Nur wenn direkt angrenzend an die behandelten Flächen keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit zu erwarten sind, werden Pflanzenschutzmittel zugelassen. Daher ist bei sachgerechter und bestimmungsgemäßer Anwendung nicht von einem gesundheitlichen Risiko durch Abdrift von Pflanzenschutzmitteln auszugehen.