„In vielen Betrieben werden aktuell bereits umfangreiche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten umgesetzt“, sagte die Präsidentin der BAuA, Isabel Rothe. Die Arbeitsschutzregel könne dazu beitragen, diese weiter zu verbessern. Sie schaffe „auf der Grundlage der aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisse die notwendige Klarheit und Sicherheit für alle betroffenen Gruppen“.
Die Arbeitsschutzrichtlinie enthält auf Basis des aktuellen Stands der Technik, Hygiene und Arbeitsmedizin differenzierte Umsetzungsmaßnahmen für die Betriebe. Sie richten sich an Arbeitgeber, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner.
Die Maßnahmen umfassen zentrale technische Aspekte des Infektionsschutzes wie Lüftung und Abtrennungen und organisatorische Maßnahmen wie die Gestaltung der Arbeits- und Pausenzeiten sowie die Arbeit im Homeoffice.
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Für Arbeitsbereiche, in denen technische und organisatorische Maßnahmen keinen hinreichenden Infektionsschutz bieten können, werden personenbezogene Maßnahmen formuliert, zum Beispiel die Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen. Die Autoren der Richtlinie geben auch Hinweise für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigten.
„Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen Maßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen“, hieß es aus der BAuA.
An der Arbeitsschutzrichtlinie haben sich neben der BAuA auch die Ausschüsse für Biologische Arbeitsstoffe, für Arbeitsmedizin und für Arbeitsstätten beteiligt. Sie ist zudem mit den Ausschüssen für Betriebssicherheit und für Gefahrstoffe abgestimmt. © hil/aerzteblatt.de