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Digitalisierung: Neue Zugriffsrechte für Psychotherapeuten und den ÖGD

Neu hinzugekommen sind erweiterte Zugriffsrechte für Psychotherapeutinnen und –therapeuten auf die Anwendungen in der Tele­ma­tik­infra­struk­tur (TI): So sollen laut der Änderungsanträge, die dem Deutschen Ärzteblatt vorliegen, bei vielen der künftigen Anwendungen auch Psychotherapeuten Zugriff erhalten, sofern der Patient oder die Patientin zustimmt.

Zugriffsrechte nur mit Zugangsdaten

Dazu zählen vor allem elektronische Verordnungen sowie Behandlungsverläufe, in denen auch Psychotherapeuten involviert sind. Allerdings wird in der Begründung der Änderung klargestellt, dass der Zugriff auf eine elektronische Verordnung in der TI nur durch den Arzt oder Psychotherapeuten möglich ist, „der die elektronische Verordnung initial erstellt und dem Versicherten über die Telematikinfrakstrutkur übermittelt hat.“ Sprich: In die künftige elektronische Patientenakte. Für Apotheker sowie „sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen“ gelten die Zugriffsrechte „auf die elektronischen Verordnungen“ nur dann, wenn „ihnen die Zugangsdaten vorliegen.“

Sofern Patienten ihre Patientenverfügung oder Vorsorgevollmachten künftig in ihrer elektronischen Patientenakte speichern, sollen neben Ärzten auch Psychotherapeuten hierauf Zugriff erhalten könnten, heißt es in einem weiteren Antrag.

Auch sollen die Physiotherapeuten die Möglichkeit erhalten, auf entsprechende Daten der elektronischen Verordnung zuzugreifen. Diese Regelung geht den Grünen nicht weit genug: In einem Antrag fordert die Oppositionspartei, dass auch weitere Berufsgruppen der Heilmittelerbringer an die TI angeschlossen werden sollten. Dazu gehören auch Ergotherapeutinnen und –therapeuten, Logopäden, Podologen sowie Diätassistenten.

„Insbesondere im Alltag von alten und chronisch kranken Menschen spielen die Heilmittel­erbringerinnen und -erbringer eine wichtige Rolle, die wir würdigen sollten“, sagte Maria Klein-Schmeink, gesundheitspolitische Sprecherin der Grünen, dem Deutschen Ärzteblatt. „Sie brauchen deshalb gleichermaßen Zugriff auf die elektronische Patientenakte und die Verordnungen. Es ist deshalb völlig unverständlich, warum sich ausschließlich Physiothera­peuten an die TI anschließen lassen können.“ Hier sei das Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter­ium derzeit „blind gegenüber den Heilmittelerbringerinnen und -erbringern.“

Deutsches Ärzteblatt print

Patientendaten-Schutz-Gesetz: E-Rezept und E-Akte im Fokus

aerzteblatt.de

Patientendaten-Schutz-Gesetz: Verbände fordern Nachbesserungen
Elektronische Patientenakte sollte Patientenpass enthalten
ePA: Betriebsärzte wollen Gleichberechtigung
Forschungszwecke: Industrie will Zugang zu Gesundheitsdaten

Um die Rolle des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) auch bei diesem Schritt der weiteren Digitalisierung zu stärken, sollen die Ärztinnen und Ärzte des ÖGD ebenso Zugriffsrechte auf die ePa bekommen können. „Mit der Erweiterung der Zugriffsmög­lichkeiten für Ärztinnen und Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst wird die Gleichbehandlung zwischen diesen Arzt-gruppen wiederhergestellt“, heißt es in der Begründung der Anträge.

Ähnliches gilt auch für Betriebsärzte, die Impfungen vornehmen. Laut Koalition ist es „gerade bei Menschen, die aus kulturellen, sozialen oder sprachlichen Gründen nur schwer oder nicht ausreichend an der medizinischen Versorgung teilhaben, ist die Nutzung der elektronischen Patientenakte besonders sinnvoll.“ Und hier sein oft Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes die möglichen Ansprechpartner, da es „niedrigschwellige Angebote für Menschen an, die nur schwer Zugang zur gesundheitlichen Versorgung finden oder besondere Bedarfe haben, sowie aufsuchende Gesundheitshilfen, sozialmedizinische Aufgaben, wie Schwangerenberatung, Sozialpsychiatrie und Suchtberatung“ wahrnehmen.

Meldestelle für Fehler in der Telematikinfratstruktur

Laut den Planungen bekommt auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin­produkte (BfArM) weitere Aufgaben bei der Digitalisierung. Nachdem im Digitale-Versorgungsgesetz das BfArM bereits die Aufgabe bekommen hat, die Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) zu prüfen, soll es zusätzlich noch eine Meldestelle für Fehler innerhalb der TI bei der Bonner Behörde geben.

„Ziel ist es, systematisch und zentral mögliche Auffälligkeiten und Fehlerkonstellationen beim Umgang mit den Anwendungen der TI im medizinischen Versorgungsalltag in nicht personenbezogener Form frühzeitig zu erfassen, zu bewerten und als Grundlage für die agile Weiterentwicklung der Anwendungen der Tele­ma­tik­infra­struk­tur nutzbar zu machen“, heißt es dabei.

Krankenkassen: Keine Verpflichtung für Patiententerminals

Für die Krankenkassen interessant sind die Regelungen, dass es keine Verpflichtung geben soll, in den jeweiligen Geschäftsstellen verschiedene Terminals aufzustellen, in denen Versicherte Zugriff auf die ePa bekommen können, wenn sie selbst nicht über entsprechende technische Geräte verfügen. „Mit Blick auf die nicht unerheblichen Kosten für eine derartige Infrastruktur und den voraussichtlich geringen Nutzungsumfang soll diese Verpflichtung entfallen“, heißt es in der Begründung. Stattdessen soll es möglich sein, dass „eine Vollmachterteilung an einen Vertreter“ erteilt wird, der in die jeweiligen Anwendungen einsehen kann. Zur Aufklärung der Rechte für Versicherte sollen Krankenkassen „umfassend“ informieren.

Private Kran­ken­ver­siche­rung kann an GKV-Diensten teilnehmen

Mit dem PSDG wird in vielen Formulierungen deutlich, dass die Bundesregierung den klaren Auftrag an alle Beteiligten im Gesundheitswesen sendet, dass die elektronische Patientenakte zügig kommen soll. So erlaubt das Gesetz zusätzlich nun auch, dass auch Unternehmen der privaten Kran­ken­ver­siche­rung die digitalen Dienste der Gesetzlichen Kran­ken­ver­siche­rung nutzen können.

„Ob die PKV oder die sonstigen Einrichtungen Gebrauch von dieser Möglichkeit machen oder aber die erforderlichen Komponenten und Dienste selbst entwickeln und betreiben oder von einem Dritten entwickeln und betreiben lassen, müssen diese entscheiden“, heißt es in der Begründung. „Die Regelung eröffnet im Interesse von Synergieeffekten den gesetzlichen Krankenkassen lediglich die Option, sich als Partner anzubieten.“ © bee/aerzteblatt.de