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hautarztverfahren | — Konzept der DGUV —

Heilbehandlung und Rehabilitation von beruflich bedingten Hauterkrankungen (BK-Nr. 5101)

Nach § 3 Abs. 1 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) steht zum Zwecke der Vermeidung der Entstehung oder Verschlimmerung einer Berufskrankheit ebenso wie zur Verhinderung einer Verschlimmerung einer anerkannten Berufskrankheit der gleiche Leistungskatalog wie nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zur Verfügung. Hierzu erbringen die Unfallversicherungsträger primär Leistungen der medizinischen Rehabilitation und, wo dies nicht ausreicht, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die Unfallversicherungsträger haben bei Berufskrankheiten auch ihren gesetzlichen Rehabilitationsauftrag zu erfüllen. Mit allen geeigneten Mitteln ist möglichst frühzeitig der durch die arbeitsbedingte Hautbelastung entstandene Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (§ 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII). Bei (drohenden) Berufskrankheiten übernehmen die Unfallversicherungsträger auch individuell vorbeugende Leistungen nach § 3 Abs. 1 BKV, um einer drohenden Entstehung, Verschlimmerung oder einem drohenden Wiederaufleben einer Berufskrankheit entgegenzuwirken. Dabei schafft § 3 BKV die grundsätzliche Möglichkeit, Leistungen zu erbringen, noch bevor sich aus der Hauterkrankung eine Berufskrankheit entwickelt. Die im Einzelfall jeweils in Betracht kommenden Leistungen ergeben sich in aller Regel wiederum aus den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB VII.

Hautarztverfahren

Insbesondere bei Hauterkrankungen sind für die Anerkennung als Berufskrankheit besondere versicherungsrechtliche Merkmale gefordert (Schwere oder wiederholte Rückfälligkeit der Erkrankung, Zwang zur Unterlassung aller als gefährdend anzusehenden Tätigkeiten). Auf der Grundlage des § 3 BKV besteht die Möglichkeit, durch entsprechende präventive Maßnahmen der Entstehung einer Berufskrankheit bei Hauterkrankungen vorzubeugen. In den §§ 41–43 des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger ist deshalb das Hautarztverfahren für Erkrankungen im Sinne der BK-Nr. 5101 der Anlage zur BKV vereinbart. Danach sind Versicherte mit krankhaften Hautveränderungen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass daraus eine Berufskrankheit entsteht, unverzüglich einem Hautarzt vorzustellen.

Dieser informiert den zuständigen Unfallversicherungsträger ebenfalls unverzüglich mittels standardisiertem Hautarztbericht und weist darin bereits auf die als Ursache in Betracht kommende Exposition sowie aus seiner Sicht sinnvolle Behandlungs- und Präventionsmaßnahmen hin.

Zusätzlich wurde die Zusammenarbeit mit den Betriebs- und Werksärzten bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen strukturiert. So dürfen Werks- und Betriebsärzte ebenfalls Hautarztberichte verwenden, um die Unfallversicherungsträger im Verdachtsfall arbeitsbedingter Hauterkrankungen zu informieren. Zusätzlich wurde im Jahr 2012 die bereits seit zehn Jahren bestehende Gemeinsame Empfehlung über die Zusammenarbeit in Verfahren zur Feststellung einer Berufskrankheit einschließlich von Maßnahmen nach § 3 BKV überarbeitet. Seitdem steht den Werks- und Betriebsärzten alternativ zur Nutzung des Hautarztberichtes auch ein „Betriebsärztlicher Gefährdungsbericht Haut“ zur Verfügung, mit dem insbesondere Informationen zu den jeweiligen Arbeitsplätzen und den dort bestehenden Einwirkungen und Gefährdungen der Betroffenen übermittelt werden können.

