Biomonitorings als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Belastungen mit kanzerogenen Gefahrstoffen
Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ist Biomonitoring Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, zumindest wenn anerkannte Verfahren und Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. Dies gilt ebenso für kanzerogene Gefahrstoffe, denen ohnehin ein besonderes Augenmerk in der Prävention am Arbeitsplatz gilt. Weil kanzerogene Gefahrstoffe dafür bekannt sind, nicht nur deterministische, sondern auch stochastische Effekte hervorzurufen, besteht häufig Unsicherheit bei der Umsetzung dieser Präventionsstrategie. Der Beitrag erläutert zum einen die unterschiedlichen Arten an Werten, die zur Beurteilung von Biomonitoring-untersuchungen zur Verfügung stehen, und zum anderen das Konzept der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, mit dem die diversen krebserzeugenden Arbeitsstoffe unterschieden und klassifiziert werden. Weiterhin werden die Möglichkeiten diskutiert, die für die Beurteilung der Biomonitoringergebnisse für krebserzeugende Stoffe, die diesen Kategorien zugeordnet werden, bestehen. Schließlich beinhaltet der Beitrag eine Aufstellung sämtlicher Werte, die derzeit in Deutschland für die Beurteilung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen zur Verfügung stehen.
Schlagwörter: arbeitsmedizinische Vorsorge – Beurteilungswerte – Exposition-Risiko-Beziehungen – Biomonitoring – krebserzeugende Arbeitsstoffe
Biomonitoring as a component of preventive occupational medical care under exposure to hazardous, carcinogenic substances
With reference to the German regulation on employment medical examinations (ArbMedVV), biomonitoring is part of the medical examination, at least if approved analytical procedures and decision values are available. This applies also for carcinogenic substances, to whose prevention increased attention is required. Since carcinogens are known for both deterministic and stochastic effects, uncertainty frequently exists regarding the implementation of biomonitoring as a prevention strategy. The article features firstly the different types of values for the evaluation of biomonitoring data, and secondly the concept of the Senate Commission for the Investigation of Health Hazard of Substances in the Work Area for the differentiation and classification of carcinogenic substances. Moreover the different options for the evaluation of biomonitoring results are discussed considering the different categories for carcinogens. Finally the article presents a comprehensive list of decision values which are so far available for the evaluation of carcinogenic substances in Germany.
Keywords: occupational medical examination – decision values – exposure-risk relationships – biomonitoring – carcinogenic substances
ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2014; 49: 120–128
Einleitung
Im Dezember 2008 wurde die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) veröffentlicht und damit erstmalig eine eindeutige, an Arbeitgeber und Arbeitsmediziner gleichermaßen gerichtete Regelung für die Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge geschaffen. Im Oktober letzten Jahres wurde die bis dato letzte Aktualisierung dieser Vorordnung vorgelegt. Entsprechend dieser Verordnung ist Biomonitoring Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analysenverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen (ArbMedVV § 6 Abs. 2). Auch wenn die ArbMedVV Klarheit und Rechtsicherheit geschaffen hat, so ist dem Arbeitsmediziner selbstverständlich nicht erst seit dieser Verordnung bewusst, dass das Biomonitoring in der Regel das einzige Instrument ist, um die tatsächlich resultierende Belastung des Beschäftigten mit toxischen Arbeitsstoffen zu erfassen und eine für den Einzelnen sowie aus der jeweiligen Belastungssituation resultierende Gesundheitsgefährdung spezifisch erkennen zu können.
Im Vergleich zu den Arbeitsplatzluftmessungen hat das Biomonitoring den entscheidenden Vorteil, dass individuelle Faktoren erfasst werden können. Dazu zählen insbesondere
- physische Belastung und Beanspruchung des Beschäftigten und die damit verbundene Variation des Atemminutenvolumens,
- Effizienz des Einsatzes persönlicher Schutzausrüstungen (PSA) sowie des individuellen Verhaltens am Arbeitsplatzes hinsichtlich einer Expositionsminderung,
- Arbeiten unter besonderen Bedingungen (Überdruck, Hitze etc.),
- alternative Arbeitszeitmodelle (z. B. > 8 Stunden/Tag oder > 5 Tage/Woche),
- der Umgang mit Stoffen mit langer biologischer Halbwertszeit (Gefahr der Akkumulation),
- der Umgang mit hautresorbierbaren Arbeitsstoffen und
- Arbeitsbedingungen, die die Hautresorption fördern (Temperatur, physikalische oder chemische Einwirkungen, die zu Hautschädigungen und Hautreizungen führen können etc.) können.
