Einleitung
Ärztinnen und Ärzte fungieren bei der Begutachtung als „Gehilfinnen und Gehilfen“ ihrer Auftraggeber. Sie müssen medizinische Befunde erheben und bewerten und dabei die zur Verfügung gestellten Informationen und die aktuellen medizinischen Erkenntnisse berücksichtigen. So ermöglichen sie ihren Auftraggebern, eine valide Entscheidung zu treffen. Oftmals geht es um Art und Ausmaß von Gesundheitsstörungen, damit verbundene Beeinträchtigungen des Berufslebens oder des Alltags sowie um die Ursachen dieser Gesundheitsstörungen. Den ersten beiden Aspekten widmet sich die Zustandsgutachtung, der dritte ist Gegenstand von Zusammenhangsgutachten. Aktuelle und ausführliche Informationen zum gesamten Thema enthält die 2019 neu überarbeitete AWMF-S2k-Leitlinie „Allgemeine Grundlagen der Begutachtung“.
Fachliche Voraussetzungen der Sachverständigentätigkeit
Wichtigste Voraussetzung ist die persönliche Fachkompetenz. Als Sachverständige werden zumeist nicht Institutionen beauftragt, sondern natürliche Personen mit vertieftem Fachwissen auf einem bestimmten Sachgebiet. Für das Gebiet der Medizin gelten zwar alle (Fach-)Ärzte grundsätzlich als sachverständig. Da Schlussfolgerungen logisch entwickelt und nachvollziehbar begründet werden müssen, sollten Sachverständige neben der fachlichen Expertise aber auch über Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen des jeweiligen Rechtsgebietes verfügen. Vertiefte Rechtskenntnis ist nicht erforderlich. Jedoch ist es nützlich, Inhalt, Bedeutung und Anwendung der wesentlichen Rechtsbegriffe zu beherrschen, damit es nicht zu Missverständnissen kommt. Nicht selten führt eine anfänglich fehlerhafte Benutzung von Rechtbegriffen (z.B. Verwechslung von „Minderung der Erwerbsfähigkeit“, „Invaliditätsgrad“ oder „Grad der Schädigungsfolge“), auch wenn sie später korrigiert wird, zu dauerhaftem Streit der Parteien, zu fehlerhaften Interpretationen und – damit verbunden – zu erheblichen Verzögerungen der Entscheidungsfindung.
Die medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse schreiten ständig fort, Rechtsprechung und Rechtsanwendung verändern sich. Deshalb hat die kontinuierliche Fortbildung einen hohen Stellenwert für die Qualitätssicherung. Auftraggeber greifen beispielsweise im Bereich des Sozialrechts zunehmend häufiger auf Sachverständige zurück, die an zertifizierten Qualifikationsmaßnahmen der Fachgesellschaften erfolgreich teilgenommen haben wie etwa der strukturierten curricularen Fortbildung „Medizinische Begutachtung“ der Ärztekammern.
Pflichten der Sachverständigen
Erstattung von Gutachten
Approbierte Ärzte sind zur Übernahme von Gutachtenaufträgen verpflichtet, wenn ein Gericht sie als Sachverständige bestellt (§ 407 Abs. 1 Zivilprozessordnung, ZPO). Diese zivilrechtliche Vorschrift gilt aufgrund der Verweisung des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG auch im Sozialgerichtsverfahren. Für andere Auftraggeber wie Sozialversicherungsträger oder private Versicherungen müssen Ärzte nicht tätig werden, es sei denn, es besteht eine vertraglich besonders geregelte Verpflichtung.
