Ist ein Beschäftigter alkoholisiert, müssen Arbeitgebende diesen am Weiterarbeiten hindern. Vermittelt er sogar den Eindruck, dass er sich selbst oder andere gefährdet, müssen Vorgesetzte dafür sorgen, dass er unbeschadet nach Hause kommt. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich auf einmalige „Ausrutscher“, aber auch auf den Verdachtsfall einer Alkoholabhängigkeit.
Dr. Just Mields, Arbeitspsychologe bei der BG ETEM, empfiehlt zunächst das Vier-Augen-Gespräch zwischen Führungskraft und Beschäftigten. Orientierung für das weitere Vorgehen gibt ein so genannter 5-Stufen-Plan, in den nach und nach im Laufe mehrerer Wochen auch Personalrat oder Suchthelfer und die Personalabteilung einbezogen werden, bis es zur positiven Verhaltensänderung oder im ungünstigsten Fall im letzten Gespräch auch zur Kündigung kommt.
Doch wie erkenne ich überhaupt ein Suchtproblem? Anzeichen können sehr individuell sein und reichen von der Alkoholfahne über das häufige Lutschen von Bonbons als Atemerfrischer, plötzlich auftretende Unpünktlichkeit, häufige Fehlzeiten, Konzentrationsschwierigkeiten und Leistungsmängel bis hin zu aggressivem Verhalten gegenüber Kollegen oder gar dem Anlegen von heimlichen Vorräten.
Als Chefin oder Chef sollte man „klare Kante zeigen“, sachlich und ruhig mit dem Thema umgehen und gleichzeitig vermitteln, dass der Betrieb die Entwicklung des Problems konsequent und systematisch begleitet und dabei im Auge hat, dem Beschäftigten eine faire Chance zu geben, wenn dieser sich seiner Suchterkrankung stellt und aktiv bei der Bekämpfung des Problems mitwirkt.
Arbeitgebende können sich bereits im Vorfeld positionieren, indem sie durch Filme und Vorträge aufklären und Beschäftigte an Maschinen sowie Mitarbeitende, die Dienstfahrzeuge nutzen, darin unterweisen, dass Arbeit und Alkohol nicht vereinbar sind. Auch ein absolutes Alkoholverbot, festgehalten in einer Betriebsvereinbarung, oder die Zusammenarbeit mit Suchtberatungsstellen sind möglich.
Quelle: BG ETEM