Der bereits konzipierte Notfalldatensatz sei dafür das geeignete Format, sagte BÄK-Vorstandsmitglied Erik Bodendieck heute vor der öffentlichen Anhörung des Gesetzentwurfs für ein Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) am kommenden Mittwoch im Bundestag.
Den Förderzeitraum der Ärzte für das Befüllen der ePA von zwölf Monaten hält er für zu kurz. Die Anlage hochwertiger Notfalldatensätze könne für eine Hausarztpraxis viel Organisations-und Rechercheaufwand bedeuten. Es biete sich eher an, den Förderzeitraum nicht zu begrenzen, dafür aber eine Förderobergrenze festzulegen, die in maximal zwei Jahren auszuschöpfen sei.
Die im PDSG vorgesehenen Strafen für Ärzte, lehnt die BÄK vehement ab. Das PDSG sieht unter anderem Honorarkürzungen für Ärzte vor, wenn sie bis zum 30. Juni 2021 nicht über die notwendigen Komponenten und Dienste für den Zugriff auf die ePA verfügen.
Sanktionsmöglichkeiten ersatzlos streichen
Die BÄK wies darauf hin, dass ein Vertragsarzt nicht beeinflussen könne, ob er die für die ePA benötigte Technologie rechtzeitig erhalte. Daher könne man ihn auch nicht dafür bestrafen, stellt Bodendieck klar. Er forderte die ersatzlose Streichung dieser Sanktionsmöglichkeit.
Einer weiteren Bestimmung zufolge sollen Versicherte die Inhalte ihrer ePA an ihre Krankenkasse übermitteln können, wenn sie kassenspezifische Angebote nutzen wollen. Die Krankenkassen wiederum sollen diese Daten verarbeiten dürfen. Das betrachtet die BÄK mit Skepsis.
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Die Regelung würde es Krankenkassen ermöglichen, Therapieangebote ohne Kenntnis des behandelnden Arztes zu machen, so die BÄK. Der Passus sollte gestrichen werden. „Mindestens sollte der behandelnde Arzt über solche Angebote an den Patienten informiert werden. Ansonsten kann das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient Schaden nehmen“, warnte Bodendieck.
Nachbesserungsbedarf sieht die BÄK bei der Datennutzung zu Forschungszwecken, für die das PDSG eine Rechtsgrundlage zur freiwilligen Datenfreigabe schaffen soll. Das sei grundsätzlich sinnvoll, sagte Bodendieck. Allerdings müsse eine differenzierte Betrachtung erfolgen. Eine Ausnahme von der freiwilligen Datenfreigabe müsse etwa bei der Forschung zu hochbrisanten Pandemien gelten.
„Hier muss unter bestimmten Voraussetzungen die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten einschließlich genetischer Daten auch ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig sein“, fordert die BÄK. Daher plädiert die BÄK dafür, diesen Aspekt in einem eigenen Gesetz zu behandeln. © may/EB/aerzteblatt.de