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Stellungnahme des VDBW zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat in einem Schreiben vom 14. Dezember den VDBW um Stellungnahme gebeten zum Entwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“.

Hintergrund sind die durch die Digitalisierung und fortschreitende technische Entwicklung veränderten Gegebenheiten im Umgang mit sensiblen Daten. Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB können die benötigten spezifischen Fachkenntnisse im Bereich der Informationstechnologie oftmals nicht nachweisen. Zudem kann es für Berufsgeheimnisträger wirtschaftlich sinnvoll sein, diese Tätigkeiten durch spezialisierte Unternehmen erledigen zu lassen, die wiederrum keine Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB darstellen. Dieser Status quo verlangte gesetzgeberischen Handlungsbedarf in Bezug auf die Schaffung berufsrechtlicher Befugnisnormen.

Der vorgeschlagene Entwurf sieht vor, dass das Offenbaren geschützter Geheimnisse gegenüber an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirkenden Personen, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit erforderlich ist, zukünftig ausdrücklich nicht der Strafbarkeit unterfallen soll. Dies macht es zur Wahrung des Geheimnisschutzes zudem erforderlich, mitwirkende Personen in die Strafbarkeit nach § 203 StGB einzubeziehen.

Der VDBW begrüßt in seiner Stellungnahme die dem Entwurf zugrundeliegende Intension. Eine zunehmend digitalisierte Arbeitswelt bedingt die Notwendigkeit einer Einbindung externer Spezialisten, welche Zugang zu sensiblen Daten haben können. Die ärztliche Schweigepflicht hat einen zentralen Stellenwert für Betriebs- und Werksärzte. Diese benötige jedoch klare Regeln, um das notwendige Vertrauensverhältnis zu erhalten.

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