Primär entscheidet sich nach der sogenannten Handlungstendenz des Telearbeiters im Einzelfall, ob die unfallbringende Verrichtung wesentlich betrieblichen Belangen diente und sie daher für das Unfallereignis Versicherungsschutz begründet.
Mit dieser komplexen Thematik befasst sich Rechtsanwalt R. Holtstraeter in einem grundlegenden und sehr lesenswerten Beitrag in einer der nächsten Ausgaben der Zeitschrift ASU - Arbeitsmedizin Sozialmedizin Umweltmedizin.