Weitere Faktoren, die für den Einsatz des Biomonitorings sprechen, finden sich in den Arbeitsmedizinischen Regeln „Biomonitoring“ (AMR 6.2), die im letzten Jahr vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) erstellt wurden, um die Anforderungen, die von der ArbMedVV in diesem Bereich gestellt werden, zu konkretisieren. In den AMR 6.2 wird dabei explizit hervorgehoben, dass ein Biomonitorings insbesondere bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber krebserzeugenden Stoffen angezeigt ist. Darüber hinaus ist im Anhang der ArbMedVV ein Liste von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aufgeführt, für die eine Pflichtvorsorge zu erfolgen hat, und die ganz überwiegend krebserzeugende Arbeitsstoffe enthält. Ansonsten hat eine Angebotsvorsorge immer dann zu erfolgen, wenn Tätigkeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen der Kategorie 1 und 2 (s. unten) durchgeführt werden und eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann.
Die Bestimmung der Arbeitsstoffe, deren Metaboliten oder durch die Arbeitsstoffe ausgelösten Effekt im biologischen Material der Beschäftigten und die dadurch geleistete Erfassung der Belastung ist nur der erste Teil des Biomoniotoring. Unabdingbar zum Biomonitoring gehört die Beurteilung der dabei gewonnenen Werte. Sowohl in der ArbMedVV als auch in den AMR 6.2 sowie in den diesbezüglichen Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM 2013) wird der Vergleich der Messergebnisse mit entsprechenden Werten zur Beurteilung verdeutlicht. Als letzter Akt dieses Prozesses sind schließlich in Abhängigkeit vom Ergebnis der Beurteilung ggf. geeignete Maßnahmen vom Arbeitsmediziner vorzuschlagen, um die Belastung und die Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten zu reduzieren.
In der Arbeitsmedizin etablierte Werte, die zur Beurteilung einer Gefährdung durch Arbeitsstoffe herangezogen werden können, sind die von der ständigen Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe aufgestellten Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwerte (BAT) (DFG 2013) sowie die von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales veröffentlichten Biologischen Grenzwerte (BGW; TRGS 903). Dabei ist sowohl die von Senatskommission aufgestellte Definition für den BAT als auch die Definition des BGW in der Gefahrstoffverordnung so formuliert, dass eine Gesundheitsgefährdung bei Einhaltung im Allgemeinen auszuschließen ist. Diese klare Beurteilung ist allerdings für die meisten krebserzeugenden Gefahrstoffe nicht anwendbar, so dass hier weitere Beurteilungsstrategien benötigt werden, die im Folgenden erörtert werden.
Werte zur Beurteilung von Biomonitoringergebnissen
In der Gefahrstoffverordnung ist lediglich der Biologische Grenzwert (BGW) als ein Wert zur Beurteilung von Biomonitoringergebnissen genannt. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass die Gefahrstoffverordnung sich an den Arbeitgeber richtet und nicht als Vorgabe für die arbeitsmedizinische Beurteilung formuliert wurde. Zu diesem Zweck wurde deshalb eigens die ArbMedVV und die AMR 6.2 geschaffen. Sowohl in der Verordnung als auch den AMR wird deutlich, dass neben dem BGW noch weitere Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen. In den AMR werden folgende Beurteilungswerte genannt:
- Biologische Grenzwerte (BGW)
- Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT)
- Biologische Leitwerte (BLW)
- Biological Limit Values (BLV), die vom europäischen wissenschaftlichen Gremium SCOEL veröffentlicht werden
- Äquivalenzwerte in biologischem Material zum Akzeptanz- und Toleranzrisiko
- Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe EKA
- Referenzwerte
In den AMR 6.2 finden sich auch die Definitionen zu diesen Werten. Grundsätzlich lassen sich die Werte den folgenden drei Kategorien zuordnen (Drexler u. Göen 2012; DGAUM 2013):
- gesundheitsbasierte Werte,
- deskriptive Werte,
- risikobasierte Werte.
