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Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales– Folge 4 –

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)

Einleitung

Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Sie finden sich auch auf der Homepage des AfAMed (s. Weitere Infos). Bei Einhal-tung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die in der AMR konkretisierten Anforderungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllt sind (Vermutungswirkung, § 3 Absatz 1 Satz 3 ArbMedVV). Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Im Rahmen dieser Serie werden folgende (und weitere) AMR abgedruckt:

Folge 1: AMR Nr. 1 zu § 5 ArbMedVV Anforderungen an das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 35/36 2011, S. 712–713)

Folge 2: AMR Nr. 1 zu § 6 ArbMedVV Fristen für die Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen (GMBl 35/36 2011, S. 714–715)

Folge 3: AMR Nr. 2.1 Fristen für die Veranlassung/das Angebot von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (GMBl 2012, 1285–1291; zuletzt geändert und ergänzt: GMBI 2013, S. 906–907)

Folge 4: AMR Nr. 3.1 Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse (GMBl 65/66 2012, S. 1291–1293, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 86ff.)

Folge 5: AMR Nr. 6.2 Biomonitoring (GMBI 2013, S. 623–628; GMBI 2013, S. 951, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 91ff.)

Folge 6: AMR Nr. 13.1 Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen können (GMBl 65/66 2012, S. 1293–1295, zuletzt geändert: GMBl 5, 2014, S. 87ff.)

Folge 7: AMR Nr. 6.3 Vorsorgebescheinigung (GMBI 5, 2014, S. 100ff.)

Folge 8: AMR Nr. 14.1 Angemessene Unter-suchung der Augen und des Sehvermögens (GMBI 63, 2013, S. 1264).

Der Abdruck der AMR in ASU ist möglich durch die freundliche Genehmigung des Carl Heymanns Verlags – einer Marke von Wolters Kluwer Deutschland. 

AMR Nr. 3.1 „Erforderliche Auskünfte / Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“

Bekanntmachung von Arbeitsmedizinischen Regeln des BMAS vom 02.12.2013 – IIIb1-36628-1/34 – hier: AMR Nr. 3.1 „Erforderliche Auskünfte/ Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“; inhaltliche Abschrift der im GMBL formulierten Fassung (GMBL Nr. 5, 2014, S. 86).

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Die Bekanntmachung berücksichtigt die Änderungen der ArbMedVV durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23.10.2013 (BGBl. I, S. 3882 ff.). Mit dieser Bekanntmachung verliert die Bekanntmachung vom 30.10.2012 (GMBl. S. 1291 ff.) ihre Gültigkeit.

Arbeitsmedizinische Regel (AMR) Erforderliche Auskünfte/Informations-beschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse AMR Nummer 3.1

Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt oder angepasst und vom Bundesminis-terium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl.) be-kannt gegeben.

Diese AMR konkretisiert im Rahmen ih-res Anwendungsbereichs die Anforderungen des § 3 Absatz 2 Satz 3 sowie des § 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).

1. Vorbemerkungen und Zielsetzung

  1.  1. Diese AMR gilt für die arbeitsmedizini-sche Vorsorge (Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge) nach der ArbMedVV. Sie konkretisiert die Informationen, die der Arbeitgeber dem Arzt oder der Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV erteilen muss sowie die Kenntnisse, die sich der Arzt oder Ärztin verschaffen muss.
  2.  2. Nach § 3 Absatz 2 Satz 3 ArbMedVV hat der Arbeitgeber dem nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt/der beauftragten Ärz-tin alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere Anlass der jeweiligen Vorsorge und Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen.
  3.  3. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV ist nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV verpflichtet, sich vor Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge die notwendigen Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse zu verschaffen.
  4.  4. Zur ärztlichen Beurteilung der individuel-len Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit eines Beschäf-tigten sind Informationen über dessen in-dividuelle Arbeitsplatzsituation notwen-dig. Die arbeitsmedizinische Vorsorge stellt den individualmedizinischen An-teil der arbeitsmedizinischen Prävention dar. Daher sind für den Arzt oder die Ärz-tin neben den Kenntnissen der Firmen-struktur, Produktionsanlagen, Fertigungs-prozesse und sich daraus ergebenden Gefährdungen die unter Punkt 3 aufgeführten individuellen Informationen notwendig, wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen, anzubieten oder zu ermöglichen ist. Vor Durchführung der Vorsorge ist die Kenntnis aller Gefährdungen des betreffenden Ar-beitsplatzes oder der betreffenden Tätig-keiten erforderlich, damit Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren ermittelt werden können. Die Kenntnis der gesam-ten Gefährdungsbeurteilung ist insbe-sondere auch deshalb relevant, da arbeits-medizinische Vorsorge über die alleinige Früherkennung spezifischer Schädigun-gen hinaus auch dem Gesundheitsschutz im Sinne einer Primärprävention dient.

