Einleitung
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs „Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege“ (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet. Mitglieder und Autoren des Arbeitskreises waren: Christoph Deininger (Leiter), Herbert Beck, Ruth Dallig, Stefan Dreller, Engelbert Drerup, Bernd Gruber, Christoph Heidrich, Martin Holoch, Marita Höppner, Iris Juditzki, Heinz-Michael Just, Anne-Maren Marxen, Petra Müllerstedt, Jens Nagaba, Sabine Niemeyer, Annegret Schoeller, Rüdiger Schöneich, Ulrike Swida und Dieter Weigel.
Die TRBA finden sich auf der Homepage des ABAS (www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Ausschuesse/ABAS.html). Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat zusätzlich zwei Kurz-URL zur Verfügung gestellt. www.baua.de/trba für Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/TRBA/TRBA.html (statt der angezeigten Form) und www.baua.de/abas für Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe, sie führt zur URL www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Biologische-Arbeitsstoffe/ABAS/ABAS.html. Ferner ist die TRBA 250 im Gemeinsamen Ministerialblatt GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014 bekannt gegeben worden.
Die inhaltliche Abschrift und der Abdruck der TRBA 250 in ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention – ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland.
Die TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege wird in 8 Folgen als Serie in ASU vorgestellt.
Folge 1 führt das Kapitel 1 „Anwendungsbereich“, Kapitel 2 „Begriffsbestimmungen“ und den Anfangsteil des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ auf. Folge 2 geht auf weitere Abschnitte des Kapitels 3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ ein und gibt die Zuordnung der Schutzstufen an. Dem wird beigefügt: Anhang 1: Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) mit Teil 1: „Sonderisolierstationen – Schutzmaßnahmen“ und Teil 2: „Sonderisolierstationen – Wichtige Adressen“. Folge 3 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 4 „Schutzmaßnahmen“ mit u. a. Hinweisen zu Handwaschplätzen, Hautschutz und -pflege, Hygieneplan auf. Erläuternde und präzisierende Texte des Anhangs 2 „Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans“ und Anhang 3 „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“ sind beigefügt. Folge 4 hat weitere Abschnitte des Kapitels 4 zum Thema, dabei wird insbesondere auf die Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 2 eingegangen. Anhang 4 „Erfahrun-gen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten“, Anhang 5 Beispiel für ein Muster „Interner Rücklaufbogen – Evaluierung Sicherheitsgeräte“ sowie Anhang 6 Beispiel für einen „Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung“ geben nützliche Informationen. In Folge 5 wird auf die letzten Abschnitte des Kapitels 4 wie auf Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Augen- und Gesichtsschutz und Atemschutz eingegangen. Der Anhang 7 „Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen“ gibt vertiefende Informationen zu Atemschutzmasken. Folge 6 greift die ersten Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen“ auf. Beigefügt ist Anhang 8 „Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe“. Folge 7 führt weitere Abschnitte des Kapitels 5 „Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten – besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen auf mit Fokus auf die ambulante Pflege und Aufbereitung von Medizinprodukten“ auf. Das Kapitel 6 „Verhalten bei Unfällen“ ist ebenfalls Gegenstand dieser Folge. Folge 8 behandelt Kapitel 7 „Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten“, Kapitel 8 „Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten“ und Kapitel 9 „Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber – Beauftragung von Fremdfirmen“ sowie das Kapitel 10 „Arbeitsmedizinische Vorsorge“. Dem beigefügt ist Anhang 9 „Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung“ sowie Anhang 10 „Vorschriften und Regeln“.
Erläuterungen – neugefasste TRBA 250
GMBl 2014, Nr. 10/11 vom 27. 03. 2014, BAuA-Internetangebot: BAuA – TRBA 250 Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege / Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) / Biologi-sche Arbeitsstoffe / Themen von A-Z / Bundes-anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Anlass
- Umsetzung der im Sozialpartnerverfahren erarbeiteten Nadelstich-Richtlinie 2010/32/EU in der neugefassten BioStoffV. (Bundesgesetzblatt Jg. 2013 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 22. Juli 2013; www.gesetze-im-internet.de/biostoffv_2013/index.html).
- Nutzen der Gelegenheit, die TRBA 250 in-haltlich auf den aktuellen Stand zu bringen.
Grundsätzliche Vorgehensweise
- Kein „Draufsatteln“, sondern Anpassungen an den Stand der Technik.
- Konkretisierende Hilfestellungen zur Er-füllung der Anforderungen der BioStoffV.
Hervorzuhebende Anpassungen
- Gemäß BioStoffV Aufhebung der verpflichtenden Zuordnung von Tätigkeiten zu Schutzstufen in der
- ambulanten Pflege (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.1)
- Veterinärmedizin (Schutzmaßnahmen im separaten Abschnitt 5.9).