Gesundheitsbasierte Grenzwerte stehen in einem Bezug zu den Schwellenkonzentrationen bzw. -dosiswerten der jeweiligen adversen Effekte (No Observed Adverse Effect Level [NOAEL], Lowest Observed Adverse Effect Level [LOAEL]). Zu dieser Kategorie zahlen der Biologische Grenzwert, der Biologische Arbeitsstoff-Toleranzwert und der Biological Limit Value. Zu beachten ist, dass sowohl der BGW als auch der BAT die inter- und intraindividuelle Variabilität berücksichtigt und sich deren Ableitung in der Regel an den Mittelwerten orientieren, die einer Belastungshöhe zuzuordnen sind (Drexler et al. 2007). Gleichzeitig ist der Mittelwert aus den Messungen in mehreren Biomonitoringproben einer Person für die Beurteilung zu verwenden. Für einige Arbeitsstoffe lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine BAT-Werte begründen, weil es sich z. B. um gentoxisch wirksame Kanzerogene handelt. Bei Exposition gegenüber kanzerogenen Arbeitsstoffen können aber auch andere toxische Effekte, wie z. B. die Neurotoxizität der Arsenverbindungen und die Nephrotoxizität des Cadmiums, von Bedeutung für die Gefährdungsbeurteilung sein. Für solche Stoffe werden Biologische Leitwerte (BLW) festgelegt (Hallier et al. 2001). Bei Einhaltung von BLW soll ein hinreichender Schutz gegenüber diesen Effekten bestehen, ohne dass damit jedes Gesundheitsrisiko durch die Gefahrstoffbelastung (z. B. kanzerogene Effekte) ausgeschlossen werden kann. Unter Beachtung dieser Einschränkungen sind BLW auch der Kategorie der gesundheitsbezogenen Werte zuzuordnen.
Deskriptive Werte sind Werte auf Basis einer beschreibenden Statistik. Ihnen kommt per se keine gesundheitliche Bedeutung zu. Zu den deskriptiven Werten zählen zum einen Werte, die der Häufigkeitsverteilung von Biomonitoringergebnissen einer Bevölkerungsgruppe – wenn möglich einer repräsentativen Stichprobe der Allgemeinbevölkerung – entnommen werden und somit den Normwertbereich eines Biomonitoringparameters beschreiben. Dies begründet sich dabei darauf, dass die meisten der am Arbeitsplatz auftretenden krebserzeugenden Substanzen auch in der Umwelt vorkommen oder in Verbrauchprodukten enthalten sind, und somit von der Allgemeinbevölkerung aufgenommen werden, sowie aufgrund bestimmter Lebensstilfaktoren (z. B. Rauchverhalten) eine Belastung des Menschen bedingen. Da die Biomonitoringparameter in der Arbeitsmedizin eingesetzt werden, um zusätzliche Belastungen der Beschäftigten durch Arbeitsstoffe zu beschreiben, wird eine einseitige Grenzbetrachtung durchgeführt, in dem in der Regel das 95. Perzentil der Häufigkeitsverteilung eines Biomonitoringparameters in einer Bevölkerungspopulation ohne berufliche Belastung gegenüber dem betrachteten Arbeitsstoff als so genannter „Referenzwert“ festgelegt wird (DGAUM 2013). Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe evaluiert derartige Werte speziell für die arbeitsmedizinische Beurteilung und veröffentlicht diese Werte unter dem Begriff „Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert“ (BAR; DFG 2013). Falls relevant und die Daten verfügbar sind, werden bei der Ableitung der BAR bedeutsame außerberufliche Einflussfaktoren, wie z. B. Alter, Geschlecht, Rauchverhalten etc., berücksichtigt. Für Stoffe, bei denen der Tabakrauchkonsum eine wichtige Quelle für die Hintergrundbelastung ist, werden BAR nur für nichtrauchende Personen aufgestellt (Drexler et al. 2010). Weitere Referenzwerte werden von der Kommission Humanbiomonitoring des Umweltbundesamtes für umweltmedizinische Fragestellungen evaluiert (RV95; HBM-UBA 1996). Auch diese Referenzwerte können, zumindest soweit sie erwachsene Bevölkerungsgruppen betreffen, für arbeitsmedizinische Fragestellungen verwendet werden. Zu den deskriptiven Werten zählen auch Werte, die einer Korrelation zwischen äußerer Belastung (Luftkonzentration) und der resultierenden Konzentration eines Biomonitoringparameters entnommen werden. Prinzipiell können bei entsprechender Datenlage derartige Korrelationen für sämtliche Arbeitsstoffe, die inhalativ aufgenommen werden, aufgestellt werden. Dennoch findet dieses Konzept derzeit nur bei kanzerogenen Arbeitsstoffen Anwendung. Die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe veröffentlich solche Korrelationen diesbezüglich unter dem Begriff „Expositionsäquivalente für krebserzeugende Arbeitsstoffe“ (EKA; DFG 2013).
