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Anbindung Telematik-Infrastruktur: DGAUM fordert Gleichstellung von Betriebsärztinnen und -ärzten beim Zugriff auf die elektronische Patientenakte

1. Zur Gestaltung von § 382a (neu): Kostenerstattung Anschluss Betriebsärztinnen/Betriebsärzte TI-Struktur

Die DGAUM begrüßt es für das Fachgebiet der Arbeitsmedizin ausdrücklich, dass unser Vorschlag aufgenommen wurde, einen neuen § 382a im SGB V aufzunehmen. Dementsprechend sollen den nicht vertragsärztlich tätigen Betriebsärztinnen und -ärzten zum Ausgleich der in § 376 SGB V genannten Ausstattungs- und Betriebskosten die identischen Aufwände erstattet werden wie den sog. Vertragsärztinnen und -ärzten (§ 382a Abs. 1 des Entwurfs des DigiG = DigiG-E). Dankbar sind wir ebenfalls dafür, dass man sich unserem Vorschlag öffnet, das Nähere zur Abrechnung der Erstattungen möge zwischen dem GKV-Spitzenverband und den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärztinnen und -ärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene vereinbart werden (§ 382a Abs. 2 DigiG-E).

Gemäß § 376 SGB V sind dann sowohl die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstattung zu ersetzen, die den Leistungserbringern in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, als auch die erforderlichen Betriebskosten, mit denen die Leistungserbringer im laufenden Betrieb der Telematik­infrastruktur konfrontiert sind.

Wenn im vorliegenden Entwurf zu einem Digital-Gesetz eine Vereinbarung über die Abrechnungsmodalitäten durch den GKV-Spitzenverband „mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Betriebsärztinnen und -ärzte maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene“ abgeschlossen werden soll, dann erlauben Sie uns den Einwand, dass im Gesetzesentwurf jedoch noch nicht definiert ist, welche Organisationen diese Aufgabe wahrnehmen sollen. In unseren Ihnen vorliegenden Stellungnahmen hatten wir vorgeschlagen, dass der DGAUM als wissenschaftlich-medizinischer Fachgesellschaft, die entsprechend ihrer Satzung die Fachgebiete der Arbeitsmedizin und der klinischen Umweltmedizin in der ganzen Breite zu vertreten hat, hier eine Federführung übertragen werden könnte.

Vor dem Hintergrund unserer Erfahrungen bei der Verhandlung von Impfvereinbarungen nach § 132e SGB V mit den Unternehmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben wir bei unserem Vorschlag, ggf. ein Schiedsverfahren dann zu ermöglichen, wenn es zu keiner gütlichen Einigung bei den Verhandlungen zu den Abrechnungsmodalitäten kommt. Unser Vorschlag ist weiterhin, die Regelungen in § 132e Abs. 2
Satz 6 ff. SGB V mögen auch im Kontext der Gestaltung des neuen § 382a SGB V Berücksichtigung finden.

2. Warum weiterhin eine „Opt-in“-Lösung für den Zugriff von Betriebsärztinnen und -ärzten auf Daten in der elektronischen Patientenakte?

Beim vorliegenden Entwurf zu einem Digital-Gesetz fällt ins Gewicht, dass bei anderen Ärzten mit dem DigiG-E eine „Opt-out“-Lösung dergestalt eingeführt werden soll, eine grundsätzliche Zugriffsmöglichkeit auf alle Daten in der elektronischen Patientenakte (ePa) zu ermöglichen, wenn die Patientinnen und Patienten keinen ausdrücklichen Widerspruch erklären. Demgegenüber soll es aber für die nicht vertragsärztlich tätigen Betriebsärztinnen und -ärzte bei der bisherigen „Opt-in“-Lösung bleiben. Damit würden diese einen Zugriff auf die Patientendaten nur mit Einwilligung der Patientinnen und Patienten (§ 339 Abs. 1a DigiG-E) erhalten. Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitswelt mit ihren über 45 Mio. Erwerbstätigen das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft darstellt, halten wir eine solche Regelung insbesondere im Interesse der Patienten für kontraproduktiv.