Zur Entbindung vom Gutachtenauftrag sind Gerichte verpflichtet, wenn Sachverständige ein Recht auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerung haben, z.B. wegen verwandtschaftlicher Beziehung zu einer der Parteien. In aller Regel erfolgt eine Entpflichtung zudem, wenn Sachverständige darlegen, aufgrund von Zeitmangel oder Arbeitsbelastung nicht in der Lage zu sein, das Gutachten in angemessener Zeit zu erstatten oder wenn die gestellten Fragen außerhalb des Kompetenzbereichs der bestellten Sachverständigen liegen (vgl. § 408 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Erste Pflicht von Sachverständigen, die einen (gerichtlichen) Gutachtenauftrag erhalten, ist es sich zu vergewissern, ob sie fachlich geeignet sind, die gestellten Fragen zu beantworten.
§ 407a Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet den Sachverständigen „unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erledigt werden kann.“ Haben sie die erforderliche Fachkompetenz nicht, alle gestellten Fragen abschließend zu beantworten, müssen sie den Auftrag zurückweisen oder in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zusatzgutachten veranlassen.
Neutralität und Objektivität
Sachverständige müssen unparteiisch und unabhängig sein. Im gerichtlichen Verfahren sind unverzüglich alle Gründe mitzuteilen, die Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnten (§ 407a Abs. 2 ZPO). Entscheidend für die Frage der möglichen Befangenheit ist nicht, ob Sachverständige tatsächlich außer Stande sind, unbefangen zu beurteilen, sondern es genügt, wenn ein vernünftiger und verständiger Verfahrensbeteiligter Anlass hätte, eine Befangenheit zu befürchten. Deshalb sollten frühzeitig alle Umstände offengelegt werden, die in den Augen Dritter die Neutralität in Zweifel ziehen könnten, z.B. bei sozialgerichtlichen Gutachten die Beratungsarzttätigkeit für eine Partei oder allgemein eine enge persönliche Beziehung zu Probanden. Der Auftraggeber hat dann zu entscheiden, ob der angezeigte Umstand die Besorgnis der Befangenheit begründet.
Sachverständige sind außerdem zur Objektivität verpflichtet. Nicht ihre persönliche Meinung ist gefragt, sondern eine („objektive“) fachlich begründete Expertise. Deshalb hat sich ihre Würdigung der medizinischen Tatsachen immer nach dem aktuellen Erkenntnisstand in der medizinischen Wissenschaft zu richten. Sie dürfen diesen Kenntnisstand kritisch reflektieren und – ausnahmsweise – auch abweichen, wenn sie diese Abweichung kennzeichnen und sie sehr gute Gründe dafür angeben können. Im Gutachten sollten sie stets alle relevanten Tatsachen und Indizien ansprechen und bewerten, damit sie sich nicht unnötig dem Vorwurf aussetzen, nicht objektiv oder gar parteiisch zu sein.
Persönliche Erstattung des Gutachtens
Sachverständige müssen Gutachten grundsätzlich selbst erstellen. Sie sind nicht befugt, den Auftrag auf jemand anderen zu übertragen (§ 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das schließt nicht aus, Mitarbeiter zu beteiligen, z.B. zum Zwecke der Aus- oder Fortbildung. Diese Personen sind zu benennen und es ist anzugeben, welche konkreten Aufgaben diese übernommen haben (§ 407a Abs. 2 Satz 2 ZPO). Eine Ausnahme gilt u. a. für Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung, wie z.B. die Entnahme von Blut, den Einsatz technischer Geräte (Röntgen) oder Ähnliches. Soweit Teile des Gutachtens von Dritten geschrieben sind, müssen sie von den verantwortlichen Sachverständigen sorgfältig auf Vollständigkeit und sachliche Richtigkeit geprüft werden. Denn sie allein tragen die Verantwortung für das Ergebnis, das sie mit ihrer handschriftlichen Unterschrift dokumentieren.