Die Unfallversicherungsträger entscheiden in der Regel auf der Basis vorliegender Hautarztberichte über einen ggf. an die Hautärzte zu erteilenden Behandlungsauftrag (§ 26 Abs. 5 SGB VII) sowie über weitere individualpräventive Maßnahmen. Als solche kommen unter anderem in Betracht

  • ambulante hautärztliche Behandlung,
  • Beratung zur Verhaltens- und Verhältnisprävention, ggf. mit Einbindung des Arbeitgebers,
  • Einschaltung des Betriebs- und Werksarztes, sofern nicht bereits geschehen,
  • Schulungen zur Verhaltensprävention (SIP-Seminare: Seminare zur sekundären Individual-Prävention),
  • Einschaltung eigener Arbeitsmediziner der Unfallversicherungsträger,
  • Austausch von Arbeits- und/oder Inhaltsstoffen,
  • innerbetriebliche Umsetzung zur Meidung des Allergens,
  • stationäre medizinische Rehabilitation, ggf. ergänzt um weitere Maßnahmen der tertiären Individual-Prävention (TIP) in Form von gesundheitspädagogischer und psychologischer Betreuung, Ergotherapie.

Die verschiedenen Möglichkeiten, im Rahmen von § 3 BKV tätig zu werden, werden in aller Regel nach einem Eskalationsmodell zunächst niederschwellig mit ambulanter hautärztlicher Behandlung und Beratungs- sowie Schulungsmaßnahmen begonnen. Die Behandlungsaufträge an die Hautärzte können dabei inhaltlich und/oder zeitlich eingeschränkt sein. Erst bei nicht ausreichender Besserung werden umfassendere Maßnahmen (z. B. stationäre medizinische Rehabilitation) ergriffen.

Ziel dieser Maßnahmen ist immer, dass die Versicherten trotz ihrer Hauterkrankung möglichst und ggf. nach Meidung der als schädigend identifizierten Einwirkung am bisherigen Arbeitsplatz verbleiben können.

Ärztliche Behandlung : Dem Konzept des Hautarztverfahrens entsprechend wird in aller Regel zunächst ambulante medizinische Behandlung durch Hautärzte angestrebt. Diese behandeln die Versicherten dem Umfang des ihnen jeweils vorliegenden Behandlungsauftrags entsprechend. Außerdem informieren sie den Unfallversicherungsträger bei sich ergebenden wesentlichen Änderungen im Heilverlauf sowie zusätzlich auf Anforderung.

Sofern ambulante hautärztliche Behandlung nicht ausreichend erscheint, kommt eine stationäre Behandlung in Betracht. In dieser können Maßnahmen zur medizinisch-beruflichen Rehabilitation in Form von tätigkeitsspezifischer Ergotherapie und gesundheitspädagogischer Betreuung zur Verhaltensprävention integriert werden.

Teilhabe am Arbeitsleben : Mit einem frühzeitigen Erkennen, welche im Einzelfall maßgeblichen Einwirkungen bei der beruflichen Tätigkeit der Versicherten auftreten, wird die Grundlage für die Verhältnis- und Verhaltensprävention gelegt. Dabei greifen Überlegungen, ob und ggf. auf welchem Weg die maßgeblichen Einwirkungen beseitigt oder zumindest verringert werden können sowie die Fragen nach dem situativ angepassten Umgang der Versicherten mit ggf. auch weiterhin verbleibenden Noxen ineinander. Dafür ist ein enger und vertrauensvoller Dialog zwischen den Versicherten und den UV-Trägern sowie ggf. auch zwischen den UV-Trägern und den Arbeitgebern, ggf. zusätzlich auch den jeweiligen Betriebsärzten, notwendig. Nur im gemeinsamen Dialog können die krankheitsverursachenden Belastungen am Arbeitsplatz erkannt und in ihrer Wirkung beseitigt oder zumindest abgeschwächt werden. 

    Autor

    Fred-Dieter Zagrodnik

    Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

    Referat Berufskrankheiten

    Mittelstraße 51

    10117 Berlin

    fred-dieter.zagrodnik@dguv.de

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