Mit dem sog. Präventionsgesetz und dessen Umsetzung seit 2015 sowie insbesondere in der Covid-19-Pandemie wurde die Bedeutung von medizinischen Präventionsmaßnahmen am Arbeitsplatz offensichtlich. Denn die Arbeitswelt ist nicht nur der größte gesellschaftliche Präventionskontext, sondern in der Gestaltung der konkreten Arbeitsbedingungen vor Ort ist für jeden Erwerbstätigen ein wesentlicher Wirkmechanismus gegeben sowohl für gesundheitsfördernde Arbeitsbedingungen als auch für gesundheitsförderliche Maßnahmen. Dieser Hebel, den die über 9100 Betriebsärztinnen und -ärzte jeden Tag mit ihrer Tätigkeit bedienen, hat gesamtgesellschaftlich enorme Wirkungen: zunächst hinsichtlich des Erhalts der individuellen Beschäftigungsfähigkeit, dann aber auch in Bezug auf gesellschaftliche Kontexte wie die Frage nach der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und Betrieben oder die finanzielle Lastenverteilung in unseren Sozialversicherungssystemen. Wir leben in einer alternden Gesellschaft, bei gleichzeitiger Zunahme von chronischen Krankheiten wie etwa Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, muskuloskelettalen Beschwerden, aber auch psychischen Erkrankungen. Die unmittelbare Prävention – gerade in deren frühen Stadien – durch individuelle, betriebsärztliche Beratung der Beschäftigten und die systemische betriebsärztliche Beratung von Betrieben und Unternehmen zur Gestaltung gesundheitsförderlicher Arbeitsbedingungen, besitzt daher eine herausragende soziale Bedeutung. Darüber hinaus gehört die Erforschung der Wechselwirkung zwischen arbeitsbedingten Belastungen und der Entstehung dieser „Zivilisationserkrankungen“ zu den größten Aufgaben in der Arbeitsmedizin. Denn die betriebsärztliche Tätigkeit ist eine integrierende Schnittstelle zwischen primärpräventiver Gesundheitsförderung und ambulanter Primärversorgung. Darüber hinaus stellt sie für das Setting Arbeitsplatz eine koordinierende Plattform dar, für alle an Primärprävention und Versorgung beteiligten Gesundheitsexperten. Um es ganz einfach auszudrücken:
Wir bewegen uns alle in einem Gesundheitssystem. Deshalb braucht es den kontinuierlichen Informationsaustausch der Leistungserbringer über die Versorgungssektoren hinweg, also zwischen medizinischer Prävention (Betriebsärztinnen/-ärzte), Kuration (Vertragsärztinnen/-ärzte, Krankenhäuser und Rehabilitation (Reha-Einrichtungen) und keine Ausschlusskriterien, um die Kommunikation der Akteure zwischen den Versorgungssektoren zu behindern. In diesem Zusammenhang regen wir nachdrücklich an, die Schnittstelle zu den Daten der PKV-Versicherten ebenfalls so zu gestalten, dass ein kontinuierlicher Informationsfluss auch für diese Personengruppe zwischen den Versorgungssektoren gegeben ist.

Dr. phil. Thomas Nesseler

Hauptgeschäftsführer DGAUM

Stellungnahme DGAUM online:
www.dgaum.de/kommuni­kation/stellungnahmen

Berlin, 01.08.2023: Anhörung der Verbände beim #BMG zum sog. DigiG. Teilnahme für #DGAUM und #Arbeitsmedizin, weil #Betriebsaerzte ebenfalls einen ungehinderten Zugang zur elektronischen Patientenakte (ePA) brauchen. Es gibt nur ein Gesundheitssystem, das wir an den Schnittstellen zwischen medizinischer Prävention, beginnend am Arbeitsplatz, sowie Kuration und Rehabilitation durch Vertragsärztinnen/-ärzte und Krankenhäusern bzw. Reha-Einrichtungen effizienter machen müssen für uns alle, die irgendwann medizinische Hilfe benötigen. Die ePA kann dazu viel Positives leisten.

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