Der Umfang der Tätigkeiten, die zum „Kernbereich“ des Gutachtens zählen und vom persönlich beauftragten Sachverständigen unbedingt selbst durchgeführt werden müssen, kann je nach medizinischem Fach- und Rechtsbereich differieren. So ist bei der psychiatrischen Begutachtung die Exploration niemals delegierbar, während in anderen medizinischen Fächern die Anamneseerhebung durch (namhaft gemachte) Mitarbeitende erlaubt sein kann. Für den Rechtsbereich der Gesetzlichen Unfallversicherung leitet das Bundessozialgericht neuerdings (s. „Weitere Infos“) besondere persönliche Pflichten der Sachverständigen ab, weil den Probanden gemäß § 200 Abs. 2 SGB VII ein Auswahlrecht zusteht und sie eine Entscheidung für einen konkreten Sachverständigen getroffen haben.
Interaktion mit dem Auftraggeber
Im gerichtlichen Verfahren sind Sachverständige strikt an Beweisfragen, Weisungen und an festgestellte Anknüpfungstatsachen des Auftraggebers gebunden (§ 404a ZPO). Das bedeutet, sie müssen den Inhalt mit dem Auftraggeber klären, wenn sie Zweifel an Fragestellung oder Umfang des Auftrags haben (§ 407a Abs. 3 Satz 1 ZPO). Wenn Informationen fehlen, dürfen Sachverständige nicht eigenmächtig ermitteln oder sich benötigte Informationen selbst beschaffen, sondern sie müssen den Auftraggeber um die entsprechenden Ermittlungen bitten. Ergeben sich durch die Aktenanalyse, aus der Anamnese oder der Untersuchung der Probanden neue Aspekte, die im Widerspruch zum Gutachtenauftrag stehen, ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber zweckmäßig, umgegebenenfalls eine Modifizierung der Aufgabenstellung durch den Auftraggeber zu erreichen.
Aufgaben des Sachverständigen
Erfassen des Sachverhalts und Verlässlichkeit der Befunderhebung
Zunächst müssen die Akten aufmerksam studiert werden, um alle relevanten Fakten zu erfassen, die dort dokumentiert sind. Wenn nicht ausnahmsweise ein Gutachten nach Aktenlage zu erstatten ist, sollten sich Anamnese und körperliche Untersuchung auf die Gesichtspunkte fokussieren, die sich aus dem Sachverhalt ergeben oder im Gutachtenauftrag explizit angesprochen sind. Die erhobenen Befunde sind vollständig zu beschreiben. Die Reliabilität der Befunderhebung verlangt, nachprüfbare Verfahren anzuwenden, also standardisierte Funktionstests einzusetzen, Messungen z.B. nach der Neutral-Null-Methode vorzunehmen und anerkannte Verfahren der Befunderhebung einzuhalten. In die Würdigung der medizinischen Tatsachen dürfen nur gesicherte Befunde einfließen. Daraus abgeleitete Diagnosen müssen nachvollziehbar sein, d.h. regelmäßig in Einklang stehen mit den international gültigen Klassifikationssystemen wie ICD 10 oder DSM 5.
Verständlichkeit und Interaktion mit Probanden
Die Sprache eines Gutachtens muss klar und für den medizinischen Laien gut verständlich sein, denn weder Auftraggeber noch Parteien verfügen in der Regel über tiefere Kenntnisse medizinischer Terminologie und deren Zusammenhänge. Fremdsprachliche Fachausdrücke müssen übersetzt oder erklärt und auf Abkürzungen sollte verzichtet werden. Anamnestische Angaben bzw. subjektive Einschätzungen der Probanden sollten wortgetreu zitiert werden, wenn dies ohne Einbußen an Verständlichkeit und vom Umfang her möglich ist.
