Aus Sicht der FDP sind – abgesehen von Arztpraxen, Krankenhäusern und Apotheken – viele Leistungserbringer regelungstechnisch noch unzureichend berücksichtigt. So bestünden beispielsweise für Heil- beziehungsweise Hilfsmittelerbringer bislang keine verpflichtenden Regelungen zur Einführung der TI.
Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort betont, wurde zunächst mit dem Anschluss der akademischen Leistungserbringer an die TI begonnen, da auch die Zugriffsregelungen in der Vergangenheit im Wesentlichen auf diese Berufsgruppe zugeschnitten waren.
Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) seien durch die erforderlichen TI-Finanzierungsregelungen für die Erstattung der Ausstattungs- und Betriebskosten aber bereits die Voraussetzungen für den freiwilligen Anschluss von Pflegeeinrichtungen sowie Physiotherapeuten und Hebammen geschaffen worden.
Ergänzt würden diese Regelungen durch die im Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgesehene Verpflichtung der Gematik, für diese Berufsgruppen Zugangsverfahren zur TI festzulegen. Perspektivisch sollen sukzessive die Angehörigen weiterer Gesundheitsberufe an die TI angeschlossen werden, um Zugriff auf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Daten zu erhalten.
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Der schrittweise TI-Anschluss weiterer Leistungserbringer und aller Gesundheitsberufe stelle allerdings angesichts der Vielzahl der Berufsangehörigen „sowohl eine finanzielle als auch eine erhebliche organisatorische Herausforderung“ dar. Umso mehr könnten laut Bundesregierung die Erfahrungen, die mit der Anbindung und Ausstattung der ersten Berufsgruppen gewonnen wurden, eine wertvolle Hilfe darstellen.
Derzeit würden unter Beteiligung der Vertreter unterschiedlicher Berufsgruppen bereits erste Abstimmungsgespräche mit der Gematik stattfinden, in denen unter anderem die besonderen Anforderungen für den Anschluss weiterer Gesundheitsberufe an die TI betrachtet werden. Die Erkenntnisse aus den Abstimmungsgesprächen sollen einen wesentlichen Teil der Grundlage für die weitere Zeitplanung sein.
Die Bundesregierung äußert sich auch zur Umsetzung der digitalen Verordnungsmöglichkeiten. Langfristig solle die TI unter anderem auch für die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln genutzt werden.
Einen wettbewerbsrelevanten Nachteil für andere Leistungserbringer gegenüber Apotheken durch die schrittweise Umsetzung elektronischer Verordnungen sieht die Bundesregierung nicht: Wegen der Beschränkung des Auftrags der Gematik zunächst auf apothekenpflichtige Arzneimittel würden elektronische Verschreibungen nicht zugleich für Hilfsmittel verwendet, die in der Apotheke abgegeben werden können. © aha/aerzteblatt.de