Gefährdungen auf Offshore-Windenergieanlagen erkennen und beurteilen
Die Tätigkeiten in OWP auf Windenergieanlagen (WEA) oder auf Umspannplattformen sind während des Baus in der Ausführungs- und in der späteren Betriebsphase durch erhebliche körperliche Anstrengungen, Tätigkeiten in großen Höhen, räumliche Enge, Exposition gegenüber Hitze und Kälte sowie durch Schichtdienst gekennzeichnet. Die mangelnde Privatsphäre stellt einen zusätzlichen psychischen Belastungsfaktor dar. Unstrittig bei allen Verantwortlichen ist, dass derartige Offshore-Arbeitsplätze besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Mitarbeitern stellen und komplexe Sicherheits- und Schutzkonzepte erarbeitet werden müssen. Diese Auffassung konnte auch durch eine eigene, kürzlich erhobene Umfrage bei Betriebsärzten und anderen Experten des Industriezweigs bestätigt werden.
Das Arbeitsschutzgesetz als gesetzliche Grundlage der notwendigen Gefährdungs-analyse und den daraus abgeleiteten Maß-nahmen findet auch in der AWZ Anwendung. Durch die Reduzierung von potenziellen Gesundheitsgefahren soll vermieden werden, dass Offshore-Mitarbeiter sich selbst, Kollegen oder Dritte gefährden. Bisherige nationale und internationale Untersuchun-gen zeigen, dass rund die Hälfte der bisher notwendigen Rettungseinsätzen auf Offshore-Installationen aufgrund von Erkran-kungen erfolgen mussten; Unfallverletzungen sind somit im Offshore-Bereich nicht alleinig als Risikofaktor anzusehen (s. „Weitere Infos“: Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg, 2015).
Primärprävention für den Arbeit-nehmer über arbeitsmedizinische Vorsorge; Prävention für Kollegen und die Anlagen über Feststellung der gesundheitlichen Eignung
Die letzte Entscheidung für den Einsatz von Arbeitskräften liegt bei dem verantwortlichen Unternehmer. In diese Entscheidung soll das Ergebnis einer ärztlichen Eignungsuntersuchung eingehen. Zu berücksichtigen ist hier insbesondere, dass eine medizinisch qualifizierte Versorgung in der Regel offshore nicht vorhanden ist. Widrige Wetterverhältnisse können lange Verzögerungen bei dringenden Transporten zum Festland verursachen, wodurch sich auch zunächst geringfügige gesundheitliche Probleme ver-schlimmern können. Die Rettung Erkrankter oder Verunfallter von den Offshore-In-stallationen per Helikopter oder per Schiff beinhaltet jedoch nicht nur eine besondere Gefährdung des Erkrankten, sondern auch der an der Rettung beteiligten Arbeitskollegen und dem Rettungspersonal. Die gesundheitliche Untersuchung und Beratung des Mitarbeiters kann für diesen eine persönliche Präventionsmaßnahme im Sinne einer Gesundheitsvorsorge darstellen; für die Kollegen und die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Anlage dient diese Überprü-fung der gesundheitlichen Eignung des Ein-zelnen jedoch primär der Risikominderung auf der Anlage. Im Rahmen der arbeitsmedi-zinischen Eignungsuntersuchung gewähr-leistet daher der/die untersuchende Arzt/Ärztin mittels Feststellung der körperlichen und geistigen Fitness eines Offshore-Arbeitnehmers, das Risiko einer Erkrankung oder eines Unfalles abzuschätzen und zu vermindern. Der Arzt oder die Ärztin hilft sicherzustellen, dass die dafür vorgesehenen Arbeitnehmer ausreichend belastbar und somit geeignet sind, an abgelegenen Orten zu arbeiten. Hierdurch soll soweit möglich verhindert werden, oder zumindest vermindert werden, dass durch im Vorfeld erkennbare gesundheitliche Beeinträchtigungen des Offshore-Arbeitnehmers die Kollegen, die Rettungsdienste oder die Anlage einem unvertretbaren Risiko ausgesetzt werden. Das Untersuchungsergebnis bezüglich Eignung oder Nichteignung muss daher dem Unternehmer mitgeteilt werden. Die Betroffenen selbst sollen hierüber hin-aus im Detail über das Untersuchungsergeb-nis informiert werden und, soweit nicht für die Entscheidung der Eignung relevant, im Sinne einer arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten werden. Dieses steht jedoch ausdrücklich nicht im primären Fokus der Un-tersuchung; die Arbeitsmedizinische Vorsorge Verordnung (ArbMedVV) findet somit hier keine Anwendung.
Wie stellt sich der rechtliche Hintergrund für Offshore-Eignungs-untersuchungen aktuell dar?