Anders als in der klinischen Tätigkeit, bei der Arzt und Patient die Erkrankung gemeinsam zu bekämpfen versuchen, stehen Sachverständige im Fall der Begutachtung ihren Probanden als neutrale fachliche Kompetenzstelle gegenüber (Fabra 2004). Um sich nicht dem Verdacht mangelnder Neutralität auszusetzen, müssen Sachverständige der veränderten Rolle gerecht werden. Sie sollten ihre Interaktion mit den Probanden reflektieren und sich der Möglichkeit von Übertragung und Gegenübertragung bewusst sein. So kann eine bei der Untersuchung festgestellte Aggravation oder Simulation unter Umständen eine Reflexreaktion sein auf die vom Probanden wahrgenommene Skepsis des Sachverständigen. Bei Zweifeln an der Anstrengungs- oder Leistungsbereitschaft des Probanden können Tests zur Beschwerdevalidierung angezeigt sein. Sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten ist durch Hinzuziehung eines Dolmetschers zu begegnen. Stellen sich sprachliche Barrieren erst im Laufe der Untersuchung heraus, ist nicht zu empfehlen, eigenmächtig einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sondern es sollte das weitere Vorgehen mit dem Auftraggeber abgeklärt werden.
Zeitlicher Ablauf und Zusatzgutachten
Gutachten sollten in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der gutachterlichen Untersuchung abgefasst werden. Je größer der Abstand zwischen dem Tag der Untersuchung und dem Diktat des Gutachtens ist, desto schwieriger kann es sein, im Nachhinein Fehler oder Missverständnisse aufzuklären.
Soweit die Sachverständigen Zusatzuntersuchungen oder eine Fremdanamnese für notwendig halten, ist auch dies mit dem Auftraggeber vorher zu klären. Als Hauptgutachter beauftragte Sachverständige müssen im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Ergebnisse von Zusatzgutachten anderer Fachrichtungen würdigen und ihre Bedeutung für das Gesamtergebnis bewerten.
Rechte und Pflichten der Probanden
Mitwirkungspflichten
Die Probanden sind verpflichtet, an der gutachterlichen Untersuchung mitzuwirken. Sie sind auch regelmäßig dazu bereit. Mitwirkung kann jedoch nicht erzwungen werden. Aber eine Weigerung zieht zumeist rechtliche Nachteile nach sich. Wenn Probanden Untersuchungsmaßnahmen verweigern oder sich auffällig unnatürlich verhalten, ist dies im Gutachten zu vermerken. Invasive oder risikoreiche Eingriffe müssen Versicherte nicht dulden. Welche Maßnahmen im Einzelfall noch zumutbar sind, ist eine Rechtsfrage, die letztlich der Auftraggeber beantworten muss. Wichtig ist jedoch, die Auswirkungen im Gutachten zu beschreiben, die eine lückenhafte Befunderhebung auf die Schlussfolgerungen bzw. das Ergebnis haben kann.
Begleitpersonen
Wünschen Probanden eine Begleitperson zur ärztlichen Begutachtung mitzunehmen, ist eine großzügige Handhabung wünschenswert; das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie der Grundsatz des fairen Verfahrens können dafür die Basis sein. Unabhängig von der rechtlichen Durchsetzbarkeit steht hinter dem Wunsch oftmals das Wissen um die entscheidende Weichenstellung für Ansprüche und eine Skepsis gegenüber einer objektiven Durchführung des Begutachtungsprozesses (zur rechtlichen Problematik, siehe z.B. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, § 118 Rdn.11 m). Eine generell ablehnende Haltung der Sachverständigen kann diese Sorgen noch verstärken und schwächt damit die Akzeptanz des Begutachtungsergebnisses. Soweit die Anwesenheit eines Dritten den Untersuchungszweck (etwa eine authentische Exploration) gefährdet, sollte die Begleitperson mit Hinweis auf die Gründe gebeten werden, den Untersuchungsraum vorübergehend zu verlassen. Im Streitfall hat stets der Auftraggeber verbindlich zu entscheiden, ob weitere Personen zur gutachterlichen Untersuchung zugelassen werden müssen (Keller, vgl. FN 3). Begleiterinnen oder Begleiter dürfen weder Einfluss auf den Gang der Untersuchung nehmen, noch die Untersuchung stören. Eine Dokumentation der Untersuchung mittels Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen durch die Probanden oder ihre Begleitpersonen braucht der Sachverständige selbstverständlich nicht zu dulden.