2. Informationsübermittlung

  1.  1. Der Arbeitgeber hat die unter Punkt 3 aufgeführten Informationen für den nach § 7 ArbMedVV mit der arbeitsmedizini-schen Vorsorge beauftragten Arzt oder die beauftragte Ärztin zu erteilen. Der Ar-beitgeber hat diese Pflicht erfüllt, wenn er die Informationen digital oder schrift-lich für die Ärztin oder den Arzt zugäng-lich vorhält und auf Verlangen des Arztes oder der Ärztin zum Beispiel im Rahmen einer Begehung qualifizierte Auskünfte gibt.
  2.  2. Der Arzt oder die Ärztin hat die Pflicht, die nach Punkt 3 relevanten Informationen einzusehen, damit er oder sie diese bei der Beurteilung berücksichtigen kann.

3. Inhalte der Informationen

  1.  1. Für eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss der Arzt oder die Ärztin Zugang zu folgenden Informationen bekommen:
  • Anlass nach ArbMedVV (Exposition siehe Anhang ArbMedVV; ggf. § 5 Absatz 2 ArbMedVV);
    • vorgesehene Vorsorge (Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge als Vorsorge vor bzw. nach Aufnahme der Tätigkeit);
    • Arbeitsorte;
    • Arbeitszeiten (z. B. Schichtsystem, Wochenendarbeit);
    • Arbeitsaufgaben/Arbeitstätigkeiten.
  1.  2. Arbeitsplatzspezifisch und tätigkeitsbezogen muss der Arzt oder die Ärztin darüber hinaus Informationen bekommen zu:
  • Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen (z. B. Hitze, Zug-luft, Lärm);
    • physischen Belastungen (beispielsweise Heben, Tragen, Zwangshaltung);
    • Gefährdungen durch verwendete Maschinen und Werkzeuge;
    • Gefährdungen durch elektromagne-tische Felder, nichtionisierende und ionisierende Strahlen;
    • Gefährdungen durch Arbeitsstoffe (zum Beispiel Feststoffe, Stäube, Gase, Dämpfe, Flüssigkeiten, Aerosole, sofern diese eingesetzt werden, oder beim Arbeitsprozess entstehen);
    • psychischen Belastungen;
    • Sicherheitsdatenblättern der verwen-deten Gefahrstoffe oder Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe;
    • Messprotokollen oder dem Kataster;
    • technischen Arbeitsschutzmaßnah-men;
    • organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen;
    • persönlichen Arbeitsschutzmaßnah-men (beispielsweise zur Art der persönlichen Schutzausrüstung);
    • bisheriger arbeitsmedizinischer Vorsorge (Auszug aus Vorsorgekartei);
    • Arbeitsplatzbegehungen (Datum, Er-gebnis, Maßnahmen);
    • Unterweisungen (Datum, Thema).

    Aufbereitet von

    Dr. med. A. E. Schoeller

    Bereichsleiterin im Dezernat 5 – Versorgung und Kooperation mit Gesundheitsfachberufen

    Bundesärztekammer, Berlin

    Herbert-Lewin-Platz 1

    10623 Berlin

    annegret.schoeller@baek.de

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