Für den Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e. V. beginnt die Qualität der Arbeitsmedizin in der Aus- und Weiterbildung. Gerade deshalb ist die Weichenstellung für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin im Sinne der Qualitätssicherung eine wichtige Zukunftsaufgabe für uns als Berufsverband.
Bei einer Sitzung der Bundesärztekammer am 19. 11. 2018 hat die zuständige Dezernentin verdeutlicht, dass auf unsere Initiative hin die Musterweiterbildungsordnung Betriebsmedizin in dem Sinne geändert wurde, dass der Begriff „unter Supervision“ gestrichen ist und in Analogie zur Facharztweiterbildung die Regelungen für Weiterbildungsermächtige und Weiterzubildende gelten. Damit erfolgt auch eine evtl. berufsbegleitende Weiterbildung zur Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin in Zukunft qualitätsgesichert, strukturiert und unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten. Eine rein autodidaktische Weiterbildung ist nicht möglich.
Aufgrund unserer Anschreiben an die Ärztekammern fanden am 13. 11. 2018 Gespräche beim Präsidenten der Ärztekammer Westfalen und am 14. 11. 2018 bei der Ärztekammer Nordrhein statt. Beide Gespräche verliefen sehr erfolgreich und mit positiver Resonanz.
Die Anregungen aus beiden Gesprächen werden von uns in den nächsten Tagen sowohl bei der Formulierung der Grundvoraussetzungen wie auch bei der Erstellung eines (Muster-)Weiterbildungsplans aufgegriffen. Beide Kammern interessieren sich sehr für einen solchen Plan, der nach § 5 Abs. 6 der (Muster-)Weiterbildungsordnung Grundlage der Befugnis ist.
Natürlich ist die Formulierung „unter Befugnis“ Auslegungssache. Daher sollten wir auch weiterhin das Gespräch mit allen Landesärztekammern suchen und diesen unsere Vorstellungen unterbreiten.
Ansprechpartner im Präsidium ist Heinz Bicker.
Für die Ärztekammer Nordrhein bedeutet „1200 Stunden unter Befugnis“ normale Weiterbildungsbedingungen bei genehmigungspflichtiger Teilzeitweiterbildung.