Risikobezogene Werte werden für stochastische Effekte, d. h. für die Eintrittswahrscheinlichkeit von bestimmten Gesundheitsschäden, erstellt. Das Konzept wird vornehmlich für genotoxisch wirksame Kanzerogene eingesetzt, für die diesbezüglichen Gesundheitsschäden keine Belastung mit Nullrisiko angegeben werden kann. Für diese Effekte lassen sich in der Regel jedoch Korrelationen zwischen der Expositionshöhe und dem Krebsrisiko aufstellen. Unter der Voraussetzung, dass gesellschaftspolitisch akzeptierte bzw. tolerierte Zusatzrisiken definiert werden, können aus diesen Zusammenhängen Expositionswerte abgeleitet werden, die zu den definierten Lebensarbeitszeit-Krebsrisikoerhöhungen führen (BMAS 2010). In Deutschland wurde ein derartiges Konzept zur Festlegung so genannter Akzeptanz- und Toleranzrisikowerte sowie Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) aufgestellt und in der Bekanntmachung 910 veröffentlicht. Darin werden stoffbedingte, zusätzliche Risiken durch Exposition am Arbeitsplatz an Krebs zu erkranken von größer 4:1000 als nicht hinnehmbar (nicht tolerabel) angesehen und dieses Risiko stoffunabhängig als Toleranzrisiko definiert. Das Akzeptanzrisiko wird definiert als das Risiko am Arbeitsplatz, bei dem aufgrund des verbleibenden niedrigen stofflich-assoziierten zusätzlichen Krebsrisikos keine weiteren zusätzlichen Schutzmaßnahmen von staatlicher Seite zu fordern sind. Dieses Ziel sieht der AGS bei einem Risiko von 4:100 000 erreicht. Angesichts der sehr hohen Anforderungen, die ein Erreichen dieses Wertes für viele Arbeitsplätze mit sich bringt, wurde allerdings zunächst ein Akzeptanzrisiko von 4:10 000 festgelegt, das aber bis 2018 auf den eigentliche Zielwert von 4:100 000 verschärft werden soll. Wird aufgrund langfristiger Belastungen am Arbeitsplatz das Toleranzrisiko unterschritten, das Akzeptanzrisiko jedoch überschritten, sind Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition durchzuführen. Dabei sind das Ausmaß und die Dringlichkeit dieser Maßnahmen abhängig von der Einordnung des Messwertes bezüglich der beiden Risikoniveaus. Die Bekanntmachung 910 wurde seit der Erstveröffentlichung fortlaufend aktualisiert, wobei insbesondere die Liste der abgeleiteten ERB ergänzt wurde. Im November 2013 hat der AGS beschlossen, diese Bekanntmachung in Zukunft als TRGS 910 zu veröffentlichen. Diese Neufassung wird zusammen mit einer erweiterten ERB-Liste voraussichtlich in den nächsten Wochen im Gemeinsamen Ministe-rialblatt erscheinen. Unter Verwendung der EKA können aus den Akzeptanz- und Toleranzwerten die dazugehörigen Konzentrationen der Biomonitoringparameter abgeleitet werden, so dass hierdurch risikobezogene Werte für die Beurteilung von Biomonitoring-ergebnissen gewonnen werden. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei den Expositionswerten, die aus den Expositions-Risiko-Beziehungen abgeleitet werden, um epidemiologisch abgeleitete Korrelate handelt. Auf der Basis dieser Werte ist eine exakte Bestimmung des individuellen Risikos nicht möglich.