- Konkretisierende Ausführungen zu einzelnen Themen (z. B. Auswahl von Persönlicher Schutzausrüstung, Ambulante Pflege, Veterinärmedizin, Pathologie, Einsatz von Praktikanten)
- Einbringen der 10-j. Erfahrungen beim Umgang mit Sicherheitsgeräten
- Berücksichtigung psychosozialer As-pekte des Arbeitsschutzes
- Substitutionsgebot
- Hilfe bei der Auswahl geeigneter Sicherheitsgeräte
- Verhalten nach Unfällen (Lückenlose innerbetriebliche Erfassung und Analyse v. Nadelstichverletzungen / NSV zur Ableitung v. Maßnahmen)
Verbesserte Lesbarkeit – neue Gliederungsstruktur
- Unternummerierung jetzt nur noch bis zur 3. Ebene, z. B.:
- 4 Schutzmaßnahmen
- 4.2 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten der Schutzstufe 2
- 4.2.5 Prävention von Nadelstich-verletzungen
- ggf. nötige weitere Untergliederung durch Absätze, z. B. „(1)“ und (einmal) Ziffern, z. B. „1.“.
- Einfügung von Untertiteln, z. B. Nummer „4.1.1 Handwaschplatz“.
- Anordnung von den beiden Kapiteln zu Schutzmaßnahmen als 4 und 5 unmittelbar hintereinander.
- Ausführungen zu Persönlicher Schutzausrüstung / PSA systematisiert nur noch in Schutzstufe 2
- 4.2.6 PSA allgemein
- 4.2.7 Schutzkleidung
- 4.2.8 Schutzhandschuhe
- 4.2.9 Augen-/Gesichtsschutz
- 4.2.10 Atemschutz
- Akzentuierung des Themas „Verhalten nach Unfällen“ als nunmehr eigenes Kapitel 6.
Kapitel 4 Schutzmaßnahmen
Bereinigen des Abschnitts Mindestschutzmaßnahmen von allen Anforderungen zur PSA und zur Prävention von NSV, die per definitionem der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind. [Anm.: Im Folgenden Erwähnung nur der Nummern mit (größeren) Änderungen]
Abschnitt 4.1 Mindestschutzmaßnahmen
4.1.1 Handwaschplatz
- Beschränkung nur mehr auf eigentlichen Handwaschplatz mit Hautreinigung.
- Ausgliederung der Anforderungen zur Händedesinfektion und zur Hautpflege in eigene Nummern.
- Bedienbarkeit ohne Handberührung nunmehr Mindestanforderung.
- Bestandsschutzregelung für Bereiche, die bisher keine handberührungslosen Armaturen vorhalten mussten.
4.1.2 Hygienische Händedesinfektion
- Neu als eigenständige Nummer (entkoppelt vom Handwaschplatz)
- Anforderungen an die Ausstattung mit Desinfektionsmittelspendern.
- Benennen der Auslöser für die Durchführung einer Händedesinfektion.
4.1.3 Hautschutz und Hautpflege
- Neu als eigenständige Nummer (entkoppelt vom Handwaschplatz)
- unter Spezifizierung einzelner wichtiger Anforderungen (TOP).
- Betonen des Vorrangs der Desinfektion vor der Reinigung.
4.1.5 Hygieneplan
- Betonen der Verschränkung der Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß BioStoffV mit denen des Patientenschutzes gemäß IfSG.
- Neuformulierter Anhang 2 mit Hinweisen für die Erstellung eines Hygieneplans.
4.1.7 Schmuck und Fingernägel
- Erweiterung des Trageverbots (Schmuck, Ringe, Uhren) an Händen und Unterarmen um
- Piercings,
- künstliche Fingernägel,
- Freundschaftsbänder.
- Aufnahme von Anforderungen an die (natürlichen) Fingernägel.
- Aufnahme eines Hinweises zu Nagellack.
4.1.10 Ausbildung und fachliche Eignung
- Ausgliederung der Begriffsbestimmung „fachlich geeignet“ nach Kapitel 2.
- Verweis auf die Aufnahme einer „Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten“ als Anhang 3.
Fußnoten
1 ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
2 RID: Ordnung über die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter
3 Im Text wird aufgrund der besseren Lesbarkeit nur die männliche Form verwendet.
4 Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV) vom 15.07.2013.
5 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) vom 23.10.2013.
6 „Kind“ ist nach § 2 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz, wer unter 15 Jahren ist.
7 „Jugendlicher“ ist nach § 2 Absatz 2 Jugendarbeitsschutzgesetz, wer 15 aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
Aufbereitet von
Dr. med. A. E. Schoeller
Bereichsleiterin, Dezernat 5: Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen
Bundesärztekammer, Berlin
Herbert-Lewin-Platz 1
10623 Berlin