Die Offshore-WEA sind häufig durch Betreiber und Arbeitnehmer verschiedener Nationalitäten geprägt. Die benachbarten Nordseeanrainerstaaten haben für die Eig-nung ihrer Arbeitnehmer bereits Standards in der ärztlichen Untersuchung und Eignung festgelegt. Der Schwerpunkt liegt hier auf der gesundheitlichen Eignung für die Arbeit auf Öl- und Gasplattformen. Die Länder Norwegen, Niederlande und UK erkennen hier-bei die Ergebnisse ihrer Untersuchungen und die Zertifikate gegenseitig an, vereinbart im sog. Hardanger Agreement. Hierdurch wird der notwendige Austausch von Arbeitskräften zwischen den Ländern erheb-lich erleichtert. Ziel einer deutschen Vorgabe für die arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung muss es daher sein, in diese internationale Vereinbarung der gegenseitigen Anerkennung aufgenommen zu werden.
In Deutschland lassen sich durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene Eig-nungsuntersuchungen in anlassbezogene oder anlasslose Eignungsuntersuchungen unterscheiden. Erstere sind beispielsweise im Seearbeitsgesetz mit der Beschreibung der Seediensttauglichkeit zu finden; weitere Verordnungen, die eine Eignungsuntersuchung vorsehen, sind die Strahlenschutzverordnung, die Fahrerlaubnisverordnung oder die Druckluftverordnung. Anlässe für eine Eignungsuntersuchung können hinge-gen häufige Unfälle oder andere Ergebnisse einer Gefährdungsanalyse sein. Nach natio-nalem oder europäischem Recht sind hier-für jedoch bisher keine detaillierten Regelun-gen geschaffen. Routinemäßige Eignungsuntersuchungen können bei Gefährdung von Leib und Leben Dritter sowie von Sachen von bedeutendem Wert durch Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und Betriebsvereinbarung festgelegt werden, wenn sie geeignet, erforderlich und angemessen sind, wie dies kürzlich in dieser Zeitschrift von dem Juris-ten M. Behrens ausführlich dargestellt wurde (Behrens 2015). Die entwickelte Leitlinie soll hierzu einen wesentlichen Beitrag für eine dem Anlass angemessenen Umfang und Inhalt der Eignungsuntersuchung leisten.
Entwicklung von der medizinischen Empfehlung zur AWMF-Leitlinie der DGAUM e. V. und DGMM e. V.
In 2010, überarbeitet in 2012, wurde eine Empfehlung von einer Gruppe von Arbeitsmedizinern (Arbeitsgruppe „Offshore“) der Deutschen Gesellschaft für Maritime Me-dizin (DGMM e. V.) erstellt, die entsprechend der Gefährdungsbeurteilung den notwendi-gen Gesundheitszustand von Arbeitnehmern auf Offshore-WEA beschreibt. Zur besseren Akzeptanz wurde von den Autoren der bis-herigen Empfehlung angestrebt, eine höhere Verbindlichkeit der Handlungsempfehlung durch die Form einer medizinischen Leitlinie zu erzielen. Über die Deutsche Gesell-schaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedi-zin (DGAUM e. V.) und die Arbeitsgemeinschaft Wissenschaftlich Medizinischer Fach-gesellschaften (AWMF e. V.) konnte nach gründlicher Überarbeitung der bisherigen Empfehlung die S1-Leitlinie „Arbeitsmedi-zinische Eignungsuntersuchung für Arbeit-nehmer auf Offshore-Windenergieanlagen und anderen Offshore-Installationen“ im Februar 2015 verabschiedet werden (s. „Weitere Infos“). Die DGMM ist weiterhin kooperierende Gesellschaft, wurde somit jedoch von der Hauptverantwortung für die Erstellung und regelmäßig notwendigen Ak-tualisierungen der Leitlinie entbunden. Die Leitliniengruppe, die die Leitlinie im Konsens verabschiedete, setzte sich zusammen aus Vertretern der wissenschaftlichen Fachgesellschaften, Betriebsärzten der Firmen, Arbeitsmedizinern, die die Untersuchungen durchführen, sowie je einem Vertreter der staatlichen Aufsichtsbehörden, der Berufsgenossenschaften und der betroffenen Mitarbeiter.
Welche Information bietet die Leitlinie?
In der Leitlinie wird die arbeitsmedizinische Diagnostik mit den für die Eignung notwen-digen Ergebnissen beschrieben. Für die sorg-fältige Umsetzung der arbeitsmedizinischen Standards richtet sich die Leitlinie an Fachärzte der Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin aufgrund deren spezifischer Kenntnisse und Praxisausstattung. Die Ärzte müssen außer-dem Kenntnisse über den Offshore-Arbeits-platz, die Tätigkeiten des einzelnen Arbeit-nehmers und die Anforderungen des vorgeschriebenen Sicherheitstrainings haben. Neben den Ergebnissen von Sehtest, Hörtest, EKG, Lungenfunktionsprüfung und La-boruntersuchung beinhaltet die Leitlinie die zu erfüllenden Anforderungen der persönli-chen körperlichen Fitness auf dem Fahrrad-ergometer.