Differenzierte Betrachtung von krebserzeugenden Arbeitsstoffen
Bei der Beurteilung von krebserzeugenden Gefahrstoffen ist zu beachten, dass sich diese Stoffe hinsichtlich ihrer Wirkungsmechanismen und Wirkungsstärke zum Teil deutlich unterscheiden. Dies bedeutet, dass sie bei ausreicherden Kenntnis und Datenlage bezogen auf diese Merkmale differenziert bewertet werden können. Die ständige Senatskommission der DFG zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe hat deshalb vor einigen Jahren ein Einstufungsschema eingeführt, in dem die krebserzeugenden Arbeitsstoffe in fünf Kategorien unterteilt werden (DFG 2013). Diese Kategorien definieren sich wie folgt:
Kategorie 1: Stoffe, die beim Menschen Krebs erzeugen und bei denen davon auszugehen ist, dass sie einen Betrag zum Krebsrisiko leisten.
Kategorie 2: Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen anzusehen sind, weil durch hinreichende Ergebnisse aus Langzeit-Tierversuchen oder Hinweisen aus Tierversuchen und epidemiologischen Untersuchungen davon auszugehen ist, dass sie einen Beitrag zum Krebsrisiko leisten.
Kategorie 3: Stoffe, die wegen erwiesener oder möglicher krebserzeugender Wirkung Anlass zur Besorgnis geben, aber aufgrund unzureichender Informationen nicht endgültig beurteilt werden können.
Kategorie 4: Stoffe mit krebserzeugender Wirkung, bei denen ein nichtgenotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund steht und genotoxische Effekte bei Einhaltung der Maximalen Arbeitsplatz-Konzentration (MAK) und des BAT-Wertes keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Unter diesen Bedingungen ist kein Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten.
Kategorie 5: Stoffe mit krebserzeugender und genotoxischer Wirkung, bei denen unter Einhaltung des MAK- und BAT-Wertes ein sehr geringer Beitrag zum Krebsrisiko für den Menschen zu erwarten ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Kategorie 3 weiter unterteilt ist. Die Kategorie 3A beinhaltet Stoffe, bei denen die Voraussetzung erfüllt wäre, sie der Kategorie 4 und 5 zuzuordnen. Für diese Stoffe liegen jedoch keine hinreichenden Informationen vor, um einen MAK- oder BAT-Wert abzuleiten. Die Kategorie 3B beinhaltet Stoffe, für die aus In-vitro- oder aus Tierversuchen Anhaltspunkte für eine krebserzeugende Wirkung vorliegen, die jedoch zur Einstufung in eine andere Kategorie nicht ausreichen. Sofern ein Stoff der Kategorie 3B oder seine Metaboliten keine genotoxischen Wirkungen aufweisen, kann ein MAK- oder BAT-Wert festgelegt werden (DFG 2013).
Beurteilung von Biomonitoringergebnissen für kanzerogene Gefahrstoffe
Mit Blick auf die Definitionen der Kategorien für krebserzeugende Arbeitsstoffe sowie der Definitionen und Randbedingungen der unterschiedlichen Beurteilungswerte wird deutlich, dass für die unterschiedlichen krebserzeugende Gefahrstoffe verschiedene und z. T. auch mehrere Werte für die Beurteilung von Biomonitoringergebnissen zur Verfügung stehen ( Abb. 1).
Eindeutig gesundheitsbasierte Grenzwerte, wie die Biologi-schen Arbeitsstoff-Toleranzwerte, können grundsätzlich nur für Stoffe der Kategorien 4 und 5 sowie für einzelne Stoffe der Kategorie 3B abgeleitete und somit für die Beurteilung der Biomonitoringergebnisse verwendet werden. Für die anderen krebserzeugende Arbeitsstoffe sind gesundheitsbezogene Werte nur eingeschränkt in Form der Biologischen Leitwerte nutzbar. Deskriptive Werte lassen sich für jedweden Gefahrstoff bzw. Biomonitoringparameter ableiten und anwenden. Dies gilt sowohl für die Referenzwerte (BAR) als auch für die Korrelationen zwischen äußerer und innerer Belastung (EKA). Uneingeschränkt stochastische Effekte sind nur für eindeutig genotoxisch wirksame Kanzerogene zu betrachten. Diesbezügliche Werte werden durch das ERB-Konzept des AGS geliefert.
