Einleitung
Die meisten Menschen haben an ihrem Arbeitsplatz oder auch im privaten Umfeld mit persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) zu tun. Ansprechpartner für Fragen rund um die Auswahl und Benutzung von PSA ist der Fachbereich Persönliche Schutzausrüstungen (FB PSA) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) e.V., dessen elf Sachgebiete die Regelungen zu PSA im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV erstellen. Dabei berücksichtigen sie die Entwicklungen bei Produkten und bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen ebenso wie politische Anforderungen. In dieser Rubrik werden in loser Folge aktuelle Themen aus dem Bereich der persönlichen Schutzausrüstungen aufgegriffen.
Folge 4 beschäftigt sich mit dem betrieblichen Atemschutzwesen und den Anforderungen an die Funktionsträger.
Folge 4: Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung im Atemschutz
Personal Protective Equipment (Part 4): (Advanced) Training and Instruction in Respiratory Protection
Die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Personen, die Funktionen im Atemschutz ausüben, spielt eine wichtige Rolle. Es muss sichergestellt sein, dass alle Beteiligten am betrieblichen Atemschutzwesen über die notwendigen Kenntnisse verfügen, um den Anforderungen ihrer Funktion gerecht zu werden. Einzelne Personen können gegebenenfalls mehrere Funktionen ausüben. Ebenso können Funktionen auch auf externe Dienstleister übertragen werden.
In der früheren DGUV Regel 112-190 waren die Anforderungen an Funktionsträger im Atemschutz nur teilweise definiert. Der im März 2021 erschienene DGUV Grundsatz 312-190 beschreibt jetzt die Ausbildungsvoraussetzungen, geeignete Ausbildungsinhalte und -umfänge sowie Maßnahmen, die für den Qualifikationserhalt der Funktionsträger notwendig sind, wesentlich detaillierter. Ebenso werden dort die Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen aufgeführt.
Überblick der Funktionsträger im Atemschutz
Atemschutzgerättragende Person
Eine atemschutzgerättragende Person setzt zum Schutz der Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät ein.
Befähigte Person für die Wartung von Atemschutzgeräten
Befähigte Personen für die Wartung von Atemschutzgeräten führen zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft von Atemschutzgeräten nachfolgende Tätigkeiten durch:
Dafür wird, je nach betrieblichem Erfordernis, ein betriebsspezifisches Instandhaltungsprogramm aufgestellt.
Unterweisende im Atemschutz
Nachdem die atemschutzgerättragenden Personen in der Handhabung des Atemschutzgeräts ausgebildet wurden, führen Unterweisende im Atemschutz die betriebsspezifischen Unterweisungen anhand der Betriebsanweisungen durch. Sie können außerdem die Ausbildung für gas- und/oder partikelfiltrierende Halbmasken durchführen. Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, führen sie auch Anpassungsüberprüfungen durch.
Ausbildende im Atemschutz
Ausbildende im Atemschutz führen die Ausbildung von atemschutzgerättragenden Personen durch. Wenn sie über die entsprechenden betriebsspezifischen Kenntnisse verfügen, können sie auch die Tätigkeiten der Unterweisenden im Atemschutz übernehmen. Weiterhin dürfen sie die Unterweisenden auch aus- und fortbilden. Nach Erwerb entsprechender Kenntnisse und Vorhaltung der notwendigen Ausrüstung, führen sie auch Anpassungsüberprüfungen durch.
Atemschutzkoordinierende
Atemschutzkoordinierende unterstützen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bei der Auswahl von Atemschutzgeräten, erstellen Betriebsanweisungen für deren Benutzung und organisieren und dokumentieren die Ausbildung, Fortbildung und Unterweisung der Funktionsträger im Atemschutz im Betrieb (➥ Abb. 1). Ebenso koordinieren sie die Wartung und Instandhaltung der Atemschutzgeräte.
Interessenkonflikt: Das Autorenteam gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
doi:10.17147/asu-1-288831
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