Zusätzlich zu diesen medizinischen Eignungsinhalten zeichnet sich die Leitlinie in der differenzierten Nennung von chronischen Erkrankungen und Medikationen aus, die den Offshore-Einsatz ausschließen. Diese Erkrankungen sind organbezogen gelistet und im Detail mit verschiedenen Erkrankungsformen oder zu fordernden absolvier-ten Rekonvaleszenzzeiten dargestellt. Die Leitlinie beinhaltet einen Fragebogen zur Selbstauskunft, in dem Vorerkrankungen und Risikoverhalten abgefragt werden und der von dem Untersuchten unterschrieben werden muss. Der Leitlinie sind außerdem Formulare für die Zertifikate der Eignung und Nichteignung zugefügt. Zusätzlich kann, aufgrund der in der Leitlinie genann-ten und abgestimmten Eignungskriterien, auch die Eignung für die „Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten“ (der frühere „Grundsatz 25“) sowie die Eignung für Tätigkeiten mit Absturzgefährdung (früher „G 41“) bescheinigt werden.
Welche Unterschiede bestehen im Vergleich zu den Empfehlungen für die Eignungsuntersuchungen der Nachbarländer für Offshore-Öl- und Gasplattformen?
Die frühere Empfehlung mit der Zertifikat-erstellung erfuhr bereits in den letzten Jah-ren ein breite Zustimmung und Verwendung bei den deutschen Unternehmen der Offshore-Branche. Zur internationalen An-erkennung ist jedoch eine, im Konsens von Arbeitsmedizinern der Errichter und Betreiber der WEA, ergänzt durch arbeitsmedizinische Wissenschaftler, Vertreter der Unfallversicherungen sowie der staatlichen Aufsichtsstellen, erstellte Leitlinie erforderlich. Hierzu ist auch die Abstimmung mit den Vorgaben der in der Offshore-Industrie langjährig tätigen Länder wie Großbritannien, den Niederlanden und Norwegen hilf-reich. Jedoch haben diese Länder bisher vor-nehmlich Erfahrungen in der Öl- und Gasindustrie; die Gefährdungen auf Windenergieanlagen unterscheiden sich hiervon teilweise erheblich, beispielsweise durch die kleineren Teams von minimal zwei bis drei Mann.
Entsprechend finden sich Unterschiede in den Leitlinien und Empfehlungen der Län-der, vornehmlich in vielen kleineren Details, und können in der Leitlinie nachvollzogen werden. Wesentliche Differenzen zeigen sich bei der Bewertung von Übergewicht und Adipositas, in der Prüfung der Lungen-funktion sowie in der Beurteilung der körperlichen Fitness. Während die deutsche Leitlinie einen Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m³ vorgibt und nur in begründeten Ausnahmefällen Mitarbeiter mit einem BMI von maximal 35 kg/m³ zulässt, ist in den Niederlanden erst ein Proband mit einem BMI von 40 kg/m³ ohne Ausnahmen inakzeptabel für die Offshore-Tätigkeit. Hingegen erscheinen in Großbritannien in diesem Falle eines BMI > 40 kg/m³ noch Ausnah-men möglich, soweit die Sicherheitsausrüstungen hierfür dimensioniert sind und der Mitarbeiter durch die Fenstergröße des Helikopters für den Fall des Notausstieges noch hindurch passt.
Für die Lungenfunktionsprüfung sind nach der deutschen Leitlinie allenfalls leichte Einschränkungen akzeptabel; die anderen Nationen erlauben hier auch mäßige Einschränkungen. Lediglich die nun kürzlich veröffentlichte Empfehlung der englischen Organisation „renewableUK“ zeigt hier noch strengere Vorgaben als die AWMF-Leitlinie.