Werden gesundheitsbezogene Grenzwerte, wie BAT und BGW, zur Beurteilung von Biomonitoringuntersuchungen für krebserzeu-gende Arbeitsstoffe verwenden, gelten die gleichen Maßstäbe wie für nicht kanzerogene Arbeitsstoffe. Dabei gilt, dass die Gesundheit des Beschäftigten im Allgemeinen auch bei wiederholter und langfristiger Exposition nicht beeinträchtigt wird, wenn diese Werte nicht überschritten werden. Der BAT-Wert gilt erst dann als überschritten, wenn bei mehreren Untersuchungen einer Person die mittlere Konzentration des Parameters oberhalb des BAT-Wertes liegt. Messwerte oberhalb des BAT-Wertes müssen arbeitsmedizinisch-toxikologisch bewertet werden (DFG 2013). Grundlage hierzu sollten die arbeitsmedizinisch-toxikologischen Begründungen der Senatskommission sein (DFG 1983-2012). In vergleichbarer Weise wird auch die Gefahr eines deterministischen Schadens bei den Stoffen beurteilt, für die ein BLW abgeleitet werden konnte. Für diese Stoffe sind allerdings noch weitere Bewertungen durchzuführen, die sich auf die stochastischen Effekte beziehen.
Der Sachverständigenkreis „Biomonitoring“ im AGS hat bereits 2010 Empfehlungen für die Beurteilung von Biomonitoringuntersuchungen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen formuliert und dabei vornehmlich die Korrelate von Biomonitoringparametern („arbeitsmedizinische Äquivalenzwerte“) zu Akzeptanz- und Toleranzwerten betrachtet (BMAS 2010). Bei Überschreiten des arbeitsmedizinischen Äquivalenzwertes zum Toleranzrisiko sind demzufolge stoffspezifische Empfehlungen an den Arbeitgeber für unverzüglich einzuleitende Maßnahmen zu formulieren. Zur Beurteilung einer möglichen Überschreitung sind Einflussfaktoren, wie z. B. durch die analytische Bestimmbarkeit, die Toxikokinetik und die Validität des Bestimmungsverfahrens, stoffspezifisch zu berücksichtigten. Hierzu wird auf stoffspezifische Begründungspapieren verwiesen, die vom Arbeitskreis „Biomonitoring“ in Abstimmung mit dem AfAMed und dem Unterausschuss „Bewertung von Gefahrstoffen“ des AGS erarbeitet werden sollen. Ferner wird in den Empfehlungen festgehalten, dass sich der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko am Referenzwert der Allgemeinbevölkerung orientieren sollte, solange eine Luftkonzentration, die dem Akzeptanzrisiko entspricht, vom AGS nicht definiert wurde. Gleichwohl gilt weiterhin, dass in diesem Fall eine Aussage zum Risiko nicht abgeleitet werden kann. Der Sachverständigenkreis empfiehlt weiterhin, dass grundsätzlich Referenzwerte (z. B. BAR-Werte) für die Beurteilung der inneren Belastung heranzuziehen sind, sofern Expositions-Risiko-Beziehungen vom AGS noch nicht verabschiedet wurden und damit auch keine arbeitsmedizinischen Äquivalenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden können. Schließlich wird darauf verwiesen, dass in den Fällen, in denen keine Referenzwerte offiziell festgelegt wurden, eine Bewertung durch den Vergleich mit beruflich nicht exponierten Kontrollen (möglichst mit vergleichbarer Zusammensetzung bzgl. Alter, Geschlecht und ggf. Rauchverhalten) erfolgen kann. Aus den Empfehlungen des Sachverständigenkreises sind folgende Aussagen besonders hervorzuheben:
- Existiert ein arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise ein Referenzwert, sollte eine Pflichtuntersuchung mit Biomonitoring erfolgen.
- Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Toleranz-risiko überschritten, muss eine unverzügliche Einleitung präventiver Maßnahmen erfolgen.
- Bei Überschreiten des arbeitsmedizinischen Äquivalenzwertes zum Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise des Referenzwertes müssen abzuleitende Maßnahmen auf der Basis einer erneuten Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
- Eine Erhöhung des Krebsrisikos im Vergleich zur beruflich nicht belasteten Allgemeinbevölkerung ist anzunehmen beziehungsweise zu befürchten, wenn die innere Belastung eindeutig über der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung liegt.
- Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko beziehungsweise zum Referenzwert nicht überschritten, resultieren keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine weiteren Pflichtuntersuchungen, sofern die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung herrschten, sich nicht verändern.
Derzeit verfügbare Beurteilungswerte
Inwieweit die verschiedenen Beurteilungswerte trotz des theoretischen Hintergrundes tatsächlich für eine Beurteilung zur Verfügung stehen, hängt natürlich von der verfügbaren Datenlage (arbeitsmedizinische Studien, Probandenversuche, Bevölkerungsstudien, Tierversuche etc.) sowie von der Priorisierung deren Evaluierung ab. Klar ist, dass die Ableitung von gesundheitsbezogenen Werten oberste Priorität hat. Sind die vorliegenden Daten ausreichend, um gesundheitsbezogene Werte herzuleiten, stehen somit Beurteilungskriterien mit höchster Aussagekraft zur Verfügung. Dadurch erübrigt sich dann die Ableitung weiterer Werte zur Beurteilung. Somit finden sich für krebserzeugende Gefahrstoffe der Kategorie 4 und 5 sowie für Stoffe, die der Kategorie 3B zugeordnet werden und für die BAT-Werte abgeleitet werden konnten, in der Regel ausschließlich gesundheitsbezogene Werte in den Grenzwert-listen. Besonders prominente und am Arbeitsplatz häufig auftretende Kanzerogene, die dieser Gruppe angehören, sind 2-Butoxyethanol (K4), 2-Butoxyeethylacetat (K4), Ethylbenzol (K4), iso-Propylbenzol (K3B), Styrol (K5), Tetrachlorkohlenstoff (K4) und Tetrahydrofuran (K4). Für die anderen krebserzeugenden Arbeitsstoffe, insbesondere für Stoffe der Kategorien 1 und 2, können mit den BLW zwar auch gesundheitsbasierte Werte abgeleitet werden, doch decken diese Werte eben nicht die kanzerogenen Effekte ab. Deshalb werden für derartige Stoffe häufig noch weitere Werte zur Beurteilung abgeleitet. Stoffe der Kategorien 1–3, für die bisher BLW abgeleitet wurden, sind Acrylamid (K2), Arsen und anorganische Arsenverbindungen (K1), Blei und seine Verbindungen (K2), Brommethan (3B), Kresole (3A) und Phenol (3B). Für Arcylamid, Arsen und anorganische Arsenverbindungen sowie für Blei und seine Verbindungen sind darüber hinaus von der Senatskommission BAR-Werte abgeleitet worden. Ferner sind für Acrylamid und für Arsentrioxid EKA-Tabellen evaluiert worden. Im Falle des Acrylamids sind darüber hinaus Expositions-Risiko-Beziehungen sowie eine Luftbelastungskonzentration abgeleitete worden, der dem Akzeptanzrisiko entspricht. Durch die Verknüpfung von ERB und EKA resultiert somit für den Acrylamid-spezifischen Biomonitoringparameter auch ein risikobezogener Beurteilungswert. Eine Verknüpfung zwischen ERB und EKA ist derzeit auch für Biomonitoringparameter der Stoffe Acrylnitril, Benzo(a)pyren, Benzol, 1,3-Butadiene, Ethylenoxid und Trichlorethen möglich. Eine Zusammenstellung sämtlicher Beurteilungswerte der Senatskommission sowie der Biologischen Grenzwerte für Biomonitoringparameter der kreberzeugende Arbeitsstoffe findet sich in Tabelle 1.
Literatur
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DFG – Deutsche Forschungsgemeinschaft: MAK- und BAT-Werte-Liste 2013, Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, Mitteilung 49. Weinheim: Wiley VCH, 2012 (Link zur aktuellen MAK- und BAT-Werte-Liste: http://onlinelibrary.wiley.com/book/10.1002/9783527666027 ).
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Verfasser
Prof. Dr. rer. nat. Thomas Göen
Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin
Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
Schillerstraße 25, 91054 Erlangen
Fußnoten
Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin (Direktor: Prof. Dr. med. Hans Drexler), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg