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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 8 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Einleitung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhal-tung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende (und weitere) AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 86ff.)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; GMBI 2013, S. 951, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 91ff.)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, S. 1293–1295, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 87ff.)

Folge 7: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung (GMBI 5, 2014, S. 100ff.)

Folge 8: AMR Nr. 14.1 Angemessene Unter-suchung der Augen und des Sehvermögens (GMBI 63, 2013, S. 1264).

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

AMR 14.1 „Angemessene Unter-suchung der Augen und des Seh-vermögens“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln des BMAS vom 4.12.2013 – IIIb1-36628-15/2 – hier: AMR 14.1 „Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“; Abschrift der im GMBL formulier-ten Fassung (GMBL 63 2013, S. 1264).

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens AMR Nummer 14.1

Die Arbeitsmedizinischen Regeln geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBI) bekannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches die Anforderungen des Anhangs Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) – Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen

Zielsetzung

  • Ziel dieser AMR ist es zu erläutern und festzulegen, wie der Begriff „angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens“ zu definieren ist.
  • Durch die arbeitsmedizinische Vorsorge sollen Gesundheitsbeschwerden, die durch die Tätigkeit an Bildschirmgeräten entstehen können, verhindert oder frühzeitig erkannt werden. Hierzu hat der Arbeitgeber den Beschäftigten eine Untersuchung schriftlich anzubieten (§ 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV) [1].

Angemessene Untersuchung

  • Zu einer angemessenen Untersuchung der Augen und des Sehvermögens gehören:

 a) ein ärztliches Gespräch mit Ermittlung der Vorgeschichte und aktueller Beschwerden,

 b) ein Sehtest bestehend aus:

  •  – einer Sehschärfebestimmung im Nah- und Fernbereich (unter Be-rücksichtigung arbeitsplatzrelevanter Sehabstände),
    •  – einer Prüfung der Stellung der Augen,
    •  – einer Prüfung des zentralen Gesichtsfeldes und
    •  – einer Prüfung des Farbsinnes sowie

 c) eine ärztliche Beurteilung und persönliche Beratung, einschließlich Mitteilung des Ergebnisses.

  • Beschäftigte haben das Recht auf eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich diese aufgrund der Ergebnisse der Unter-suchung als erforderlich erweist (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 1 Satz 2 ArbMedVV). 

Literatur und sonstige Hinweise

Die Literaturangaben und sonstigen Hinweise dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV aus-genommen.

[1] Zu den Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen siehe die Arbeitsmedizinische Regel Nummer 5.1 („AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV“), GMBl. 2011, S. 712 f.

[2] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ (G 37). In: Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorge-untersuchungen, 5. Aufl. Stuttgart: Gentner, 2010, S. 483 ff.

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1 – 10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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