Die körperliche Fitness wird nach anderen Richtlinien ebenso wie in der AWMF-Leitlinie gefordert; jedoch unterscheiden sich die Testverfahren erheblich. Während in Deutschland die Prüfung am Fahrradergo-meter erfolgt, mit dem Vorteil der guten Ab-lesbarkeit der Belastung, bevorzugen die Niederlande und UK den sog. Chester Step Test. Dies ist ein taktgesteuertes Testverfah-ren, bei dem mit zunehmender Geschwindig-keit Schritte auf einer Stufenbank wiederholt werden müssen. Der Puls wird in Inter-vallen regelmäßig bestimmt und hierüber die Belastbarkeit abgeleitet. Bei dem Test muss das eigene Körpergewicht mit zunehmender Leistung mitbewegt werden und diesbezüglich ist er der sitzenden Ergometrie auf dem Fahrrad überlegen, bei der das Körpergewicht des Probanden nur wenig Einfluss auf das Ergebnis zeigt. Der Step Test gibt somit die Belastung auf einer Windenergie-anlage mit Klettern und Steigen in besserer Form wieder. Letztendlich liegen je-doch für beide Testverfahren – Fahrradergo-metrie und Step Test – keine evaluierten Daten vor, welches oder ob überhaupt eines die Vorgaben der körperlichen Belastungen auf Offshore-Anlagen adäquat abfragt. Hier sind weitere Studien erforderlich.
Wie kann das Ziel der internationalen Anerkennung erreicht werden?
Die Qualifizierung der Ärzte wird gewährleistet durch die Einschränkung auf Arbeits-mediziner und Betriebsmediziner, die die Untersuchung durchführen und bescheini-gen. Dies muss ergänzt werden durch regelmäßige Fortbildungen und ärztlichen Erfahrungsaustausch. Durch die angestrebten Standards und die Qualitätssicherung der medizinischen Eignungsuntersuchung soll die gegenseitige internationale Anerkennung der Zertifikate für Offshore-Mitarbei-ter zwischen England, den Niederlanden und Norwegen auch auf Deutschland ausgeweitet werden. Für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate mit den anderen Ländern sind weitere Instrumente der Qualitätssicherung gefordert. Diese beinhalten u. a. die Sicherstellung der wiederholt überprüften Qualifikation des Arztes/der Ärz-tin einschließlich der Praxisausrüstung und Führung einer entsprechenden Ärzteliste. Die Ärzteliste muss den Unternehmern zur Überprüfung der Zertifikate zugänglich sein. Dieses Ziel konnte durch die einsehbare Lis-tenführung über das Internet erreicht wer-den (s. „Weitere Infos“). Mit der Industrie-organisation NOGEPA in den Niederlanden und dem Unternehmerfachverband VGB Powertech e. V. in Deutschland ist eine ge-genseitige Vereinbarung demnächst zu erwarten. Eine Herausforderung stellt noch die Verhinderung eines „Arzt-Hoppings“ dar, für den Fall, dass das Untersuchungsergebnis nicht den Vorstellungen des unter-suchten Arbeitnehmers entspricht, beispiels-weise bei Nichteignung.
Ausblick
Im Vergleich zur bisher erstellten Empfehlung bietet die ausführliche Erläuterung der Gefährdungsbeurteilung mit den sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes eine höhere Rechtssicherheit. Die AWMF-Leitlinie soll den Unternehmern, den Betriebsärzten und untersuchenden Arbeitsmedizinern sowie den Beschäftigten als Hilfe und Orientierung dienen.
Grundlage für die Akzeptanz national und international sind die Qualitätssicherung sowie möglichst auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierte Vorgaben in der Leitlinie. Hierzu sind detaillierte Untersuchungen der physischen Belastungen und Erfassungen der Gefährdung als Grundlage der Gefährdungsanalyse erforderlich. Weiterhin sind auch die Erfahrungen der zu Rettungsaktionen führenden Erkrankungen notwendig, um die Leitlinie bezüglich vorbestehender Gesundheitsstörungen gegebenenfalls anzupassen.
Literatur
Behrens M: Rechtmäßigkeit von Eignungsuntersuchungen während des laufenden Arbeitsverhältnisses. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2015; 50: 258–264.
Weitere Literatur kann bei der Autorin angefordert werden.
Weitere Infos
S1-Leitlinie 002/43 der AWMF (Hrsg.: DGAUM): Arbeitsmedizinische Eignungsuntersuchung für Arbeitnehmer auf Offshore-Windenergieanlagen und anderen Offshore-Installationen (2015)
www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/002-043.html
Liste der Ärzte, die Offshore-Eignungsuntersuchungen entsprechend der AWMF-Leitlinie durchführen
www.vgb.org/offshore_eignungsuntersuchung.html
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Offshore-Windenergie-Ein Überblick über die Aktivitäten in Deutschland (Stand Februar 2015)
Berufsgenossenschaftliches Unfallkrankenhaus Hamburg: Abschlussbericht – Erarbeitung eines Rettungskettenkonzepts für Unfallverletzte in Off-shore-Windenergieanlagen vom 23.02.2015
Autorin
Dr. med. Alexandra M. Preisser
Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf
Zentralinstitut für Arbeitsmedizin und Maritime Medizin (ZfAM)
Seewartenstraße 10
20459 Hamburg