellung auf dem Markt (alter Begriff: Inverkehrbringen) ist jedes Überlassen eines Produkts an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wiederaufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Werden Arbeitsmittel (Betriebsmittel, Vorrichtungen oder auch Ergänzungen an Anlagen) für den Eigengebrauch selbst hergestellt, gelten die gleichen Verpflichtungen wie für Hersteller.
Konformität, CE-Zeichen
Mit der Konformitätserklärung (Versprechung) versichert der Hersteller/Importeur oder der Bevollmächtigte, dass er bei der Herstellung der Maschine alle zutreffenden europäischen Richtlinien und Normen erfüllt hat. Er macht dieses durch das Anbringen des CE-Zeichens deutlich ( Abb. 2). Folglich kann das Produkt in jedem Mitgliedstaat innerhalb der EU dem Markt zur Verfügung gestellt werden. Es ist kein Verbraucherkennzeichen, das z. B. für gewisse Qualitätsmerkmale steht.
Das Ausstellen der EG-Konformitätserklärung darf nur für verwendungsfertige Maschinen erfolgen, d. h. alle Sicherheitseinrichtungen müssen funktionstüchtig sein.
Die Konformitätserklärung muss enthalten:
- Firmenbezeichnung und Anschrift des Herstellers bzw. Bevollmächtigten.
- Name und Anschrift der in der Gemeinschaft ansässigen Person, die die technischen Unterlagen zusammenstellt.
- Beschreibung und Identifizierung der Maschine, einschließlich allgemeiner Bezeichnung, Funktion, Modell, Typ, Seriennummer und Handelsbezeichnung.
- Einen Satz, in dem die Übereinstimmung mit den für sie geltenden Richtlinien erklärt wird. Dazu sind die Referenzen die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden anzugeben.
- Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die für die Maschine ein EG-Baumusterprüfverfahren durchgeführt hat und die Nummer der EG-Baumusterprüfbescheinigung (bei Erfordernis).
- Name, Anschrift und Kennnummer der benannten Stelle, die für die Maschine das umfassende Qualitätssicherungssystem genehmigt hat (bei Erfordernis).
- Die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen (bei Erfordernis).
- Die Fundstellen der angewandten sonstigen technischen Normen und Spezifikationen (bei Erfordernis).
- Ort und Datum der Erklärung, Unterschrift.
- Angaben zur Konformitätserklärung ausstellenden Person.
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung
Neben der Konformitätserklärung muss dem Produkt (Maschine) eine Betriebsanleitung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch beigefügt werden. Hier wird beschrieben, wie die Maschine, das Gerät usw. sicher und gesundheitsgerecht verwendet werden kann und welche Schutzmaßnahmen wie z. B. PSA notwendig sind. Aus der Betriebsanleitung erarbeitet der Arbeitgeber eine Betriebsanweisung. In dieser wird konkret beschrieben, wie die Beschäftigten mit der Maschine zu arbeiten haben, so dass die Gesundheitsgefährdungen möglichst gering sind.
Betriebssicherheitsverordnung
Für die Benutzung von Arbeitsmitteln, also auch von Maschinen, Geräten und Anlagen, gilt die Betriebssicherheitsverordnung. Es gibt demnach unterschiedliche Anforderungen an Hersteller und Betreiber. In Abb. 3 wird der Zusammenhang dargestellt.
Der Adressat der Betriebssicherheitsverordnung ist der Betreiber, Unternehmer oder Arbeitgeber, der das Arbeitsmittel bereitstellt. Der Arbeitgeber hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst zu minimieren. Dabei muss er folgende Gefährdungen berücksichtigen:
- Gefährdungen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind,
- Gefährdungen, die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander entstehen,
- Gefährdungen, die mit Arbeitsstoffen oder der Umgebung hervorgerufen werden.
Hierzu muss der Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsmittel selbst sowie am vorgesehenen Arbeitsplatz in Wechselwirkung mit anderen Arbeitsmitteln durchführen.
Auswahl von Arbeitsmitteln
In der Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ wird eine Vorgehensweise zur Beschaffung von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung der Anforderungen von Sicherheit und Gesundheitsschutz aufgezeigt ( Abb. 4).
Nach der Bedarfsermittlung, in der u. a. die zu erfüllenden Arbeitsaufgaben und die Umgebungsbedingungen zu berücksichtigen sind, sowie der Ermittlung von Anforderungen zu Sicherheit, Ergonomie und Gebrauchstauglichkeit (vgl. BetrSichV § 3) erfolgt die Auswahl des Arbeitsmittels. Hier muss eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden, d. h. es muss beurteilt werden, ob mit dem vorgesehenen Arbeitsmittel die Arbeitsaufgaben unter den vorhandenen Bedingungen mit den vorgesehenen Beschäftigten sicher und gesundheitsgerecht ausgeführt werden können. In Schritt 3 erfolgt die Auftragserteilung und in Schritt 4 wird das Arbeitsmittel zur Verwendung im Betrieb zur Verfügung gestellt. Damit ist gewährleistet, dass tatsächlich auch nur umfassend geeignete Arbeitsmittel beschafft werden.
Fazit
Oft wird erst nach einer gewissen Zeit festgestellt, dass mit Arbeitsmitteln wie Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen nicht sicher und gesundheitsgerecht gearbeitet werden kann – selbst wenn auf den Produkten eine CE-Zeichen angebracht ist. Notwendig ist es, dass bereits im Beschaffungsprozess die spätere Verwendung des Arbeitsmittels betrachtet und eine vorausschauende Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird. Erst wenn sich zeigt, dass mit dem Arbeitsmittel langfristig sicher und gesundheitsgerecht gearbeitet werden kann, ist die Beschaffung sinnvoll.
Literatur
Adler M, Herrmann H-J, Koldehoff M et al.: Ergonomiekompendium – Anwendung Ergonomischer Regeln und Prüfung der Gebrauchstauglichkeit von Produkten. 1. Aufl. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2010.
Barth C: Auswahl von Arbeitsmitteln – Stand der Technik zur Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung. 2. Aufl. Dortmund: Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2015.
Weitere Infos
Datenbank „Gefährliche Produkte in Deutschland
https://www.baua.de/de/Produktsicherheit/Produktinformationen/Datenbank/Datenbank.html
TRBS 1151: Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch – Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren, Arbeitssystem
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/TRBS-1151.html
Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“
www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Anlagen-und-Betriebssicherheit/TRBS/BekBS-1113.html
Autor
Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder
Professur Arbeitswissenschaft
Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme
Technische Universität Dresden
Dürerstraße 26 – 01062 Dresden