Recht auf Akteneinsicht
Regelmäßig haben Probanden ein Akteneinsichtsrecht gegenüber dem Auftraggeber des Gutachtens, entweder persönlich oder über ihre rechtliche Vertretung. Das bedeutet jedoch nicht, dass Sachverständige sie unmittelbar über das Ergebnis der Begutachtung selbst informieren müssen. Vielmehr sollten sie die Probanden stets auf ihre Rechte gegenüber dem Auftraggeber hinweisen, der allein für die rechtlich abschließende Entscheidung verantwortlich ist. Davon unabhängig können unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen eigene Auskunftsrechte nach dem Patientenrechtegesetz bestehen, wenn Sachverständige für Probanden auch therapeutisch tätig sind oder waren.
Rechte der Sachverständigen
Entbindung von der Schweigepflicht und Urheberrechte
Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sachverständige sind Ärzte regelmäßig von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Sie dürfen die Erkenntnisse aus der gutachterlichen Untersuchung an den Auftraggeber weitergeben, sofern der zu Begutachtende dies nicht ausdrücklich verweigert. Über diese Untersagung bzw. eine etwaige Vereitelung des Gutachtenerfolgs muss der Auftraggeber informiert werden.
Urheberrechte der Sachverständigen schränken die Nutzung des Gutachtens in aller Regel nicht ein. Allerdings sind der Verbreitung medizinischer Gutachten vielfach durch den Datenschutz und die Zweckbestimmung der Gutachten Grenzen gesetzt. Eine Weitergabe von Sozialdaten gegen den Willen der Betroffenen ist datenschutzrechtlich weitgehend ausgeschlossen, soweit nicht gesetzliche Aufgaben zu erfüllen sind.
Vergütungsanspruch
Werden keine besonderen Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Sachverständigen getroffen, richtet sich die Vergütung für ärztliche Leistungen nach den üblichen Leistungs- und Gebührenverzeichnissen. Gerichtlich bestellte Sachverständige werden nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) vergütet. Das Honorar in der privaten Unfall- und Haftpflichtversicherung richtet sich nach der GOÄ, für Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger die UV-GOÄ. In der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es dagegen nur (unverbindliche) Empfehlungen der Rentenversicherungsträger. Auch der Gutachtenauftrag kann gesonderte Honorarvereinbarungen enthalten. Erscheinen dem Sachverständigen die dort getroffenen Regelungen aufgrund besonderer Einzelfallumstände inadäquat, sollte er dies unbedingt vor Erstattung des Gutachtens mit dem Auftraggeber klären.
Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Literatur
Fabra M: Der psychische Querschnittsbefund, Dreh- und Angelpunkt psychiatrisch-psychotherapeutischer Begutachtung. VersMed 2004; 115–122.
Keller W: § 118 Rdn.11 m. In: Meyer-Ladewig J, Keller W, Leitherer S, Schmidt B: Sozialgerichtsgesetz: SGG. Gelbe Erläuterungsbücher, 12. Aufl. München: C.H. Beck, 2017.
Keller W: FN 3 In: Meyer-Ladewig/ J, Keller/ W, Leitherer/ S, Schmidt, B: Sozialgerichtsgesetz: SGG. Gelbe Erläuterungsbücher, § 118 Rdn.11 m, 12. Aufl. München: C.H. Beck, 2017.
Weitere Infos
Presseveröffentlichung des BSG vom 08.05.2019 zum Verfahren B 2 U 25/17 R
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2019/2019_05_07_B_02_U_25_17_R.html
Koautor
Mitautor des Beitrags ist Martin Forchert, Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Bielefeld
AUTOR
Dirk Scholtysik
Referatsleiter Unfallbegutachtung, Soziale Teilhabe, Pflege, Psychische Störungen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV)
Glinkastraße 40
10117 Berlin