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Neues Bevölkerungsschutzgesetz wird unterschiedlich bewertet

Gesundheitsexperten dagegen bewerteten viele der geplanten Regelungen positiv: So betonte Anne Bunte, Gesundheitsamtsleiterin in Gütersloh und als Einzelsachverständige geladen, dass es mit dem Gesetz eine Stärkung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gebe. Man bekomme weiterhin Befunde per Post, Arztpraxen sendeten Namen von Pa­tienten per Fax.

„Es braucht nun klare Rahmenbedingungen der Bundesebene“, so Bunte. „Jeder Schritt der Digitalisierung ist ein wichtiger für uns.“ Sie forderte auch, dass es nicht zu kleinteilige Regelungen zur Bekämpfung des Virus seitens des Bunds geben dürfe. „Das ist der Bevöl­kerung nicht mehr zu vermitteln.“

Die Regelungen in dem Gesetzentwurf berücksichtigen neue Erkenntnisse über das Co­ronavirus und setzen einen Rahmen für künftige Impfprogramme. Hier sollen gesetzliche (GKV) wie – nun auch – die private Kran­ken­ver­siche­rung (PKV) an den Kosten beteiligt werden. „Wir werden unseren Teil dazu beitragen“, erklärte Florian Reuther vom PKV-Verband.

Ein entsprechender Änderungsantrag zum Gesetz sieht dies auch vor. Laut Marktanteil bei den Kran­ken­ver­siche­rungen würde sich die PKV mit zehn Prozent an den Impfkosten be­tei­ligen müssen. Die Bundes­ärzte­kammer (BÄK) sprach von überwiegend angemes­senen Maßnahmen vor dem Hintergrund der aktuell dynamischen pandemischen Lage.

Kritisch gesehen werde die geplante Erfassung von Daten im Rahmen der Corona­impfun­gen. Die BÄK regte die Einrichtung eines nationalen Impfregisters an, um Impf­daten zeit­nah und umfassend auszuwerten und zur Verfügung zu stellen. Positiv bewer­tete es die BÄK, zum Schutz von Risikogruppen in Heimen FFP-2-Masken auszugeben.

Epidemiologe Gérald Krause vom Helmholtz Zentrum für Infektionsforschung in Braun­schweig warb als Einzelsachverständiger vehement dafür, die Indikations- und Grenz­wer­te für die Bewertung der Infektionslage in der Bevölkerung nicht zu starr festzu­schreiben. „Kein Grenzwert ist der Richtige“, sagte er bei der Anhörung.

Im Gesetz solle man auf Schwellenwerte verzichten, denn für eine Bewertung müsse man immer mehrere Indikatoren zusammen betrachten. Er warb auch dafür, dass der Informa­tions­­­­austausch zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst, dem Robert-Koch-Institut sowie den Landesbehörden deutlich beschleunigt werden müsse.

Dabei stehe der Paragraf 11 im Weg, durch den die wesentlichen Daten nicht übermittelt werden könnten. Hier müsse der Verzug von etwa zwei Tagen zwischen Infektions­fest­stellung und Meldung verringert werden. Das Aktionsbündnis Patientensicherheit (APS) erklärte, viele der jetzt geplanten Regelungen seien sinnvoll, gleichwohl gebe es er­heb­lichen zusätzlichen Handlungsbedarf.

aerzteblatt.de

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So deute sich eine Überlastung der ambulanten Versorgungsstrukturen an. Auch seien Be­dürfnisse von Patientengruppen, die nicht den großen Versorgungssektoren zuzu­ord­nen seien, unter dem Druck der ersten Pandemiewelle weitgehend übersehen worden, etwa Menschen mit Bedarf an ambulanter Intensivversorgung oder Patienten, die ihre Pflege selbst organisieren.

Der Caritasverband mahnte, im bevorstehenden Winter müssten Vorkehrungen zum Schutz der Bevölkerung ergriffen werden. Der Verband sprach sich für eine Moder­nisie­rung des IfSG aus mit dem Ziel, Risikogruppen besonders zu schützen. Die Juristin Andrea Kießling von der Ruhr Universität Bochum kritisierte die geplanten Änderungen im Infek­tionsschutzgesetz.

Der neue Paragraf 28a genüge den Vorgaben von Parlamentsvorbehalt und Bestimmt­heits­grundsatz nicht. Die Vorschrift lasse keinerlei Abwägung der grundrechtlich betroffe­nen Interessen erkennen. Gerichte würden die Vorschrift höchstwahrscheinlich nicht als Rechtsgrundlage akzeptieren. Ähnliche Bedenken äußerten auch andere Rechtsexperten. © bee/aerzteblatt.de