Betriebsärztinnen und Betriebsärzte bekommen die Ausstellung von Impfzertifikaten vergütet
Seit dem 7. Juni können Unternehmen ihren Beschäftigten Corona-Impfungen anbieten. Laut Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) erhalten selbstständige Betriebsärztinnen und -ärzte sowie überbetriebliche Dienste, analog den Vertragsärztinnen und -ärzten, eine Vergütung von 20,00 € pro Impfung. Die DGAUM konnte sich beim Bundesministerium für Gesundheit erfolgreich dafür einsetzen, dass Betriebsärztinnen und Betriebsärzte für die Ausstellung von Impfzertifikaten eine Vergütung von 6,00 € je Zertifikat erhalten. Nachträglich ausgestellte Impfzertifikate werden mit 18,00 € vergütet. Des Weiteren fordert die DGAUM, dass Betriebsärztinnen und -ärzte künftig auch digitale Impfzertifikate ausstellen
können.
Erfolgreicher Start für DGAUM-Selekt: über 5.000 Meldungen an das RKI in der ersten Impfwoche
Die Details zu Abrechnung und Dokumentation von Impfungen durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte werden in der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) geregelt. Abrechnungen der Corona-Impfungen erfolgen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV). Die Meldungen der Impfungen an das Robert Koch-Institut können über DGAUM-Selekt getätigt werden. Eine Datenschnittstelle zum Robert Koch-Institut wurde von unserem Dienstleister, der Helmsauer-Gruppe, etabliert und zum Einsatz zertifiziert. Da DGAUM-Selekt selbst als „Impfzentrum Helmsauer“ bei der Bundesdruckerei akkreditiert ist, ist eine individuelle Impf-ID nicht notwendig. Die Software hat sich bereits in der Praxis bewährt: Allein in der ersten Impfwoche wurden über 5.000 Meldungen mit DGAUM-Selekt an das RKI getätigt.
Mit der Einschreibung bei DGAUM-Selekt können Betriebsärztinnen und -ärzte die Impfungen gegen SARS-CoV-2 über die Software an das RKI melden. Die Einschreibung selbst ist kostenlos, Kosten fallen erst an, wenn Impfungen gemeldet werden. Für jede Meldung an das RKI wird eine Bearbeitungsgebühr von 0,50 € zzgl. MwSt. berechnet. Die Software ermöglicht es auch, andere Impfungen, wie z. B. die alljährliche Grippeschutzimpfung, mit den gesetzliche Krankenkassen nach § 132e SGB V abzurechnen.
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